hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 305/00, Beschluss v. 03.08.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 305/00 - Beschluß v. 3. August 2000 (LG Traunstein)

Verjährung bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Tatbestände; Sexueller Mißbrauch einer Schutzbefohlenen; Verjährungsbeginn bei Feststellung eines Tatzeitraumes; In dubio pro reo; Zweifelsgrundsatz

§ 78a StGB; § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB; § 174 StGB; § 261 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Die Verjährungsprüfung ist bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Tatbestände für jeden Tatbestand gesondert vorzunehmen. Steht nur der Tatzeitraum fest, ist zu Gunsten des Angeklagten vom frühestmöglichen Zeitpunkt als Verjährungsbeginn nach § 78a StGB auszugehen.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. Februar 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß im Fall II 1 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) muß entfallen, weil dieses Vergehen verjährt ist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt u.a. zutreffend ausgeführt:

"Bei der Verjährungsprüfung, die bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Tatbestände für jeden Tatbestand gesondert vorzunehmen ist (Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 78a Rn. 10 m. w. N.), ist, da nur der Tatzeitraum feststeht, zu Gunsten des Angeklagten vom frühestmöglichen Zeitpunkt, mithin dem 27. Januar 1994 als Tatzeitpunkt und Verjährungsbeginn nach § 78a StGB auszugehen. Ein Ruhen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs der Geschädigten am 31. Juli 2002 nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Regelung den Tatbestand des § 174 StGB nicht erfasst. Die Verjährungsfrist von 5 Jahren gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB endete daher mit dem 26. Januar 1999, so dass die erste Vernehmung des Beschuldigten am 16. Februar 1999 (Bl. 68 d. A.) nicht mehr zur Unterbrechung der Verjährung geeignet war."

Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung nach § 174 StGB bedingt nicht die Aufhebung der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe.

Bearbeiter: Karsten Gaede