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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 377/00, Beschluss v. 07.11.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 377/00 - Beschluß v. 7. November 2000 (LG München I)

Tateinheit

§ 52 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Februar 2000, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte im Fall B VIII der Urteilsgründe der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Geiselnahme schuldig ist;
b) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte war an zwei bewaffneten Überfällen beteiligt. Als der Angeklagte und sein Mittäter nach der letzten Tat den Tatort, einen Drogeriemarkt, mit der Beute verlassen wollten, war das Gebäude von Polizei umstellt. Die beiden nahmen daher mit Waffengewalt Angestellte des Drogeriemarkts als Geisel, und verlangten in stundenlangen Verhandlungen mit der Polizei vergeblich freien Abzug, ehe sie sich, ersichtlich wegen Aussichtslosigkeit ihrer Bemühungen, ergaben.

Im ersten Fall (B VII der Urteilsgründe) ist der Schuldspruch wegen schweren Raubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung rechtsfehlerfrei (§ 349 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich des zweiten Falles (B VIII der Urteilsgründe) hat die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten teilweise Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), da die Strafkammer zu Unrecht Tatmehrheit zwischen der schweren räuberischen Erpressung und der Geiselnahme angenommen hat. Da die Geiselnahme auch der endgültigen Beutesicherung diente, liegt jedoch Tateinheit vor (BGHSt 26, 24, 27 f). Der Senat ändert den Schuldspruch selbst, da sich der geständige Angeklagte auch im Falle eines Hinweises gemäß § 265 StPO nicht erfolgversprechender hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der im Fall B VIII der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen. Da damit die Einsatzstrafe entfällt und darüber hinaus zwischen den abgeurteilten Taten ein enger innerer Zusammenhang besteht, hebt der Senat den Rechtsfolgenausspruch insgesamt auf.

Bearbeiter: Karsten Gaede