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§ 56 Abs. 2 StGB

Aussetzung der Strafe zur Bewährung (erforderliche Sozialprognose; besondere Umstände; missverständliche Formulierung).

Die gegebene positive Sozialprognose kann nach ständiger Rechtsprechung auch für die Beurteilung bedeutsam sein, ob Umstände von besonderem Gewicht i.S. von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen (BGH NStZ 1997, 434 m.w.N.). Der Tatrichter darf die Frage daher nicht offen lassen.

§ 346 Abs. 1 StPO; § 400 Abs. 1 StPO

Unzulässige Revision des Nebenklägers (Gesetzesverletzung; Sachrüge).

§ 52 StGB; § 53 StGB; § 46 StGB; WaffG

Tateinheit und Tatmehrheit bei Waffendelikten (Dauerstraftat); Strafzumessung (Revisibilität beim minder schweren Fall).

1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen ent- und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320). In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatrichter vorgenommene Bewertung hinnehmen (BGHSt 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1). 2. Diese Grundsätze gelten auch für die Annahme oder Verneinung des Vorliegens eines minder schweren Falles. Die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen. Die Erschwernis- und Milderungsgründe nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen, ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar. Weist sie keine Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann zu respektieren, wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht näher gelegen hätte (BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1 m. w. Nachw.).

§ 46 StGB; § 21 StGB; Art. 6 EMRK

Berücksichtigung von Verteidigungsverhalten zur Prüfung des § 21 StGB (histrionische Persönlichkeitsstörung); Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung von Verteidigungsverhalten in Ausnahmefällen).

Verteidigungsverhalten darf, selbst wenn es objektiv sinnlos ist, von Ausnahmefällen abgesehen, grundsätzlich nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden. Dies schließt jedoch die im Ansatz den Angeklagten begünstigende Prüfung, ob Verteidigungsverhalten Anhaltspunkte für eine im Sinne des § 21 StGB bedeutsame Schuldminderung bietet, nicht aus.

§ 24 Abs. 1 StGB; § 261 StPO

Freiwilliger Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch; Rücktrittshorizont); Beweiswürdigung (Rekonstruktionsverbot; Aktenrüge).

1. Eine Rekonstruktion es Ergebnisses der Beweisaufnahme ist dem Revisionsgericht ebensowenig möglich wie ein Abgleich der Urteilsgründe mit dem Akteninhalt (st. Rspr.). 2. Es liegt kein fehlgeschlagener Versuch vor, wenn der Täter nach anfänglichem Misslingen des vorgestellten Tatablaufs sogleich zu der Annahme gelangt, er könne die Tat ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln noch vollenden (BGHSt 39, 221, 228 m.w.N.). Entscheidend ist, ob es sich bei dem gescheiterten Anlauf zur Verwirklichung der Tat und dem neuen Anlauf, auf den der Täter schließlich verzichtet hat, um einen einheitlichen Lebensvorgang handeln würde (vgl. BGHSt 40, 75).

§ 261 StPO; § 267 StPO; § 244 Abs. 2 StPO; 337 StPO

BGHSt 48, 161; Absprache; Deal; Glaubwürdigkeit eines Geständnisses; Beweiswürdigung (lückenhafte Darlegung; Erörterungsmangel; Überzeugungsbildung); Wahrheitsfindung; Amtsermittlungsgrundsatz; Aufklärungspflicht; Beruhen.

