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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 392/00, Beschluss v. 19.09.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 392/00 - Beschluß v. 19. September 2000 (LG Karlsruhe)

Gewerbsmäßige Hehlerei; Doppelverwertungsverbot; Strafzumessung bei Nähe zu einem bewährungsfähigen Strafmaß; Strafaussetzung zur Bewährung

§ 260 StGB; § 46 Abs. 1 StGB; § 46 Abs. 3 StGB; § 56 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Erwägung, die Begehung der gewerbsmäßigen Hehlerei erhöhe den Anreiz Dritter zu weiteren Diebstählen, verstößt gegen das Verbot der Doppelverwertung (vgl. auch BGH NJW 1967, 2416).

2. Strafzumessungserwägungen haben um so eingehender zu sein, je knapper die verhängte Strafe eine an sich noch bewährungsfähige Strafe übersteigt (BGH StV 1992, 462, 463).

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22. März 2000 im Strafausspruch aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in einem Fall sowie gewerbsmäßiger Hehlerei in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Alle Taten bezogen sich auf Gold, das der Mitangeklagte W. gestohlen hatte.

Die Revision des Angeklagten hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

1. Die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts.

2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die Strafkammer hat keinerlei Einfluß des Angeklagten auf das Verhalten W.'s festgestellt. Sie betont aber, daß nur durch Branchenkenntnisse und Kontakte des Angeklagten das gestohlene Gold abgesetzt werden und zudem nur dadurch ein guter Preis erzielt werden konnte. Daran knüpft sich die strafschärfende Erwägung an, daß dies "den Anreiz für W. zu weiteren Diebstählen" erhöhte.

Diese Erwägung beanstandet die Revision mit Recht. Die Strafkammer hat damit einen Gesichtspunkt strafschärfend berücksichtigt, der den Gesetzgeber dazu bestimmt hat, gewerbsmäßige Hehlerei unter erhöhte Strafandrohung zu stellen. Diese erklärt sich daraus, daß der gewerbsmäßige Hehler dem Dieb immer wieder den notwendigen Rückhalt bietet (BGH NJW 1967, 2416 m.w.Nachw.). Schon wegen des engen inneren Zusammenhangs war der Strafausspruch auch insoweit aufzuheben, als der Angeklagte in einem Fall wegen Hehlerei und nicht wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden war.

Der aufgezeigte Wertungsfehler berührt die dem Strafausspruch zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nicht. Sie können bestehen bleiben, da sie auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen sind (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit sich das Revisionsvorbringen hierauf bezieht, verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts.

Damit bleiben die Feststellungen des Urteils insgesamt bestehen. Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen bleiben jedoch zulässig. Im übrigen bemerkt der Senat, daß Strafzumessungserwägungen um so eingehender zu sein haben, je knapper die verhängte Strafe eine an sich noch bewährungsfähige Strafe übersteigt (BGH StV 1992, 462, 463; BGH, Beschl. vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl. Rdn. 61 Ba m.w. Nachw.).

Bearbeiter: Karsten Gaede