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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 204/00, Urteil v. 17.10.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 204/00 - Urteil v. 17. Oktober 2000 (LG München I)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Dezember 1999 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten wurde wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten in fünf Fällen, Störung von Telekommunikationsanlagen, Entziehung elektrischer Energie und wegen schweren Raubes verhängt.

Die gegen den Strafausspruch des die zweite Gesamtfreiheitsstrafe betreffenden Tatkomplexes gerichtete, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene und mit Nr. 147 RiStBV kaum zu vereinbarende Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet.

Bearbeiter: Karsten Gaede