§ 211 Abs. 2 StGB
Mord aus niedrigen Beweggründen (Fehlende moralische Rechtfertigung und verständliche Motive, Verhinderung eines Selbstmordes, Eigensucht)
Die Niedrigkeit der Beweggründe ergibt sich nicht schon aus der fehlenden moralischen Rechtfertigung der Tat. Motive, denen "jedermann je nach Anlaß mehr oder weniger stark erliegen kann, tragen nicht von vorneherein den Stempel der Niedrigkeit" (BGH NJW 1996, 471, 472 m. w. Nachw.). Dies gilt auch, wenn die Tat aus Angst vor der Zukunft begangen wurde. Eine Bewertung derartiger Motive als niedrig setzt vielmehr eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände voraus (BGH aaO).
§ 67 StGB; § 63 StGB
Fehlerhafte Anordnung des Vorwegvollzugs; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Bei einer Unterbringung nach § 63 StGB ist die Abweichung von der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge nur zulässig, wenn hierdurch der Zweck der Maßregel leichter erreichbar ist, das heißt, der vorwegvollzogene Teil des Strafvollzugs als Vorstufe der Behandlung für deren Zwecke aus am Einzelfall orientierten Gründen erforderlich ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 33, 285, 287 f.).
§ 283 Abs. 1 Nr. 7 b StGB; § 53 StGB; § 337 StPO; § 352 StPO
Bankrott; Steuerberater; Sachentscheidung; Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Verurteilung gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 b StGB nicht in Betracht, wenn sich der Täter zur Erstellung einer Bilanz oder zu ihrer Vorbereitung der Hilfe eines Steuerberaters bedienen muß, jedoch die hierfür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann (vgl. nur BGH NStZ 1992, 182; NStZ 1998, 192, 193). 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nach Wegfall eines kleinen Teils von Einzelstrafen die Gesamtstrafe bestehen bleiben, wenn sie sich nach Sachlage, insbesondere auch aus Zahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen, ohne weiteres rechtfertigt (vgl. nur BGH wistra 1999, 28, 29 m.w.Nachw.).
§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 78 StGB; § 46a Nr. 1 StGB
Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (Strafverfolgungsverjährung, getrennte Prüfung auch bei tateinheitlichem Zusammentreffen); Täter-Opfer-Ausgleich
1. Nach § 46a Nr. 1 StGB genügt das ernsthafte Bemühen des Täters um Wiedergutmachung, wobei die Vorschrift als Rahmenbedingung fordert, daß das Bemühen darauf gerichtet sein muß, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen. Die Vorschrift setzt einen kommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muß. Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht. 2. Durch die engen Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB soll eine Privilegierung reicher Täter verhindert werden, die jederzeit zur Wiedergutmachung in der Lage sind und sich ohne weiteres - auch ohne Berücksichtigung der Opferinteressen - "freikaufen" könnten. § 46a Nr. 1 StGB verlangt allerdings keinen "Wiedergutmachungserfolg". Erforderlich ist, daß der Täter im Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil" wiedergutgemacht hat; ausreichend ist aber auch, daß der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt (st.Rspr.; BGH NStZ 1995, 492, 493).
§ 261 StPO; § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB
Beweiswürdigung (gesicherte Erfahrungssätze, wissenschaftliche Erkenntnisse, bloßes Vergreifen im Ausdruck, Lückenhaftigkeit); Überzeugungsbildung; Vergewaltigung (Beweiswert eines fehlgeschlagenen Spermatozennachweiseses); Aussagekontinuität (Glaubwürdigkeit)
Zum Beweiswert eines fehlgeschlagenen Spermatozennachweiseses in Abhängigkeit von der nach der vermeintlichen Tat verstrichenen Zeit.