Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 32/00, Beschluss v. 09.05.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30. September 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der im Beschluß erfolgte Hinweis auf die Erörterung einer Steuererklärung kennzeichnet mit genügender Klarheit, auf welche Alternative von § 172 Nr. 2 GVG der Ausschluß der Öffentlichkeit gestützt ist.
Bearbeiter: Karsten Gaede