1. Bei der Verurteilung eines Angeklagten aufgrund von Geständnissen der Mitangeklagten, die Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache sind, muss die Glaubhaftigkeit dieser Geständnisse in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise gewürdigt werden. Dazu gehören insbesondere das Zustandekommen und der Inhalt der Absprache. (BGHSt) 2. Für die Bewertung eines Geständnisses gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (BGHSt 39, 291, 303). Der Tatrichter muss, will er die Verurteilung des Angeklagten auf dessen Einlassung stützen, von deren Richtigkeit überzeugt sein. Wann und unter welchen Umständen er diese Überzeugung gewinnen darf oder nicht, kann ihm aber grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden. Die Freiheit der tatrichterlichen Würdigung stößt aber dort auf Grenzen, wo der Angeklagte nicht etwa die Sachverhaltsannahmen der Anklage als richtig bestätigt, sondern sich vielmehr, ohne den Sachverhalt einzuräumen, auf eine Stellungnahme beschränkt, die gleichsam ein bloß prozessuales Anerkenntnis oder eine nur formale Unterwerfung enthält (BGH NStZ 1999, 92 m.w. Nachw.). (Bearbeiter) 3. Das Gericht bleibt auch bei einem Geständnis des Angeklagten dem Gebot der Wahrheitsfindung verpflichtet. Jedes Geständnis muss daher auf seine Glaubhaftigkeit überprüft werden; sich hierzu aufdrängende Beweiserhebungen dürfen nicht unterbleiben. Dies gilt um so mehr, wenn sich das Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte richtet, von denen nicht alle ein Geständnis ablegen. Denn bei dieser Sachlage besteht die Gefahr, dass die geständigen Mitangeklagten den nichtgeständigen zu Unrecht belasten, weil sie sich dadurch für die eigene Verteidigung Vorteile versprechen. (Bearbeiter) 4. Eine Beweiserhebung ist insbesondere dann unerlässlich, wenn die der Verurteilung zugrunde gelegten Geständnisse auch bezügliche der Tatbeteiligung der Geständigen widersprüchliche Angaben enthalten. In einem solchen Fall darf nicht offen bleiben, von welchen Tatbeiträgen der einzelnen Angeklagten der Tatrichter bei seinem Schuldspruch und seiner Strafzumessung ausgeht. (Bearbeiter) 5. Maßgeblich für die Bewertung eines Geständnisses ist seine Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte. Dies schließt auch das Zustandekommen, den Inhalt und gegebenenfalls das Scheitern einer verfahrensbeendenden Absprache mit ein. Nur so kann das Revisionsgericht überprüfen, dass sich die geständigen Angeklagten durch ein Geständnis gegen die Zusage einer Strafe nicht nur eigene Vorteile verschafft, sondern sich auch zu Lasten des nicht geständigen Angeklagten eingelassen haben. Fehlen solche Darlegungen in den Urteilsgründen, so kann dies ein sachlich-rechtlicher Fehler sein. (Bearbeiter)

§ 266 StGB; § 266 Abs. 2 StGB; § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB; § 2 Abs. 3 StGB

Untreue (besonders schwerer Fall; Nachlassverwaltung; gewerbsmäßige Begehung; fehlende Kontrolle und Aufsicht: Abgrenzung vom leichtfertigen Mitverschulden des Tatopfers); milderes Gesetz (lex mitior; Grundsatz der strikten Alternativität).

1. Bei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall i.S. des § 266 Abs. 2 StGB anzunehmen ist, handelt es sich um eine dem Tatgericht obliegende Frage der Strafzumessung, in die einzugreifen dem Revisionsgericht nur in engen Grenzen gestattet ist (BGH NStZ 1982, 464). Das Tatgericht hat jedoch alle die Tat und die Persönlichkeit der Angeklagten kennzeichnenden wesentlichen Gesichtspunkte im Urteil in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. BGH StV 1988, 253). 2. Zur indizierenden Bedeutung des gewerbsmäßigen Handelns und eines besonderen Vertrauensbruches (hier: Nachlassverwaltung) für den besonders schweren Fall der Untreue. 3. Versäumnisse anderer mindern eine Pflichtenstellung im Sinne der Untreue im Fall der Nachlassverwaltung nicht und lassen den Vertauensmissbrauch keineswegs in einem milderen Licht erscheinen, selbst wenn fehlende Kontrolle und Aufsicht für die Tatbegehung Voraussetzungen waren.

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO

Unwiderruflicher Rechtsmittelverzicht (Entbehrlichkeit der Rechtsmittelbelehrung).

§ 29a BtMG

Unerlaubtes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Wirkstoffmenge; zulässiges Abstellen auf die Gesamtmenge).