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§ 46 Abs. 2 und 3 StGB

BGHR; Zulässige Strafschärfung bei Sexualstraftaten bei Isolation des Opfers; Psychische Folgen; Verteidigungsverhalten; Doppelverwertungsverbot; Konkrete Feststellung

1. Gerät das Opfer einer Sexualstraftat durch das Bestreiten des Täters - eines Familienangehörigen - in eine familiäre und soziale Isolierung, so dürfen daraus entstandene psychische Folgen strafschärfend berücksichtigt werden. Damit wird dem Angeklagten weder sein Verteidigungsverhalten angelastet noch liegt eine verbotene Doppelverwertung vor. (BGHR) 2. Die strafschärfende Berücksichtigung derartiger Folgen setzt deren konkrete Feststellung voraus. (Bearbeiter)

§ 265 StPO; Vor § 1 StPO

Hinweispflicht des Gerichts bei einem gegenüber der Absprache erhöhten Strafausspruch; Deal

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

HRRS2007Nr. 69

Art. 19 Abs. 4 GG; Vor § 296 StPO; § 333 StPO

Keine zwingende Behandlung von ständig wiederholten Unmutsäußerungen eines Verurteilten als Rechtsmittel (Besonderheit bei Belehrung und Anfrage zu einem bestimmten Rechtsmittel; querulatorische Rechtsmittel; Kostenfolge).

Bei wiederholten und inhaltlich identischen Schreiben eines Verurteilten, die Worte wie "Widerspruch" oder "Einspruch" verwenden, kann es sich um bloße Unmutsäußerungen handeln. Es ist nicht geboten, in arbeits- und kostenaufwändigen förmlichen Verfahren derartige Schreiben eines Verurteilten stets erneut als Rechtsmittel auszulegen und zu bescheiden, wenn wegen ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit bzw. Unstatthaftigkeit von vorneherein zwingend feststeht, dass sie nie zu irgend einem rechtlichen Erfolg des Antragstellers führen können. Besonderheiten gelten dann, zunächst seitens der Justiz ausdrücklich angefragt worden ist, ob der Verurteilte mit einem solchen Schreiben Revision einlegen wollte und er später eine Rechtsmittelbelehrung erhielt.

§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB

Regelbeispiel; Besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung; Vergewaltigung; Gemeinschaftliche Begehung (von mehreren)

§ 258 Abs. 2 StPO; § 274 StPO; § 132 Abs. 2, 3 GVG; § 273 Abs. 4 StPO

Letztes Wort des Angeklagten; Änderung eines noch nicht fertiggestellten Hauptverhandlungsprotokolls (Entziehung der Grundlage einer Verfahrensrüge); Divergenz

Die für eine Berichtigung des Protokolls aufgestellten Grundsätze zum Schutz des Revisionsführers sind auf Änderungen des noch nicht fertiggestellten, aber in der Akte einliegenden Protokolls nicht anwendbar.

§ 255 StGB; § 253 StGB; § 240 StGB; § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 263 StGB; § 52 StGB; § 22 StGB

Nötigung; Schwere räuberische Erpressung; Begriff des Vermögens (Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln); Betrug; Vermögensschaden (Erbrachte Geldleistung im Rahmen eines verbotenen oder sittenwidrigen Geschäftes und Ausbleiben der vereinbarten Gegenleistung); Tateinheit; Versuch; Beendigung; Vollendung

1. Wer einen Rauschgifthändler mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Herausgabe von Drogen nötigt, um sich zu Unrecht zu bereichern, macht sich nicht der Nötigung, sondern der räuberischen Erpressung schuldig kann (BGHR BtMG § 29 1 Nr. 1 Sichverschaffen 2, vgl. auch BGHR StGB § 263 1 Versuch 1). 2. Die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte kein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen (vgl. BGHSt 8, 254, 256; BGH NStZ-RR 1999, 184, 185 f.). Auch an Sachen wie Rauschgift, die jemand aufgrund einer strafbaren Handlung besitzt und als Tatmittel zur Begehung geplanter Straftaten bereitstellt, kann unbeschadet ihrer Zweckbestimmung oder Bemakelung Erpressung und Betrug begangen werden. 3. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß derjenige einen Vermögensschaden erleidet, der eine Geldleistung im Rahmen eines verbotenen oder sittenwidrigen Geschäftes erbringt, ohne die vereinbarte Gegenleistung zu erhalten. Betrug ist daher auch möglich beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (vgl. BGH bei Holtz, MDR 1979, 806). 4. Wird unmittelbar anschließend nach einem vollendeten Betrug das Mittel der Gewalt eingesetzt, um das Opfer davon abzuhalten, sein Rückgabeverlangen durchzusetzen, (vgl. auch BGHSt 25, 224, 226; BGHR StGB § 263 1 Versuch 1 m.w.N.;), findet auch der Erpressungstatbestand Anwendung. Dabei liegt Tateinheit zwischen Betrug und Erpressung vor, weil der Betrug zwar vollendet, aber noch nicht beendet war.

§ 21 StGB; § 261 StPO

Verminderte Schuldfähigkeit; Anwendung des Zweifelsgrundsatzes; Beweiswürdigung (Spontanwiedererkennung und Stimmenvergleich)

§ 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB; § 74 IRG; § 244 Abs. 6 StPO

BGHR; Auslieferung; Stellvertretende Strafrechtspflege; Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts; Tatrichter; Arbeitsfähiges Justizsystem; Auslieferungsentscheidung (Entscheidungszuständigkeit und Begründungspflicht; Hinwirken); Vollständige Bescheidung eines Beweisantrages (Wahrunterstellung) und Obliegenheit des Verteidigers zur Klarstellung von Mißverständnissen

1. Der Senat neigt dazu, daß in einem Fall der stellvertretenden Strafrechtspflege nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB das Revisionsgericht nach rechtsfehlerfreier Behandlung der Sache durch den Tatrichter nicht erneut prüfen muß, ob der Angeklagte (nunmehr) ausgeliefert werden kann. (BGHR) 2. Da eine Auslieferung auch auf der Grundlage außenpolitischer Ermessenserwägungen abgelehnt werden kann, obliegt es den Gerichten nicht auf eine nähere Begründung der Nichtauslieferungsentscheidung hinzuwirken. (Bearbeiter) 3. Die Wahrunterstellung muß den Beweisantrag erschöpfen; andernfalls ist er durch die Wahrunterstellung nicht erledigt. Dabei ist zu beachten, daß sich das Beweisthema auch aus der Antragsbegründung ergeben kann, jedoch ist nicht alles, was der Antragsteller in der Umschreibung der Beweisthematik aussagt, in jedem Fall auch Bestandteil der Beweisbehauptung. Wird in Beweisanträgen nicht klar zwischen Tatsachenbehauptung und Schlußfolgerungen getrennt, kann es Sache des Antragstellers sein, im Falle einer Antragszurückweisung mit einem erneuten Antrag auf eine (nun im Revisionsverfahren geltend gemachte) Verkürzung des Beweisthemas hinzuweisen. (Bearbeiter)

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet