Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 243/00, Beschluss v. 06.07.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Januar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Über eine etwaige Unterbringung des Angeklagten in einer sozialtherapeutischen Anstalt (vgl. § 9 Abs. 2 StVollzG) ist gesondert nicht im Erkenntnisverfahren zu befinden. Bei den hierauf bezogenen Urteilsausführungen handelt es sich daher um Hinweise und Empfehlungen der Strafkammer an die zuständigen Strafvollzugsorgane, die nicht der Überprüfung durch den Senat unterliegen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Stephan Schlegel