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§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 244 Abs. 3 StPO

Beweisantragsrecht (Unerreichbarkeit; Begriff des Beweisantrages; Vortrag von Negativtatsachen).

§ 31 BtMG; § 261 StPO

Beweiswürdigung (Gesamtwürdigung bei Aussage gegen Aussage; Kronzeugenregelung).

HRRS2007Nr. 268

§ 33a StPO; Art. 36 WÜK

Antrag auf Gewährung nachträglichen rechtlichen Gehörs (Versagung der Rechte auf konsularischen Beistand).

HRRS2007Nr. 715

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Art. 36 WKÜ

Nichtbeachtung der Rechte auf konsularischen Beistand (Prüfung nur auf Verfahrensrüge).

HRRS2012Nr. 1016

§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO

Weiterleitung eines Schreibens an das Wiederaufnahmegericht.

§ 44 StPO; § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO

Unzulässige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Wiedereinsetzungsfrist.

HRRS2004Nr. 105

Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK; § 169 GVG; Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG; § 66 StGB; § 24 Abs. 2 StPO; § 22 Nr. 4 StPO; § 338 Nr. 2 StPO; § 200 StPO; § 159 StPO

BGHSt 49, 29; Richterausschluss (Tätigkeit als Staatsanwalt; Anordnung der Obduktion einer Leiche); Befangenheit (Spannungen Richter / Verteidiger); Anklage (Umgrenzungsfunktion; Informationsfunktion; Beweiswürdigung); gesetzlicher Richter (Jährlichkeitsprinzip; verbotene Einzelfallzuweisung); Leichensachen (keine Ermittlungsverfahren); Öffentlichkeitsgrundsatz (kein Schutz bei Maßnahmen, die außerhalb der Hauptverhandlung erfolgen dürfen); Sicherungsverwahrung (Anordnungszeitpunkt; Haltungsänderung).

1. Ein erkennender Richter ist nicht "in der Sache" als Staatsanwalt tätig gewesen und deshalb von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil er in seinem früheren Amt als Staatsanwalt im Rahmen von Todesermittlungen die Obduktion der Leiche eines vor der Hauptverhandlung verstorbenen Zeugen und Tatgeschädigten angeordnet hat. (BGHSt) 2. Das gilt auch dann, wenn vor der Obduktion für den Fall einer bei dieser feststellbaren Fremdverursachung hypothetische Erwägungen über eine etwaige Verantwortung des Angeklagten für den Tod des Zeugen angestellt worden sind, die Obduktion jedoch keinen Anhalt für ein Fremdverschulden erbracht und die Todesermittlungen ohne weiteres eingestellt worden sind. (BGHSt) 3. Unter "der Sache" i.S. des § 22 Nr. 4 StPO ist grundsätzlich dasjenige Verfahren zu verstehen, welches die strafrechtliche Verfolgung einer bestimmten Straftat zum Gegenstand hat. Es kommt also in erster Linie auf die Identität des historischen Ereignisses an, um dessen Aufklärung es zu der Zeit ging, als der Richter in nichtrichterlicher Funktion tätig war. Der Annahme einer solchen Identität steht auch das Vorliegen mehrerer selbständiger Taten im Sinne des § 264 StPO nicht entgegen. Vielmehr entscheidet in solchen Fällen regelmäßig die Einheit der Hauptverhandlung; sie kann auch solche Vorgänge, die bei natürlicher Betrachtung als verschiedene historische Ereignisse erscheinen, zu einer Einheit zusammenfassen (vgl. BGHSt 28, 262, 263 ff.). Der Verdacht der Parteilichkeit, den die in Rede stehende Bestimmung (§ 22 Nr. 4 StPO) vermeiden will, kann schließlich bei weiter Auslegung der Norm auch bei mehreren für eine einheitliche Behandlung in Betracht zu ziehenden Verfahren aufkommen, wenn zumindest ein enger und für die zu treffende Entscheidung bedeutsamer Zusammenhang besteht (vgl. BGHSt 9, 193; 28, 264, 267). (Bearbeiter) 4. Ermittlungen im Falle eines unnatürlichen Todes (siehe § 159 i.V.m. § 87 StPO; sog. "Leichensachen") sind keine Ermittlungsverfahren im Sinne des § 160 StPO. (Bearbeiter) 5. Die Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer, der der Verteidigung bei fortgeschrittener Hauptverhandlung vorgehalten hatte "wohl langsam den Überblick über die gestellten Beweisanträge verloren" zu haben, vermag ersichtlich das Vertrauen des Angeklagten in die Unparteilichkeit des Richters nicht zu berühren. (Bearbeiter)

§ 8 Abs. 3 Satz 3 StrEG; § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO

Zuständigkeit bei der sofortigen Beschwerde gegen die Zuerkennung von Entschädigungen für Strafverfolgungsmaßnahmen.

