§ 66b StGB; § 67a Abs. 2 StGB; § 63 StGB; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
Nachträgliche Sicherungsverwahrung (einschränkende Auslegung der neuen Tatsache; Umstände aus der landesrechtlichen Unterbringung; BayStrUBG); unzulässige "uno actu" mit der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung erfolgte Überweisung des Betroffenen in die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (gesetzlicher Richter).
1. Umstände aus der landesrechtlichen Unterbringung (nach BayStrUBG) sind keine neuen Tatsachen im Sinne des § 66b StGB (Art. 1a Satz 2 EGStGB). Sie können allenfalls bei der anzustellenden Gefährlichkeitsprognose mit berücksichtigt werden. 2. Die Überweisung in die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus darf nicht zugleich mit der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ausgesprochen werden.
§ 44 StPO
Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (keine Zurechnung des Anwaltverschuldens).
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 66b Abs. 2 StGB
Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (neue Tatsache: veränderte Haltung zur Tat und zur Therapie; Ausnahmevorschrift).
1. Grundlage einer nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung können nur Tatsachen sein, die erst nach einer Verurteilung erkennbar werden und auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. Das Verfahren nach § 66b StGB gilt insbesondere nicht der Korrektur rechtsfehlerhafter früherer Entscheidungen, die von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet wurden. 2. Die grundlegende Haltungsänderung des Verurteilten, der vor der Verurteilung glaubhaft schuldeinsichtig und therapiemotiviert war und nach der Verurteilung Obstruktion betrieben und den Therapieabbruch provoziert hat, kann die Voraussetzungen der erforderlichen "neuen" Tatsache erfüllen.
§ 395 StPO
Wirksamer (unwirksamer) Anschluss als Nebenkläger.
§ 395 StPO
Kein Anschluss des Nebenklageberechtigten nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss.
§ 203 StPO; § 354 Abs. 1a StPO
Verfahrenshindernis des fehlenden wirksamen Eröffnungsbeschlusses bei fehlerhafter Besetzung.
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 7 Abs. 1 StPO; § 9 Abs. 1 StGB; § 266 Abs. 1 StGB; § 230 Abs. 1 HGB
BGHSt 51, 29; Gerichtsstand bei Untreue zu Lasten einer GmbH (Wohnsitz der Gesellschafter; stille Gesellschafter; örtliche Zuständigkeit); Erfolgsort im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB; Untreue durch Geschäftsführer einer GmbH (kein mittelbarer Vermögensschutz).
1. Am Wohnsitz der Gesellschafter einer GmbH ist für eine Untreue des Geschäftsführers kein Gerichtsstand begründet, weil zwischen ihm und den Gesellschaftern kein Treueverhältnis besteht. Dies gilt auch für stille Gesellschafter, die sich mit einer Vermögenseinlage an der GmbH beteiligt haben. (BGHSt) 2. Erfolg im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB ist nicht jede Auswirkung der Tat. Es sind nur solche Tatfolgen erfolgsortbegründend, die für die Verwirklichung des Deliktstatbestandes erheblich sind. (Bearbeiter) 3. Der Geschäftsführer einer GmbH ist tauglicher Täter einer Untreue zu Lasten der Gesellschaft (vgl. nur BGH NStZ 1998, 192, 193; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Treubruch 2). Eine Pflicht zur Betreuung der Vermögensinteressen der Gesellschafter trifft den Geschäftsführer demgegenüber nicht (BGH, Urteil vom 22. Januar 1953 - 3 StR 154/52 -). Dies gilt jedenfalls für eine in Deutschland ansässige GmbH. (Bearbeiter)
§ 211 Abs. 2 StGB; § 22 StGB
Untauglicher Versuch des Heimtückemords (gezieltes Suchen des Überraschungsmoments).