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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 387/00, Beschluss v. 21.11.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 387/00 - Beschluß v. 21. November 2000 (LG Stuttgart)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. März 2000 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zum Revisionsvorbringen des Angeklagten R. bemerkt der Senat:

Der Rüge der Verletzung von § 265 StPO liegt die Annahme zu Grunde, der Angeklagte habe nach den Urteilsfeststellungen das Tatopfer V. "allein und ohne Hilfe der Tatgenossen ... getötet". Tatsächlich hat die Strafkammer festgestellt, die Mitangeklagte S. habe (entsprechend dem Inhalt der Anklageschrift) die vom Angeklagten begonnene "Verlegung der Atemwege V.s" fortgesetzt, "bis das Opfer nach einigen Minuten erstickt war" (UA S. 3). Aus UA S. 46 ergibt sich nichts anderes. Nachdem sich der Angeklagte nochmals auf V. gesetzt und ihn (nochmals) geschlagen hatte, bemerkte er, daß V. (bereits zuvor) eingenässt hatte, so daß ihm bewußt wurde, daß V. (bereits) tot war.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede