§ 13 Abs. 1 Nr. 3 WpHG; § 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG; § 20 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG; § 38 Abs. 1 Nr. 4 WpHG a.F.; § 39 Abs. 1 Nr. 2 WpHG a.F.; § 88 Nr. 2 BörsG; Art. 103 Abs. 2 GG; § 1 StGB; § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG; EG-Insiderrichtlinie vom 13. November 1989; § 2 Abs. 3 StGB; § 261 StPO
BGHSt 48, 373; verbotene Insidergeschäfte (Scalping kein Insidergeschäft; Frontrunning); Kursmanipulation / Marktpreismanipulation (sonstige Täuschung; fachmännische Rechtfertigung; Unrechtskontinuität; richtlinienkonforme Auslegung: Information; Feststellung der Kurseinwirkung); unerlaubter Eigenhandel nach dem Kreditwesengesetz; milderes Gesetz.
1. Der Erwerb von Insiderpapieren in der Absicht, sie anschließend einem anderen zum Erwerb zu empfehlen, um sie dann bei steigendem Kurs - infolge der Empfehlung - wieder zu verkaufen (sog. Scalping), ist kein Insidergeschäft, sondern eine Kurs- und Marktpreismanipulation im Sinne von § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG. (BGHSt) 2. Eine solchermaßen motivierte Empfehlung ist auch dann eine verbotene Kurs- und Marktpreismanipulation, wenn die Empfehlung nach fachmännischem Urteil sachlich gerechtfertigt wäre. (BGHSt) 3. Zwischen den Vorschriften des § 88 Nr. 2 BörsG aF und den § 39 Abs. 1 Nr. 2, § 38 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG besteht Unrechtskontinuität. (BGHSt) 4. Der Tatbestand des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG ist hinreichend bestimmt. (Bearbeiter) 5. Für die Beurteilung der Frage, ob durch die marktmanipulative Handlung tatsächlich eine Einwirkung auf den Kurs eingetreten ist, dürfen angesichts der Vielzahl der - neben Tathandlung - regelmäßig an der Preisbildung mitwirkenden Faktoren keine überspannten Anforderungen gestellt werden, weil der Tatbestand des § 38 Abs. 1 Nr. 4 WpHG ansonsten weitgehend leerliefe. Vergleiche von bisherigem Kursverlauf und Umsatz, die Kurs- und Umsatzentwicklung des betreffenden Papiers am konkreten Tag sowie die Ordergröße können eine Kurseinwirkung hinreichend belegen. Eine Befragung der Marktteilnehmer ist dazu nicht veranlasst. (Bearbeiter)
§ 30 a Abs. 2 BtMG; § 52 StGB
Konkurrenzen (unerlaubte Einfuhr und bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln); Mitsichführen einer Waffe ("jederzeit griffbereit").
1. Die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln ist ein unselbständiger Teilakt des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wenn sie im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes erfolgt (st. Rspr., vgl zuletzt BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02). 2. Mitsichführen einer Waffe liegt bereits vor, wenn der Täter den betreffenden Gegenstand bei der Tat bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich seiner jederzeit bedienen kann. Ein Verwendungsvorsatz für die konkrete Tat ist dazu nicht erforderlich (BGHSt 43, 8, 14; BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Gegenstand 1 und 2). 3. "Jederzeit griffbereit" ist bei einer Fahrt mit einem PKW auch eine Waffe, die sich im Kofferraum des Pkw befindet, während die Betäubungsmittel im Innenraum lagern. Denn der qualifikationsspezifische Gefahrenzusammenhang zwischen Bewaffnung und Handeltreiben ist objektiv gegeben, wenn der Täter im Pkw gleichzeitig die Waffe und die Betäubungsmittel aufbewahrt.
§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG; § 30a BtMG; § 52 StGB
Bandenhandel mit Betäubungsmitteln (Bewertungseinheit und Beihilfe; Einfuhr; Erwerb; Handeltreiben; Tateinheit; Konkurrenzen).
1. In den Fällen des § 30a BtMG verbindet der Bandenhandel die im Rahmen ein- und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung, also auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGH NStZ 1994, 496). 2. Das gilt auch dann, wenn im Rahmen des Bandenhandels Beihilfe zur Einfuhr geleistet wird. Dagegen kommt der täterschaftlichen bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr neben Beihilfe zum Bandenhandel ein eigener Unrechtsgehalt zu, so dass Tateinheit möglich ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 1).
§ 244 StPO; § 255a Abs. 2 StPO; § 147 StPO; § 338 Nr. 6 StPO; § 337 StPO; § 169 GVG; Art. 6 EMRK
BGHSt 48, 268; vernehmungsersetzende Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren richterlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung ohne teilweise oder vollständige Akteneinsicht; ergänzende Vernehmung in der Hauptverhandlung nach Maßgabe der richterlichen Aufklärungspflicht (Behandlung des Antrags auf ergänzende Vernehmung in der Hauptverhandlung nach den Grundsätzen des Beweisantragsrechts); Öffentlichkeitsgrundsatz (Umfang des Öffentlichkeitsausschlusses; Ausschluss des Beruhens bei absoluten Revisionsgründen); Beweisantrag (negative Beweistatsache; Beweisbehauptung beim Zeugenbeweis und Beweisziel; Auslegungsfähigkeit des Ablehnungsbeschlusses); Konfrontationsrecht (Fürsorge; faires Verfahren; Opferschutz).
1. Die vernehmungsersetzende Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren richterlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung nach § 255a Abs. 2 Satz 1 StPO erfordert nicht, dass der Verteidiger vor seiner Mitwirkung an jener früheren Vernehmung teilweise oder vollständige Akteneinsicht nehmen konnte. (BGHSt) 2. Die Notwendigkeit zu einer ergänzenden Vernehmung in der Hauptverhandlung kann sich nach Maßgabe der richterlichen Aufklärungspflicht ergeben (§ 255a Abs. 2 Satz 2, § 244 Abs. 2 StPO). Die Beurteilung insoweit ist stets eine Frage des Einzelfalles. (BGHSt) 3. Ein Antrag auf ergänzende Vernehmung in der Hauptverhandlung ist nach den Grundsätzen des Beweisantragsrechts zu behandeln, wenn der Zeuge zum Beweis einer neuen Behauptung benannt ist, zu der er bei der aufgezeichneten und vorgeführten Vernehmung noch nicht gehört werden konnte. (BGHSt) 4. Das Fragerecht (Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK) selbst ist durch das etwaige Unterbleiben einer vorherigen Akteneinsicht nicht verletzt; es wird durch die Gelegenheit zur Teilnahme an der aufgezeichneten Vernehmung und zur Befragung der Beweisperson gewahrt. In seinen Gewährleistungsbereich fällt nicht, dass es auf der Grundlage der Kenntnis des aktuellen Standes der Ermittlungen ausgeübt wird. Ein dahingehendes Verständnis würde die Regelung des Akteneinsichtsrechts mit ihrer den Untersuchungszweck sichernden Versagungsmöglichkeit und das Beweissicherungsinteresse, mithin das allgemeine Aufklärungs- und Wahrheitsfindungsinteresse nicht hinreichend berücksichtigen. (Bearbeiter) 5. Der Aufklärungspflicht des erkennenden Richters in der Hauptverhandlung kommt bei einer Vernehmungsersetzung allerdings erhöhte Bedeutung zu. Eine ergänzende Vernehmung in der Hauptverhandlung wird sich oft aufdrängen, wenn nach der aufgezeichneten Vernehmung weitere Beweisergebnisse angefallen sind, die mit den Angaben des Zeugen in wesentlichen Punkten nicht im Einklang stehen oder sonst klärungsbedürftige weitere Fragen aufwerfen (Bearbeiter) 6. Beschränkt sich der Ausschluss der Öffentlichkeit auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt, wie hier die Dauer der (weiteren) Vernehmung eines Zeugen unter Einschluss einer Augenscheinseinnahme, so umfasst er alle Verfahrensvorgänge, die mit der Vernehmung in enger Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln und die daher zu diesem Verfahrensabschnitt gehören. Dazu zählt nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Entscheidung über die Vereidigung des Zeugen, die noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit vorgenommen werden kann (vgl. nur BGH NJW 1996, 2663). Nichts anderes kann für die Entlassung des Zeugen gelten. (Bearbeiter) 7. Handlungen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung vorgenommen werden dürfen oder jedenfalls außerhalb der Hauptverhandlung in Abänderung von Anordnungen in der Hauptverhandlung ergehen dürfen, können auch im Rahmen der Hauptverhandlung während des Ausschlusses der Öffentlichkeit erledigt werden, ohne dass darin ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit liegt (vgl. BGH NStZ 2002, 106, 107). (Bearbeiter)
§ 22 Nr. 5 StPO; § 244 Abs. 3 StPO; § 267 StPO; Art. 6 EMRK
BGHR; Beweisantrag auf Vernehmung von Mitgliedern des erkennenden Gerichts als Zeugen zum Beleg einer Absprache mit einem mitbeschuldigten Belastungszeugen (Bescheidung; Prozessverschleppungsabsicht; dienstliche Erklärungen; prozessfremde Zwecke; Freibeweisverfahren); Urteilsgründe.
