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Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 243/00, Beschluss v. 06.07.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 243/00 - Beschluss vom 6. Juli 2000 (LG Nürnberg-Fürth)

Urteilsausführungen als Empfehlungen für das Vollstreckungsverfahren; Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 9 Abs. 2 StVollzG.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Januar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Über eine etwaige Unterbringung des Angeklagten in einer sozialtherapeutischen Anstalt (vgl. § 9 Abs. 2 StVollzG) ist gesondert nicht im Erkenntnisverfahren zu befinden. Bei den hierauf bezogenen Urteilsausführungen handelt es sich daher um Hinweise und Empfehlungen der Strafkammer an die zuständigen Strafvollzugsorgane, die nicht der Überprüfung durch den Senat unterliegen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Stephan Schlegel