hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 393/00, Beschluss v. 13.12.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 393/00 - Beschluß v. 13. Dezember 2000 (LG Bamberg)

Bandendiebstahl (notwendige Anzahl von Bandenmitgliedern)

§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Entscheidungstenor

1. Die Strafverfolgung gegen die Angeklagten T. und M. wird in den Fällen B II. 1. bis B II. 7. der Gründe des Urteils des Landgerichts Bamberg vom 24. Mai 2000 mit Zustimmung des Generalbundesanwalts dahin beschränkt, daß von der Ahndung der Diebstahlsfälle wegen bandenmäßiger Begehung abgesehen wird (§ 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO).

2. Der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils wird geändert und zur Klarstellung dahin neu gefaßt, daß

a) der Angeklagte T. des Diebstahls in sieben Fällen sowie des versuchten Diebstahls,

b) der Angeklagte M. des Diebstahls in sechs Fällen so wie des versuchten Diebstahls

schuldig ist.

3. Auf die Revisionen der Angeklagten T. und M. wird das bezeichnete Urteil in dem die Angeklagten jeweils betreffenden gesamten Strafausspruch aufgehoben.

4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Liste der angewendeten Vorschriften lautet: §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls, den Angeklagten T. darüber hinaus wegen eines weiteren Diebstahls schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten T. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten M. zu einer solchen von sechs Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben teilweise Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts entwendete der Angeklagte T. ein unversperrt abgestelltes Fahrzeug (Fall B I. der Urteilsgründe). In der Folgezeit kamen T. und der Angeklagte M. überein, unter Verwendung des gestohlenen Fahrzeugs Diebstähle im Bundesgebiet zu begehen. In Ausführung dieses Planes drangen sie in zwei aufeinanderfolgenden Nächten unter anderem gewaltsam in Geschäftsräume, einen Gemeindebauhof und ein Vereinsheim ein. Überdies brachen sie verschlossen abgestellte Fahrzeuge auf. Sie entwendeten jeweils verschiedene Gegenstände und auch Geldbeträge, in einem Falle auch das eröffnete Fahrzeug. Zudem hebelten sie mit einem Brecheisen in zwei Fällen Zigarettenautomaten von der Wand und verluden diese anschließend in ihr Fahrzeug, um sie später an sicherem Ort zu öffnen und Zigaretten sowie Bargeld zu entnehmen. In einem weiteren Fall gaben sie ein solches Vorhaben auf, weil sie beobachtet worden waren.

1. Der Senat hat die Strafverfolgung beschränkt und von der Ahndung der Diebstahlstaten in den Fällen B II 1. bis 7. wegen bandenmäßiger Begehung abgesehen (gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO). Unter den hier gegebenen Umständen werden sich die dem Strafrahmen des schweren Bandendiebstahls (§ 244a Abs. 1 StGB.) entnommenen Strafen von den nach den §§ 242, 243 Abs. 1 StGB verhängbaren und nunmehr zu erwartenden Freiheitsstrafen nicht wesentlich unterscheiden. Die festgestellten Einzelumstände werden auch bei der neuerlichen Strafbemessung zu berücksichtigen sein. Das gilt auch hinsichtlich der erneut zu bildenden Gesamtstrafen.

Die Beschränkung der Strafverfolgung ist im Blick auf die fortbestehende Divergenz zwischen den Strafsenaten des Bundesgerichtshofes zu der Frage erfolgt, ob eine aus zwei Personen bestehende Täterverbindung für die Annahme einer Bande genügt (vgl. -nur Anfragebeschluß des 4. Strafsenats vom 14. März 2000 - 4 StR 284/99 = NStZ 2000, 474; Antwortbeschluß des 1 . Strafsenats vom 27. Juni 2000 -1 ARs 6/00; Vorlagebeschluß des 4. Strafsenats zum Großen Senat für Strafsachen vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 284/99). Soweit das Landgericht davon ausgeht, die beiden Angeklagten hätten "als ausführende Mitglieder einer überörtlich agierenden Organisation" und in Begleitung eines die Beute übernehmenden Dritten gehandelt, der auch als "Anweiser" bezeichnet wird, erscheint fragwürdig, ob die Feststellungen insoweit auf einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und ob sie die Annahme täterschaftlicher Beteiligung des Dritten an den einzelnen Diebstahlstaten tragen (vgl. dazu BGH NStZ 2000, 645).

2. Aufgrund der Verfolgungsbeschränkung war der Schuldspruch in den Fällen B II. 1. bis 7. der Urteilsgründe wie geschehen zu ändern. Soweit die Taten sich mithin nicht mehr als Bandendelikte darstellen, sondern als versuchte und vollendete Diebstähle, hätten sich die Angeklagten gegen die ihnen günstigere, schon vom bisherigen Schuldspruch insoweit umfaßte rechtliche Bewertung nicht anders als geschehen verteidigen können. Eine Ahndung als Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) im Blick auf das von den Angeklagten mitgeführte Brecheisen (vgl. die Feststellungen zu den Fällen B II. 1., 3., 4.) kommt unter den hier gegebenen Umständen ersichtlich nicht in Betracht.

3. Die Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigungen im übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der die Angeklagten betreffenden jeweiligen gesamten Strafaussprüche, da Auswirkungen auf die Bemessung der Einzelstrafen nicht sicher ausschließbar sind. Das gilt auch für die gegen den Angeklagten T. im Falle B I. in Ansatz gebrachte Einzelstrafe. Die insoweit getroffenen Feststellungen können indessen bestehenbleiben; ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind statthaft.

Bearbeiter: Rocco Beck