Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 283/00, Beschluss v. 03.08.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22. Juni 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), weil die Beweiswürdigung nicht rechtsfehlerfrei ist.
1. Folgendes ist festgestellt:
Der Angeklagte und sein Begleiter T. wollten in eine Diskothek. Der dort als Türsteher tätige O. To. verweigerte ihnen aus nicht mehr genau feststellbaren Gründen "in ruhigem, bestimmtem Ton" den Eintritt. T. wollte dies nicht akzeptieren. Nach einer gewissen Zeit war To. "die Diskussion leid" und er "schob T. mit den Schultern weg". In diesem Moment ging der Angeklagte, der die bisherige Diskussion wegen Sprachschwierigkeiten nicht verstanden hatte und deshalb abseits gestanden war, auf To. zu und versetzte ihm mit einem Messer einen wuchtigen Stich in die linke Brusthälfte.
P. ein weiterer Türsteher, hatte, ohne das Messer zu bemerken, gesehen, daß To. vom Angeklagten angegriffen wurde. Es kam zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen P. und weiteren Personen einerseits und dem Angeklagten und T. andererseits, in deren Verlauf C. To., ein Bruder des Ü. To., auch Tränengas einsetzte. Der Angeklagte und T. flüchteten, wobei sie von P. O. To. und einigen anderen Personen verfolgt wurden. To. brach alsbald zusammen und verstarb wenige Minuten später an den Folgen des Stiches. Der Angeklagte und T. versuchten sich zu verstecken, wurden aber nach kurzer Zeit festgenommen. Das Messer hatte der Angeklagte zuvor in eine Hecke geworfen, wo es sichergestellt werden konnte.
2. Der Angeklagte hat sich wie folgt verteidigt:
Während des Gesprächs zwischen T. und To. das er wegen Sprachschwierigkeiten nicht verstanden habe, seien plötzlich etwa fünf Personen auf ihn zugekommen und hätten ihn, für ihn völlig überraschend, angegriffen. Er sei zu Boden gefallen und mit Füßen getreten worden. In dieser Situation habe er das Messer gezogen, um sich zu verteidigen. Ob er Ü. To. verletzt habe, wisse er nicht. Allerdings sei später "ein wenig Blut" am Messer gewesen. Als er sich entfernte, habe man versucht, mit einer Eisenstange auf ihn einzuschlagen.
3. Die Überzeugung der Strafkammer stützt sich auf die Angaben mehrerer Zeugen, die "alle aus dem 'Lager' des Getöteten stammen und mit diesem befreundet" waren, und die, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch in ihrem Kern übereinstimmend, das Geschehen, so wie festgestellt, geschildert haben. Daher seien die Angaben des Angeklagten und die ihn ebenfalls entlastenden Angaben des Zeugen T. - die ihrerseits nicht in vollem Umfang mit den Angaben des Angeklagten übereinstimmen - widerlegt.
Keinerlei Bedeutung hat die Strafkammer den jedenfalls in der Tendenz eher den Angaben des Angeklagten als denen der Belastungszeugen entsprechenden Angaben des Zeugen S. beigemessen. Dieser hatte sich während der Hauptverhandlung bei einem lokalen Fernsehsender gemeldet und ein Interview gegeben, in dem er seine Beobachtungen zum Tatgeschehen schilderte. Die Strafkammer hat daraufhin - außerhalb der Hauptverhandlung - das entsprechende "Videoband angeschaut", in dem der Zeuge "nur von hinten und mit verstellter Stimme erkennbar" war. Die Strafkammer hat das Videoband nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, sondern den Fernsehredakteur, der das Interview geführt hat, als Zeugen vernommen. Anschließend hat sie S. zunächst polizeilich vernehmen lassen und hat ihn dann in der Hauptverhandlung als Zeugen gehört. Sie hat ihm wegen starker Widersprüche in seinen verschiedenen Angaben insgesamt nicht geglaubt: Hatte er in dem Interview noch angegeben, er habe kein Messer gesehen, hatte er in der Hauptverhandlung von insgesamt vier Messern gesprochen. Zusätzlich hat die Strafkammer bei der Würdigung der Aussage dieses Zeugen auch erwogen, es sei wenig einsichtig, daß er trotz der von ihm behaupteten Angst vor Repressalien ein Interview gegeben hätte, da der Zeuge bei dem Interview "von Personen, die ihn kennen, nach Auffassung der Kammer ohne weiteres identifizierbar war". Die Revision macht geltend, diese Erwägung belege eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, da das Videoband nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war.
