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HRRS2005Nr. 367

Art. 8 EMRK; Art. 6 EMRK; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; § 46 StGB; § 68a StPO; § 77 StPO; § 241 Abs. 2 StPO; 244 Abs. 2 bis 4 StPO; § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO

BGHR; Achtung der menschlichen Würde eines Zeugen im Rahmen der vorrangigen Verpflichtung zur Wahrheitsermittlung (Beweiserhebungen zum Privatleben und zum Intimleben nur nach sorgfältiger Prüfung ihrer Unerlässlichkeit; Berücksichtigung bei der Leitung eines Sachverständigen; Aussagetüchtigkeit; Konzentration auf die Aussageanalyse versus Analyse des Leumunds bzw. der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen); faires Verfahren und Recht auf Achtung des Privatlebens; Revisibilität der Gewährung von Akteneinsicht für die Nebenklägerin (Kenntnisnahme von Aktenteilen durch weitere Zeugen; Beweisverwertungsverbot; Beweiswürdigung); Strafzumessung (rechtsfeindliches Verteidigungsverhalten).

1. Auch im Rahmen der vorrangigen Verpflichtung zur Wahrheitsermittlung ist auf die Achtung der menschlichen Würde eines Zeugen Bedacht zu nehmen. Beweiserhebungen zu dessen Privat- und Intimleben sind nur nach sorgfältiger Prüfung ihrer Unerlässlichkeit statthaft. Dies ist bei der Leitung eines Sachverständigen ebenso zu berücksichtigen wie bei der Zulassung von Fragen und bei der Entscheidung über den Umfang der Beweisaufnahme. (BGHR) 2. Aussagetüchtigkeit bedeutet die Fähigkeit eines Menschen zu einer richtigen und vollständigen Aussage. Der Richter, der glaubt, hierüber ohne sachverständige Hilfe nicht befinden zu können, ist freilich in seiner Entscheidung frei, ob er einen Psychiater oder einen Psychologen beauftragt (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 4 m. w. N.). Psychiatrische Beratung wird aber nur dann angezeigt sein, wenn die Zeugentüchtigkeit dadurch in Frage gestellt ist, dass der Zeuge an einer geistigen Erkrankung leidet oder sonst Hinweise darauf vorliegen, dass die Zeugentüchtigkeit durch aktuelle psychopathologische Ursachen beschränkt sein kann (vgl. BGH StV 2002, 293 m.w.N.). (Bearbeiter)

HRRS2005Nr. 601

§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO; § 244 Abs. 2 StPO; § 261 StPO; § 240 StGB; § 223 StGB; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB

Beweisantrag auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens (grundsätzliche Kompetenz des Tatgerichts und Ausnahmefälle: fallen gelassene Behauptung einer Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert); Beweiswürdigung (Erlebnisfundierung; Gesamtwürdigung; Erinnerungsfähigkeit von Zeugen, die Opfer sexueller Serienstraftaten geworden sind); Konkurrenz von Nötigung und Körperverletzung (Beeinträchtigung des Wohlbefindens); Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Gesamtwürdigung); schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (Eindringen mit dem Finger in die Scheide).

HRRS2005Nr. 47

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.

HRRS2005Nr. 267

§ 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG a.F.; § 95 Abs. 1 Nr. Zuwanderungsgesetz

Verstoß gegen das Ausländergesetz (unrichtige Angaben; Anwendung auf Nichtdeutsche; Konkurrenz zu § 92a Abs. 4 Nr. 2 bzw. § 92b AuslG a.F.).

§ 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG a.F. und § 95 Abs. 2 Nr. 2 Zuwanderungsgesetz sind nicht auf Nichtdeutsche zu begrenzen.

HRRS2005Nr. 268

§ 244 Abs. 2 StPO; § 261 StPO

Möglichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Aussagefähigkeit des Angeklagten und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Einzelfall.

Zwar gehört die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer Auskunftsperson, zumal des Angeklagten, zum Wesen richterlicher Rechtsfindung. Vom Richter wird erwartet, dass er über die zur Ausübung seines Amtes erforderliche Menschenkenntnis und Fähigkeit verfügt, Aussagen auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen kann es, und zwar auch hinsichtlich der Aussagen des Angeklagten, aber dann bedürfen, wenn die Eigenart des Einzelfalles eine außergewöhnliche Sachkunde erfordert (vgl. BGH NStZ 1987, 182). Auch soweit hiervon der Angeklagte betroffen ist, stehen der Hinzuziehung eines Sachverständigen, jedenfalls wenn der Angeklagte umfassende Angaben gemacht hat, keine strafverfahrensrechtlichen Hinderungsgründe entgegen. Das Gericht ist jedenfalls nicht gehindert (§ 244 Abs. 2 StPO), sich insoweit sachverständiger Hilfe zu bedienen.

HRRS2005Nr. 673

§ 31 Abs. 2 Alt. 1 StGB; § 24 StGB

BGHSt 50, 142; Rücktritt des Anstifters bei objektiv fehlgeschlagenem aber vermeintlich gelungenem Bestimmungsversuch (ernsthaftes Bemühen: Gefahrbeseitigung aus subjektiver Sicht; Freiwilligkeit); versuchte Anstiftung zum Verbrechen.

1. Glaubt der Anstifter, sein objektiv fehlgeschlagener Bestimmungsversuch sei gelungen, so richtet sich sein Rücktritt vom Versuch der Beteiligung nach § 31 Abs. 2 Alt. 1 StGB. Ein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu verhindern, liegt nur vor, wenn der Anstifter alle Kräfte anspannt, um den vermeintlichen Tatentschluss des präsumtiven Täters rückgängig zu machen, und er dadurch die aus seiner Sicht bestehende Gefahr beseitigt, daß der Angestiftete die Tat begeht. (BGHSt) 2. Wird ein nicht offen ermittelnder Polizeibeamten als präsumtiver Täter bestimmt, ist der Bestimmungsversuch objektiv fehlgeschlagen. (Bearbeiter)

HRRS2005Nr. 117

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.

HRRS2005Nr. 269

§ 249 Abs. 2 StPO; § 273 StPO; § 337 StPO

Ausschluss des Beruhens bei Verletzung der Vorschriften über das Selbstleseverfahren (erforderliche tatsächliche Kenntnisnahme durch die Schöffen im Gegensatz zur bloßen Gelegenheit; wesentliche Förmlichkeit).

Nach § 249 Abs. 2 StPO ist jedoch erforderlich, daß die Schöffen tatsächlich vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis nehmen, diese also lesen. Der Vorsitzende muss die entsprechende Feststellung über die Kenntnisnahme in das Protokoll aufnehmen (§ 249 Abs. 2 Satz 3 StPO). Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (vgl. BGHR StPO § 249 Kenntnisnahme 1).

HRRS2005Nr. 173

§ 261 StPO

Lückenhafte Beweiswürdigung (Erörterung gleich nahe liegender Sachverhaltsvarianten).

HRRS2005Nr. 270

Art. 6 EMRK; Art. 8 EMRK; Art. 13 GG; § 164 StGB; § 105 Abs. 1 StPO; § 55 StPO; § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO

BGHR; kein Beweisverwertungsverbot bei richterlich angeordneter oder gestatteter Durchsuchung, die unzureichend dokumentiert wurde (fernmündliche Anordnung in Eilfällen; Pflicht zur freibeweislichen Aufklärung bei Widerspruch); Vortäuschen einer Straftat; Beschuldigtenbegriff (Übergang von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung; Schweigerecht; willkürliche Vorenthaltung; Beurteilungsspielraum; kein Verwertungsverbot bei Rechtskenntnis).

1. Eine richterlich angeordnete oder gestattete Durchsuchung wird nicht dadurch rechtswidrig, dass sie unzureichend dokumentiert worden ist. Eine unzureichende Dokumentation der richterlichen Entscheidung führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. (BGHR) 2. Ein substantiierter Widerspruch eines Verfahrensbeteiligten - der bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt erfolgen muss -, mit dem geltend gemacht wird, die unzureichend dokumentierte richterliche Entscheidung über die Anordnung einer Durchsuchung sei rechtsfehlerhaft, hat allerdings zur Folge, dass das Tatgericht einen insoweit unklaren Sachverhalt freibeweislich aufklären muss. (Bearbeiter) 3. Ein fernmündlicher Antrag des Staatsanwalts auf Gestattung der Durchsuchung und eine fernmündliche Gestattung der Durchsuchung durch den Ermittlungsrichter genügen in Eilfällen den formellen Anforderungen an einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss im Sinne des § 105 Abs. 1 StPO. (Bearbeiter) 4. Selbst wenn einer Person willkürlich der Beschuldigtenstatus vorenthalten worden sein könnte, schließt eine anzunehmende aktuelle Kenntnis des Angeklagten von seinem Schweigerecht ein Verwertungsverbot hinsichtlich der bei der vermeintlichen Zeugenvernehmung getroffenen Aussagen aus. (Bearbeiter)