Art. 8 EMRK; Art. 10 GG; Art. 6 EMRK; § 100a StPO; § 238 StPO; § 267 StPO
BGHSt 51, 1; Prüfung der Verwertbarkeit von Zufallserkenntnissen aus einer Telekommunikations-Überwachungsmaßnahme zu Beweiszwecken nur bei rechtzeitigem Verwertungswiderspruch (Prüfungsumfang: Überwachungsmaßnahme, der die Erkenntnisse unmittelbar entstammen); Prüfungsobliegenheiten und Darlegungspflichten bei der Verwertung von Ermittlungsmaßnahmen; keine Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten.
1. Die Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einer Telekommunikations-Überwachungsmaßnahme zu Beweiszwecken muss der Tatrichter in der Hauptverhandlung ausdrücklich nur dann prüfen, wenn der Angeklagte der Verwertung rechtzeitig widerspricht. (BGHR) 2. Im Fall einer Kette von aufeinander beruhenden Telekommunikations-Überwachungsmaßnahmen ist der Prüfungsumfang für die Frage der Verwertbarkeit auf die Überwachungsmaßnahme beschränkt, der die Erkenntnisse unmittelbar entstammen. (BGHR) 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen mit Blick auf die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens die aus einer Telekommunikations-Überwachungsmaßnahme gewonnenen Erkenntnisse nicht als Beweismittel verwendet werden, falls wesentliche sachliche Voraussetzungen für die Anordnung der Überwachungsmaßnahme fehlten (vgl. BGHSt 31, 304, 308 f.; 48, 240, 248). Dies gilt auch für die Verwertbarkeit von Zufallserkenntnissen i.S.v. § 100b Abs. 5 StGB (vgl. BGHSt 48, 240, 249; BGHR StPO § 100a Verwertungsverbot 10). (Bearbeiter) 4. Das erkennende Gericht darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass das Ermittlungsverfahren entsprechend den gesetzlichen Vorgaben geführt wurde. Des Weiteren ist es nach Auffassung des Senats von Rechts wegen nicht geboten, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen die Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einer Telekommunikations-Überwachung darlegt. Dem Vorsitzenden und dem Gericht ist es freilich nicht verwehrt, die in die Hauptverhandlung einzuführenden Beweismittel auf ihre Verwertbarkeit zu prüfen. (Bearbeiter) 5. An dem allgemeinen Grundsatz, dass Beweisverwertungsverboten keine Fernwirkung zukommt, ist - auch für eine Kette auf einander beruhender Telekommunikations-Überwachungsmaßnahmen mit anfänglich rechtswidriger Anordnung - festzuhalten. Ein Verfahrensfehler, der ein Verwertungsverbot für ein Beweismittel bewirkt, darf nicht ohne weiteres dazu führen, dass das gesamte Strafverfahren "lahmgelegt" wird (vgl. BGHSt 27, 355, 358; 32, 68, 71; 34, 362, 364; 35, 32, 34). (Bearbeiter) 6. Abweichung von der Rechtsauffassung des 3. Strafsenates in BGHSt 47, 362, 366 f. (Bearbeiter)
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 354 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 1b StPO
Recht auf ein faires Verfahren (Recht auf effektive Verteidigung; rechtliches Gehör; Recht auf einen gesetzlichen Richter); Rechtsweggarantie; Aufrechterhaltung der Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 354 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 1b StPO in zumindest analoger Anwendung (Anwendung auf Fehler beim Schuldspruch; angemessene Rechtsfolge).
Eine Gesamtfreiheitsstrafe kann zumindest in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1, 1a, 1b StPO bestehen bleiben, auch wenn der Rechtsfehler nicht "nur" die Gesamtstrafenbildung betrifft, sondern auch den Schuldspruch erfasst, der sich (möglicherweise) auf die Gesamtstrafenbildung auswirkt, soweit die Rechtsfolge angemessen ist und neue, für den Angeklagten günstige Erkenntnisse in der tatrichterlichen Hauptverhandlung nicht ersichtlich sind.