1. Zur Bescheidung eines Beweisantrags auf Vernehmung von Mitgliedern des erkennenden Gerichts als Zeugen. (BGHR) 2. Es kann nicht in das Belieben eines Prozessbeteiligten gestellt werden, Mitglieder des erkennenden Gerichts als in der Sache berufene gesetzliche Richter für Vorgänge in einer gesondert geführten Verhandlung gegen einen anderen Tatbeteiligten als Zeugen zu benennen und sie damit gemäß § 22 Nr. 5 StPO von der Ausübung des Richteramts auszuschließen mit der weiteren Konsequenz, dass die Hauptverhandlung ausgesetzt und in anderer Besetzung neu begonnen werden muss. (Bearbeiter) 3. Hat das Gericht zunächst freibeweislich in einem solchen Fall andere in Frage kommende Personen befragt und anschließend dienstliche Erklärungen der betroffenen Richter mit jeweils negativem Ausgang eingeholt, muss der Verteidigung bewusst sein, dass die weitere Beweiserhebung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine anderen Erkenntnisse erbringen würde und der aufrechterhaltene Beweisantrag nur noch der Verfahrensverzögerung diente. (Bearbeiter) 4. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die als Zeugen benannten Richter bei dem Beschluss darüber mitgewirkt haben, ob dem Antrag stattzugeben sei (vgl. BGHSt 7, 330, 331; 11, 206). (Bearbeiter)
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB; § 12 Abs. 4 Nr. 2 JÖSchG; § 12 Abs. 1 Nr. 9 JÖSchG; § 7 Abs. 4 JÖSchG; § 17 Satz 2 StGB
BGHSt 48, 278; Verbreitung pornographischer Schriften (Ausnahmetatbestand des besonderen Ladengeschäfts; Anwesenheit von Personal; technische Sicherungsmaßnahmen und gleichwertiger Jugendschutz); unerlaubtes Betreiben einer Automatenvideothek; unvermeidbarer Verbotsirrtum (Anlass zur Rechtsauskunft; Feigenblattfunktion der Einholung von Rechtsrat).
1. Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend die Anwesenheit von Personal voraus, wenn technische Sicherungsmaßnahmen einen gleichwertigen Jugendschutz wie die Überwachung durch Ladenpersonal gewährleisten. (BGHSt) 2. Die Gleichwertigkeit setzt allerdings folgendes voraus: Zunächst hat eine zuverlässige Alterskontrolle durch das Personal der Videothek stattzufinden. Hinzu kommen müssen im System angelegte Vorkehrungen, die Minderjährigen die Anmietung pornographischer Filme im Sinne einer effektiven Barriere regelmäßig unmöglich machen (BVerwGE 116, 5, 14 ff.). Es muss also gewährleistet sein, dass die technischen Kennungen zur Überwindung der Zugangshindernisse nur an Erwachsene ausgegeben werden. Der Senat weist darauf hin, dass die Beurteilung in den Fällen anders ausfallen muss, bei denen die technischen Vorkehrungen und die praktische Handhabung den hier geforderten Standards nicht entsprechen. (Bearbeiter)