Ob, wie der Generalbundesanwalt meint, die Feststellungen zu der Erkennbarkeit des Zeugen ausschließlich auf die Angaben des Fernsehredakteurs zurückgehen und ob andernfalls das Urteil auf dem (behaupteten) Verfahrensverstoß beruhen könnte, braucht der Senat jedoch nicht zu entscheiden, da das Urteil aus einem anderen Grund keinen Bestand haben kann:
4. Die Strafkammer hat im Rahmen der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Angeklagten auch erwogen, daß O. To. im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Türsteher schon wiederholt straffällig geworden war. Ausweislich der Urteilsgründe hat sie in der Hauptverhandlung die Feststellungen und die Strafzumessungserwägungen der gegen O. To. ergangenen Urteile des Amtsgerichts Wiesloch vom 18. März 1998 und des Amtsgerichts Heilbronn vom 11. August 1998 verlesen und deren Inhalt zusammenfassend wiedergegeben. Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, diese Urteile zeigten, "daß O. To. durchaus in entsprechenden Situationen aggressiv reagierte". Allerdings habe er hierbei "nie grundlos gewalttätig gehandelt"; seinem entsprechenden Verhalten ging "vielmehr ... immer eine Vorgeschichte voraus". Es sei "deshalb" auszuschließen, daß er, wie vom Angeklagten behauptet, "ohne jegliche Veranlassung sogleich massiv gewalttätig handelte".
5. Gegen diese Beweiswürdigung wendet sich die Revision mit Recht:
a) Allerdings kann mit der Revision nicht gerügt werden, die Beweisaufnahme habe anderes ergeben als im Urteil festgestellt. Anderes gilt jedoch, wenn das Beweisergebnis, z. B. der Inhalt einer Urkunde, mit den Mitteln des Revisionsrechts ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung feststellbar ist (BGH StV 1993, 115; StV 1991, 549; w. Nachw. b. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 44. Aufl. § 261 Rdn. 38a).
b) Die von der Revision mitgeteilten, von der Strafkammer verlesenen Urteile ergeben folgendes:
(1) Das Amtsgericht Wiesloch verurteilte Ü. To. am 18. März 1998 wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von vier Monaten. Ausweislich der - gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten - Gründe jenes Urteils hatte Ü. To. "ohne rechtfertigenden Grund" auf der Tanzfläche einer Diskothek den H. mit der Faust geschlagen. H. ging zu Boden, wo er von To. und zwei damaligen Mittätern getreten und mit dem von O. To. geführten Baseball-Schläger attackiert wurde. Als drei weitere Personen H. zur Hilfe eilten, wurden auch diese mit Fäusten und dem Baseball-Schläger angegriffen, wobei der Z., nachdem er zu Boden gegangen war, ins Gesicht getreten und bis zur Bewußtlosigkeit gewürgt wurde. Der geflüchtete H. wurde vor der Tür zu Fall gebracht, es wurde nochmals mit dem Baseball-Schläger auf ihn eingeschlagen. Im Rahmen der Strafzumessung führte das Amtsgericht Wiesloch aus, für die Angeklagten spreche, daß sie "in ihrer Eigenschaft als Türsteher ... möglicherweise Provokationen durch ihre Gäste ausgesetzt" waren. Näheres ist hierzu nicht mitgeteilt.