§ 66b StGB; § 66a StGB
Nachträgliche Anordnung der ursprünglich vorbehaltenen Sicherungsverwahrung (Vollzugsverhalten; Darlegungsobliegenheiten; Delikte gegen die Person und gegen das Vermögen; Berücksichtigung der Anlasstat); Sechsmonatsfrist des § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB (Revisibilität; Beruhen; nur Zurechnung direkt im Verantwortungsbereich der Justiz liegender Verzögerungsgründe).
1. Jedenfalls dann, wenn bei einer nicht in der Frist des § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB getroffenen Entscheidung die Verzögerung nur wenige Tage beträgt und zudem der Verzögerungsgrund nicht direkt im Verantwortungsbereich der Justiz liegt, greift eine darauf gestützte Revisionsrüge nicht durch. 2. Voraussetzung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66a Abs. 2 Satz 2 StGB ist die prognostizierte Gefahr schwerwiegender Delikte gegen die Person; nicht erfasst sind Vermögensdelikte. 3. Der Bundesgerichtshof hat bereits in früheren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass der Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht dazu führen soll, in Fällen, in denen die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB grundsätzlich angezeigt ist, die Verhängung dieser Maßregel (zunächst) zu vermeiden.
§ 260 Abs. 1 StPO; § 258 Abs. 2 StPO
Mangelnde Beratung nach der Gewährung des letzten Wort (mangelnde Erinnerung der Berufsrichter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft; Sinn und Zweck des letzten Worts; Unerheblichkeit neuen Vortrags: eindringliche Unschuldsbeteuerung im letzten Wort).
§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB
Verfolgungsverjährung (Einstellung nach Ablauf der Verjährungsfrist; Aufhebung des Strafausspruchs).
§ 69 StGB
Entziehung der Fahrerlaubnis (Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges; Unterordnung der Sicherheit des Straßenverkehrs unter die eigenen kriminellen Interessen beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln).
§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 73 a Satz 1 StGB
Verfall (Begriff des Erlangten: keine Erfassung von erzielbaren Vermögenszuwächsen; Gesamtschuldnerschaft).
Unter Erlangen im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ist zu verstehen, dass tatsächlich 'etwas' erlangt ist; nicht erfasst ist, was der Täter nur erlangen wollte; ein lediglich erzielbarer Vermögenszuwachs kann nicht für verfallen erklärt werden (BGH NStZ-RR 2001, 82 Nr. 2). Auch für einen Verfall des Wertersatzes ist in diesem Fall kein Raum.
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO
Wirksamer Rechtsmittelverzicht (keine unzulässige Willensbeeinflussung).
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 76 Abs. 2 GVG; § 338 Nr. 1 StPO
BGHR; Besetzung der Großen Strafkammer in der Hauptverhandlung (keine Entscheidungsänderung wegen verändertem Geschäftsverteilungsplan: keine analoge Anwendung zur Bestimmung des gesetzlichen Richters; Willkür als Voraussetzung der Besetzungsrüge nur bei Auslegungsbedarf).
1. Die Entscheidung über die Besetzung der Großen Strafkammer in der Hauptverhandlung (§ 76 Abs. 2 GVG) kann nicht deshalb geändert werden, weil wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans eine andere Strafkammer für den Fall zuständig geworden ist. (BGHR) 2. Wird, aus welchen Gründen auch immer, anlässlich eines Eröffnungsbeschlusses kein Beschluss gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG gefasst, findet die Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern statt (vgl. BGHSt 44, 361, 362). Ein versehentlich ergangener Eröffnungsbeschluss ist bedeutungslos. (Bearbeiter) 3. Willkür ist nur dann Voraussetzung einer erfolgreichen Besetzungsrüge, wenn die anzuwendenden gesetzlichen Regelungen nicht ohne weiteres klar, sondern zumindest auslegungsbedürftig sind. (Bearbeiter)