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HRRS2006Nr. 103

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 338 Nr. 3 StPO; § 24 Abs. 2 StPO; § 26 Nr. 3 StPO

BGHR; rechtsmissbräuchlicher Befangenheitsantrag; gesetzlicher Richter (Ablehnung eines Befangenheitsantrages als unzulässig; Verwirkung; verschuldete Versetzung in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit).

1. Rechtsmissbräuchlicher Befangenheitsantrag. (BGHR) 2. Versetzt sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen Zustand, der seine Verhandlungsunfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Rüge, der Vorsitzende Richter habe - in Unkenntnis des wahren Sachverhalts durch seine Behandlung der vom Verteidiger geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit die Besorgnis der Befangenheit begründet, wegen Rechtsmissbrauchs nicht mehr in der Sache zu prüfen: Eine Revision kann in diesem Fall auf eine möglicherweise unberechtigte Ablehnung des Befangenheitsantrages gemäß § 26a Nr. 2 StPO nicht gestützt werden. (Bearbeiter)

HRRS2006Nr. 35

Vor § 1 StPO; § 44 StPO; Art. 6 EMRK; Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 20 Abs. 3 GG

Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision (Rechtsmittelverzicht nach Verfahrensabsprache: qualifizierte Belehrung, sprachliche Schwierigkeiten, behauptete willenswidrige Erklärung durch den Verteidiger).

HRRS2006Nr. 104

§ 64 StGB

Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (Erörterungspflicht; Hang).

HRRS2005Nr. 845

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.

HRRS2006Nr. 36

§ 349 Abs. 1 StPO

Verwerfung der Revision als unzulässig.

HRRS2005Nr. 907

§ 44 StPO; § 302 Abs. 1 StPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision (keine Wiedereinsetzung nach fehlender qualifizierter Belehrung; wirksamer Rechtsmittelverzicht).

HRRS2006Nr. 37

§ 349 Abs. 1 StPO

Unzulässigkeit der Revision infolge wirksam erklärter Revisionsrücknahme (Feststellung allein durch das Revisionsgericht).

HRRS2006Nr. 184

Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 103 Abs. 2 GG; § 154 StPO; § 261 StPO

Kein Strafklageverbrauch bei vorläufiger staatsanwaltlicher Verfahrenseinstellung (konkludente Wiederaufnahme); Inbegriff der Hauptverhandlung (Rüge mangelnder Feststellungen; Rekonstruktionsverbot); unzulässige Verfahrensabsprache (mangelnde Überprüfung eines Formalgeständnisses).

1. Die die Möglichkeit der Wiederaufnahme einschränkenden Absätze 3 und 4 des § 154 StPO gelten nur im Fall einer gerichtlichen Einstellung. Die Staatsanwaltschaft kann hingegen das Verfahren jederzeit wieder aufnehmen (vgl. BGHSt 30, 165; 37, 10, 13). 2. Die Rüge, es seien Erkenntnisse verwertet worden, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien, kann allenfalls dann Erfolg haben, wenn ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung der Nachweis geführt werden kann, dass die im Urteil getroffenen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung benutzten Beweismittel und auch sonst nicht aus dem zum Inbegriff der Handlung gehörenden Vorgängen gewonnen worden sind. 3. Auch für die Bewertung eines Geständnisses gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Tatgericht muss allerdings, will es die Verurteilung des Angeklagten auf dessen Einlassung stützen, von deren Richtigkeit überzeugt sein. Wann und unter welchen Umständen es diese Überzeugung gewinnen darf oder nicht, kann ihm jedoch grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden (vgl. BGH NStZ 1999, 92, 93). Erforderlich ist allerdings, dass die Einlassung über ein inhaltsleeres Formalgeständnis hinausgeht (vgl. BGH - Großer Senat für Strafsachen - NJW 2005, 1440, 1442; BGHR § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO, Rechtsmittelverzicht 25).

HRRS2006Nr. 38

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 66b StGB; § 275a StPO

Nachträgliche Unterbringung des Betroffenen in Sicherungsverwahrung (Entscheidung auf Antrag der Staatsanwalt auf Grund mündlicher Hauptverhandlung: keine ausnahmsweise Entscheidung durch Beschluss; Prüfungspflicht des Gerichts bei mangelhaften Anträgen des Staatsanwaltschaft); Analogie im Strafverfahren; Recht auf ein faires Verfahren; Recht auf Verfahrensbeschleunigung.

1. Die Materialien zur nachträglichen Anordnung von Sicherungsverwahrung ergeben eindeutig, dass der Gesetzgeber die Verfahrensregeln, die für die Entscheidung über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung (§ 66a StGB) gelten, für das Verfahren zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung übernehmen wollte. Eine analoge Anwendung des Zwischenverfahrens zur Vermeidung einer nach § 275a StPO durchgeführten Hauptverhandlung ist auch bei Anträgen, die aus zwingenden rechtlichen Gründen keinesfalls Erfolg haben können, nicht zu befürworten. 2. Hiervon unabhängig ist jedoch die Frage, ob eine Entscheidung, mit der eine nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung abgelehnt wurde, weil zwingend vorgeschriebene formale Voraussetzungen fehlen, je darauf beruhen könnte (§ 337 StPO), dass sie nicht in der vorgeschriebenen Form oder ohne Anhörung von Sachverständigen getroffen wurde.

HRRS2006Nr. 39

§ 244 Abs. 3 StPO

Ablehnung eines Beweisantrags (Wahrunterstellung: Widerspruch und Ziehung eines anderen Schlusses; Beweisantizipation).