§ 154 Abs. 2 StPO; § 29 BtMG; § 46 StGB
Teilweise Einstellung des Verfahrens; Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Strafzumessung (grundsätzliche Irrelevanz der Änderung des rechtlichen Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses).
Bei unverändertem Unrechts- und Schuldgehalt kann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafzumessung sein (BGHSt 41, 368, 373; BGH NStZ 1997, 233).
§ 226 StGB; § 16 Abs. 1 StGB; § 17 StGB; § 33 StGB
Tatbestandsirrtum (Körperverletzung mit Todesfolge); Beweiswürdigung (Zweifelsgrundsatz: keine Unterstellung von Tatvarianten ohne konkrete Anhaltspunkte); Abgrenzung Erlaubnisirrtum / Erlaubnistatbestandsirrtum; Notwehrexzess.
Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH NJW 2002, 2188, 2189 m.w.N.).
Art. 103 Abs. 2 GG; § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB; § 266 Abs. 2 StGB
BGHSt 48, 354; Untreue (Abschluss eines Austauschvertrages als Nachteil im Sinne einer schadensgleichen Vermögensgefährdung; Vermögensschaden; Vermögensverlust großen Ausmaßes; Regelbeispiel; besonders schwerer Fall); Betrug; Gesetzlichkeitsprinzip (Rechtsfolgen; objektivierter Wille des Gesetzgebers).
1. Wird bereits durch den Abschluss eines Austauschvertrages ein Nachteil im Sinne einer schadensgleichen Vermögensgefährdung bewirkt, so ist ein "Vermögensverlust großen Ausmaßes" im Sinne des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall einer Untreue wie auch eines Betruges erst dann herbeigeführt (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 266 Abs. 2 StGB), wenn der Geschädigte seine vertraglich geschuldete Leistung erbracht hat. (BGHSt) 2. Das Merkmal des Vermögensverlustes ist enger zu verstehen als das des Vermögensnachteils oder des Vermögensschadens. Es setzt einen endgültigen Verlust voraus. (Bearbeiter) 3. Eine bloße Vermögensgefährdung kann eine strafbarkeitsbegründende Vermögensbeschädigung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB und als Vermögensnachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB darstellen, wenn der Vermögensverlust naheliegt (vgl. BGHSt 34, 394, 395 m.w.N.). (Bearbeiter) 4. Das verfassungsrechtlich verankerte Gebot der Gesetzesbestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) gilt grundsätzlich auch für die Rechtsfolgenvorschriften. Das schließt jedoch die Verwendung von Begriffen nicht aus, die der Deutung durch den Richter bedürfen. Maßgebend für die Auslegung eines Gesetzes ist dann der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der mögliche Wortsinn einer Vorschrift zieht der Auslegung eine unübersteigbare Grenze (vgl. zu alledem nur BVerfGE 105, 135, 152 ff.). (Bearbeiter)
§ 54 Abs. 3 StGB
Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafe bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus der Einzelgeldstrafe und einer Einzelfreiheitsstrafe.
Der Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafe bedarf es auch dann, wenn aus der Einzelgeldstrafe und einer Einzelfreiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1).