§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 346 StPO
Wirksamer Rechtsmittelverzicht (unzulässige Willensbeeinflussung); mangelnde Kompetenz des Tatgerichts zur Verwerfung der Revision als unzulässig.
Die Befugnis des Tatgerichts zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft.
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 154 Abs. 2 StPO
Vorläufige Einstellung nach § 154 StPO (Verfahrenshindernis; ordentliche Wiederaufnahme auch nach Verweisung an ein anderes Gericht).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für den Wiederaufnahmebeschluss nach § 154 Abs. 5 StPO zwar allein das Gericht zuständig, das die vorläufige Einstellung ausgesprochen hat. Dieser Grundsatz greift aber nur dann ein, wenn zunächst das Amtsgericht eine vorläufige Einstellung vorgenommen, dann jedoch das Verfahren im übrigen an das Landgericht verwiesen und dieses die eingestellten Verfahrensteile wieder aufgenommen hat. Im Fall eine umfassenden Verweisung hat auch das aktuelle Tatgericht die Befugnis, nach § 154 Abs. 5 StPO zu entscheiden.
§ 31 Nr. 1, Nr. 2 BtMG; § 46 StGB; § 29a Abs. 1 BtMG; § 29a Abs. 2 BtMG
BGHR; Aufklärungshilfe bei Hilfe zur Sicherstellung von unbekannt gelagerten Betäubungsmittelmengen (Bedeutung des Fahndungserfolges); Strafzumessung.
Die Kooperation eines Beschuldigten mit den Ermittlungsbehörden, wodurch bislang nicht bekannte oder an unbekanntem Ort gelagerte Betäubungsmittelmengen sichergestellt werden, kann die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 und Nr. 2 BtMG erfüllen. (BGHR)
§ 211 Abs. 2 StGB; § 52 StGB
Mordmerkmal "niedrige Beweggründe" (Wut und Verärgerung; Beurteilungsspielraum; deutscher Bewertungsmaßstab für kulturelle Vorstellungen); natürliche Handlungseinheit und höchstpersönliche Rechtsgüter.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Tötungsbeweggrund niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (vgl. BGHSt 47, 128, 130 m.w.N.). Bei einer Tötung aus Wut oder Verärgerung kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGH NJW 1995, 3196). Bei diesen Abwägungen steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu, den das Revisionsgericht nicht durch eigene Erwägungen ausfüllen kann (vgl. Senat, Urteil vom 10. Mai 2005 - 1 StR 30/05). 2. Der Maßstab für die Bewertung der Beweggründe (hier: Verteidigung der Ehre) ist den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 41 m.w.N.). 3. Höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen sind einer additiven Betrachtungsweise, wie sie der natürlichen Handlungseinheit zugrunde liegt, nur ausnahmsweise zugänglich. Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu beeinträchtigen, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (vgl. BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 9). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs, etwa bei Messerstichen innerhalb weniger Sekunden (vgl. BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 2 und 5) oder bei einem gegen eine aus der Sicht des Täters nicht individualisierten Personenmehrheit gerichteten Angriff (vgl. BGH NJW 1985, 1565), willkürlich und gekünstelt erschiene.
§ 300 StPO; § 44 Abs. 1 StPO
Antragsauslegung: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (eigenes Verschulden nach Rechtsmittelbelehrung; außergewöhnliche Fälle).
1. Wer eine ihm vom Gericht erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht "mitkriegt", handelt regelmäßig nicht ohne eigenes Verschulden, wenn er die Frist, über die er belehrt wurde, nicht einhält. 2. Das Vorbringen der Angeklagten, sie sei wegen des Urteils "am Boden zerstört" gewesen, ändert daran nichts. Rechtsmittelbelehrung wird regelmäßig unmittelbar im Anschluss an eine Urteilsverkündung erteilt. Ob ungewöhnliche Ausnahmefälle vorstellbar sind, in denen sich allein aus dem Verfahrensablauf in Verbindung mit dem konkreten Inhalt des Urteils etwas anderes ergeben kann, kann offen bleiben.
§ 189 Abs. 2 GVG; § 337 StPO
Unterbliebene Dolmetschervereidigung (fehlende Bezugnahme auf einen allgemeinen Eid; Ausschluss des Beruhens).
Es liegt fern, dass eine allgemein vereidigte Dolmetscherin, die jahrelang offensichtlich beanstandungsfrei bei Gericht übersetzt und sich immer wieder auf ihren allgemein geleisteten Eid berufen hat, sich ihrer Verpflichtung im vorliegenden Einzelfall, in dem ihre Berufung auf den allgemein geleisteten Eid offenbar versehentlich unterblieben ist, nicht bewusst war und deshalb unrichtig übersetzt hat (vgl. auch BGH NStZ 1998, 204).