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§ 73 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 244 Abs. 2 StPO; § 463 Abs. 3 StPO; § 311 Abs. 2 StPO

Sachverständigengutachten (Heranziehung eines bestimmten Sachverständigen; Auswahl); Aufklärungspflicht; Kostenentscheidung (Verspätung von Einwänden).

1. Bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht kein Anspruch auf die Heranziehung eines bestimmten Sachverständigen, oder eines Angehörigen einer bestimmten Universität. Die Auswahl des Sachverständigen obliegt allein dem Gericht, § 73 Abs. 1 Satz 1 StPO. 2. Einwände gegen die Kostenentscheidung können nur im Rahmen einer zusätzlich zur Revision einzulegenden sofortigen Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO) innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist (§ 311 Abs. 2 StPO) geltend gemacht werden.

§ 400 Abs. 1 StPO

Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung).

§ 99 Abs. 2 BRAGO

Pauschvergütung (Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung; Abgrenzung vom Erstattungsanspruch bei Auslagen; Schwierigkeit / Besonderheiten des Revisionsverfahrens; gesetzliche Gebühr).

Die Entscheidung über die Höhe der angemessenen Pauschvergütung lässt einen eventuellen Erstattungsanspruch unberührt. Auslagen werden durch die Pauschvergütung nicht mit abgegolten.

§ 52 StGB; § 223 StGB; § 249 StGB; § 406 StPO; § 406a StPO

Konkurrenzen zwischen Körperverletzung und Raub bei Handlungseinheit; Adhäsionsverfahren (Zeitpunkt der Entscheidung).

Körperverletzungen werden nicht von den Verurteilungen wegen (schweren) Raubes konsumiert, auch wenn die Körperverletzungen Mittel der Gewaltanwendungen bei den Raubüberfällen waren (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 173, 174 m.w.N.). Eine Gewaltanwendung i.S.d. §§ 249 ff. StGB muss nicht so intensiv sein, dass zugleich der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt ist.

§ 298 Abs. 1 StGB; § 52 StGB; § 25 Nr. 1 VOB/A

Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (Anwendung bei privaten Veranstaltern; Anlehnung an die Bestimmungen der VOB/A; Verstöße eines Angebots gegen die VOB/A: Verspätung; natürliche Handlungseinheit; abstraktes Gefährdungsdelikt).

1. § 298 Abs. 1 StGB erfasst nicht nur Vergabeverfahren der öffentlichen Hand, sondern jedenfalls dann auch Ausschreibungen durch private Veranstalter, wenn das Vergabeverfahren in Anlehnung an die Bestimmungen der VOB/A ausgestaltet ist. 2. Auch die Abgabe eines verspäteten Angebotes reicht zur Vollendung des Tatbestands von § 298 Abs. 1 StGB aus. Ein Angebot wird nicht dadurch unbeachtlich, dass es gemäß § 25 Nr. 1 VOB/A der Ausschließung unterliegt. 3. § 298 Abs. 1 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt.

§ 261 StPO; § 46 StGB; § 56 StGB

Beweiswürdigung (lückenhafte Feststellungen; Gesamtwürdigung und Darlegung sich widersprechender Aussagen); Strafzumessung (besonderes Begründungsgebot bei der Verhängung von Freiheitsstrafen, die knapp eine bewährungsfähige Strafe übersteigen).

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 64 StGB

Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (Hang; sichere Feststellung).

Von einem Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muss (vgl. nur BGHSt StGB § 64 Abs. 1 Hang 5). "Im Übermaß" bedeutet, dass der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch die unterbliebene Erörterung einer Unterbringung bei einem Täter gebilligt, bei dem zwar "eine Tendenz zum Betäubungsmittelmissbrauch ... jedoch keine Depravation und erhebliche Persönlichkeitsstörung" vorlag (BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 1). Eine Unterbringungsanordnung gemäß § 64 StGB kommt nur in Betracht, wenn das Vorliegen eines Hangs sicher festgestellt ist. Kommt das Gericht jedoch lediglich zu dem Ergebnis, ein Hang sei als Grundlage der Tat nicht auszuschließen, so ist für eine Unterbringung kein Raum.

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO

Wirksamer Rechtsmittelverzicht des Verteidigers trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung.