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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 113/00, Beschluss v. 12.07.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 113/00 - Beschluß v. 12. Juli 2000 (LG Ravensburg)

Widerspruchslösung; Verfahrensrüge; Einsatz eines Verdeckten Ermittlers (VE) ohne Anfangsverdacht; Zulässigkeit der Revision gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

§ 110a StPO; § 257 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Der Widerspruch kann nur bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt erklärt werden; er muß also spätestens in der Erklärung enthalten sein, die der Angeklagte oder sein Verteidiger im Anschluß an diejenige Beweiserhebung abgibt, die sich auf den Inhalt der fraglichen Aussage bezieht (BGHSt 38, 214, 225/226 - sog. Widerspruchslösung).

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 9. Dezember 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

(Ergänzende Bemerkungen)

Zur Verfahrensrüge, hinsichtlich der Aussage des Polizeibeamten B. bestehe ein Verwertungsverbot, weil der Einsatz des Verdeckten Ermittlers (VE) ohne einen Anfangsverdacht im Sinne des § 110a StPO erfolgt sei, bemerkt der Senat:

Die Rüge scheitert, weil weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich ist, daß in der Hauptverhandlung der Verwertung der fraglichen Aussage des Vernehmungsbeamten innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 257 StPO widersprochen worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Juni 1996 - 1 StR 281/96 = StV 1996, 529 sowie BVerfG - 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 20. Juni 1999 - 2 BvR 997/99). Fraglich ist bereits, ob in der Begründung des Beweisantrages, mit dem der Verteidiger die Verlesung von eventuell auch für die Strafzumessung bedeutsamen Urkunden hinsichtlich des VE-Einsatzes beantragt hat, ein Widerspruch gegen die Vernehmung des Polizeibeamten zu sehen ist. Jedenfalls fehlt ein gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlicher Vortrag dazu, wann der Zeuge vernommen worden ist. Der Widerspruch kann nur bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt erklärt werden; er muß also spätestens in der Erklärung enthalten sein, die der Angeklagte oder sein Verteidiger im Anschluß an diejenige Beweiserhebung abgibt, die sich auf den Inhalt der fraglichen Aussage bezieht (BGHSt 38, 214, 225/226). Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls wurde der genannte Antrag erst einen Tag nach der Vernehmung der Polizeibeamten gestellt.

Bearbeiter: Karsten Gaede