§ 261 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung (Überzeugungsbildung; Anforderungen an die Begründung der Verfahrensrüge; Wahrscheinlichkeit einer Schlussfolgerung im Urteil).

1. Kann der Tatrichter nicht die erforderliche Gewissheit gewinnen und spricht er den Angeklagten daher frei, so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - 1 StR 269/02). 2. Demgegenüber ist eine Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, wenn sie gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - 1 StR 269/02; BGH NJW 2002, 2188, 2189). Dies ist auch dann der Fall, wenn eine nach den Feststellungen naheliegende Schlussfolgerung nicht gezogen ist, ohne dass konkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen können. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (BGH aaO m.N.). 3. Ein Revisionvorbringen, das lediglich eine andere mögliche Würdigung des Beweisergebnisses fordert, mag sie auch "wahrscheinlicher" als die vom Tatgericht vorgenommene erscheinen, zeigt damit noch keinen Rechtsfehler auf, der zur Aufhebung des Urteils Anlass gäbe.

§ 69 Abs. 1 StGB

Entziehung der Fahrerlaubnis (Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges; verkehrspezifischer Gefahrzusammenhang beim Einsatz eines KFZ zur Begehung einer nicht verkehrsspezifischen / allgemeinen Straftat; Indizwirkung allgemeiner Kriminalität; erhöhte Betriebsgefahr beim Betäubungsmitteltransport).

1. Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB wegen einer Straftat aus dem Bereich der sog. allgemeinen Kriminalität ein verkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang nicht ausdrücklich festgestellt werden muss (Ablehnung der Auffassung des vierten Strafsenates). 2. Der Begriff der Eignung ist auslegungsfähig: Er umfasst hier nicht nur die persönliche Gewähr für die regelgerechte Ausübung der Erlaubnis, das heißt die Beachtung der Vorschriften des Straßenverkehrsrechts. Wer eine Fahrerlaubnis inne hat, der muss auch die Gewähr für eine im umfassenden Sinne verstandene Zuverlässigkeit dahin bieten, dass er die Erlaubnis auch sonst nicht zur Begehung rechtswidriger Taten ausnutzen werde. 3. Zur tatrichterlichen Begründungspflicht gilt insoweit, dass der erforderliche Würdigungsumfang von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Die Tat selbst kann, je gewichtiger sie ist, andere Umstände in den Hintergrund treten lassen. In schwerwiegenden Fällen und auch bei wiederholten Taten ist eine eingehende Begründung in der Regel nicht zwingend geboten (vgl. dazu BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6, 10). Das wird nach Ansicht des Senats etwa für Fälle gelten, in denen des Kraftfahrzeug als Tatmittel eingesetzt wird: So beispielsweise zur Fahrt mit dem Vergewaltigungsopfer an einen entlegenen Ort, um dort die Tat zu begehen (vgl. nur Senat NStZ 1999, 130, 131 a.E.), beim Transport einer beachtlichen Menge von Betäubungsmitteln mit dem Kraftfahrzeug, um damit unerlaubt Handel zu treiben, aber auch bei der Nutzung des Kraftfahrzeuges zur Flucht mit der Beute durch den Räuber oder den räuberischen Erpresser (vgl. BGHSt 10, 333, 336). 4. Für die Beurteilung der Eignung ist auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung abzustellen. Treten bis zur Hauptverhandlung keine Umstände hinzu, die für eine erhaltene oder wiederhergestellte Eignung sprechen können, so wird sich der Eignungsmangel oft aus der Tat selbst heraus ohne weiteres erhellen und auf der Hand liegen, so dass es einer weitergehenden Begründung im Sinne einer eingehenden Erörterung nicht bedarf; in diesen Fällen ist die Indizwirkung der Tat von hohem und ausschlaggebendem Gewicht.