(2) Unter Einbeziehung dieses Urteils wurde Ü. To. am 11. August 1998 vom Amtsgericht Heilbronn wegen zweier Vergehen der Sachbeschädigung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Das Amtsgericht Heilbronn hat folgendes festgestellt:
(a) Die Türsteher einer Diskothek, darunter O. To., ließen von vier Personen, die in die Diskothek wollten, nur eine ein; deshalb kam es zu einer verbalen und dann auch körperlichen Auseinandersetzung, deren Verlauf nicht geklärt werden konnte. Die Beteiligten, die in die Diskothek wollten, flüchteten zu ihrem PKW, da sie den Türstehern "völlig unterlegen" waren. Am PKW stellten sie fest, daß der (vierte) Angehörige ihrer Gruppe nicht mehr dabei war. Sie fuhren "mit quietschenden Reifen" zur Diskothek zurück, um ihn zu holen. Es gelang dem Fahrer nicht, rechtzeitig zu halten, "so daß er - hiervon muß zugunsten der Angeklagten .... ausgegangen werden -" gegen einen Pfeiler prallte. To. sprang zur Seite und schlug aus Wut mit einem Baseball-Schläger auf das Fahrzeug ein, an dem dadurch hoher Sachschaden entstand.
(b) Im zweiten Fall schlug To. wieder mit einem Baseball-Schläger auf einen wegfahrenden PKW ein. In diesem befanden sich vier Personen, darunter T., von denen zwei zuvor von dem Türsteher Pu. nicht unerheblich verletzt worden waren. Vorausgegangen war eine Auseinandersetzung, die sich daran entzündet hatte, daß Pu. ohne erkennbaren Grund nur zwei von den vier Personen Einlaß in die Diskothek gewähren wollte. Bei der Strafzumessung hinsichtlich Ü. To. hat das Amtsgericht Heilbronn zum Nachteil des Angeklagten erwogen, "daß hier Auseinandersetzungen provoziert werden, indem die Türsteher je nur Einzelne aus ganzen Gruppen einlassen".
c) Diese Urteile tragen nicht die Erwägung, gegen die Einlassung des Angeklagten spreche, daß To. ausweislich der gegen ihn ergangenen Urteile niemals grundlos massiv gewalttätig geworden sei.
(1) Werden in einem Verfahren mehrere Angeklagte abgeurteilt, so können nicht Feststellungen, die nach dem Zweifelssatz zu Gunsten eines Angeklagten getroffen sind, Grundlage für Feststellungen zum Nachteil eines anderen Angeklagten sein (BGH StV 1996, 81; BGHR StPO § 261 in dubio pro reo 8 m. w. N.). Ebensowenig können Feststellungen, die in einem früheren Verfahren gegen den damaligen Angeklagten auf der Grundlage des Zweifelssatzes getroffen wurden, in einem späteren Verfahren Grundlage für Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten dieses Verfahrens sein. So verhält es sich aber hier:
(a) Das Urteil des Amtsgerichts Wiesloch enthält keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, daß To, oder einer seiner damaligen Mittäter von den damaligen Geschädigten provoziert worden sind. Die dort nicht näher ausgeführte Annahme, daß "möglicherweise" derartige Provokationen vorausgegangen sind, belegt allenfalls, daß derartige Provokationen nicht auszuschließen waren, weshalb hiervon - nach dem Zweifelssatz - zugunsten To. s ausgegangen wurde.
(b) Die Feststellungen zur ersten der vom Amtsgericht Heilbronn abgeurteilten Taten sind ebenfalls zumindest teilweise (Anprall des PKWs gegen den Pfeiler, der wiederum die Erregung To. s auslöste) ausdrücklich auf den Zweifelssatz gestützt.
(2) Hinsichtlich der zweiten vom Amtsgericht Heilbronn abgeurteilten Tat ist der Zweifelssatz allerdings nicht berührt. Hier lag jedoch eine auch To. nachteilig angelastete Provokation seitens der Türsteher vor. Ein Unterschied zwischen dieser "Vorgeschichte", der in der von der Strafkammer vorgenommenen ausdrücklichen Abgrenzung zu dem hier festgestellten Vortatgeschehen - To. war eine "Diskussion" (mit T. ) "leid" geworden - für den Angeklagten nachteilige Schlußfolgerungen hinsichtlich des nachfolgenden Verhaltens To. s ermöglichen könnte, ist weder ausdrücklich dargelegt noch sonst ersichtlich.
6. Angesichts der gesamten Beweislage kann der Senat nicht ausschließen, daß sich die aufgezeigten Mängel zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2001, 18; StV 2001, 441
Bearbeiter: Karsten Gaede