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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 32/00, Beschluss v. 09.05.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 32/00 - Beschluß v. 9. Mai 2000 (LG Konstanz)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Öffentlichkeit

§ 349 Abs. 2 StPO; § 172 Nr. 2 GVG

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30. September 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der im Beschluß erfolgte Hinweis auf die Erörterung einer Steuererklärung kennzeichnet mit genügender Klarheit, auf welche Alternative von § 172 Nr. 2 GVG der Ausschluß der Öffentlichkeit gestützt ist.

Bearbeiter: Karsten Gaede