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§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 46 StGB

Vergewaltigung (Strafzumessung)

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet

Art 103 Abs. 3 GG; § 264 StPO; § 266 StPO; § 267 StPO

Verfahrenshindernis; Strafanklageverbrauch; Nachantragsklage; Wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens; Einbeziehungsbeschluß

1. Der Einbeziehungsbeschluß hat regelmäßig ausdrücklich zu erfolgen und ist als wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens in die Niederschrift der Hauptverhandlung aufzunehmen. 2. Besonderheiten im Ablauf der später ausgesetzten Hauptverhandlung können einen ausdrücklichen Einbeziehungsbeschluß entbehrlich machen (vgl. BGH NJW 1990, 1055 m.w.N.).

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 1 GG; § 152 StPO; § 29a BtMG; § 46 StGB

BGHSt 47, 44; Grundsatz des fairen Verfahrens; Tatprovokation; Abgrenzung zur voraussetzungslosen bloßen Nachfrage; Verdeckter Ermittler; Vertrauensperson (VP); Verhältnismäßigkeit (deliktsspezifisches Verhältnis) zwischen provozierter Tat und dem individuell bestehendem Tatverdacht; Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Zurechenbarkeit; Strafzumessung

1. Der Grundsatz des fairen Verfahrens (gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) kann verletzt sein, wenn das im Rahmen einer Tatprovokation durch eine von der Polizei geführte Vertrauensperson (VP) angesonnene Drogengeschäft nicht mehr in einem angemessenen, deliktsspezifischen Verhältnis zu dem jeweils individuell gegen den Provozierten bestehenden Tatverdachts steht (Fortführung von BGHSt 45, 321). (BGHSt) Das schließt eine bloße Nachfrage, ob der Tatverdächtige sich auf ein erheblich unrechtsgesteigertes Drogengeschäft einläßt, oder ein schlichtes Mitwirken der VP an einem solchermaßen gesteigerten Unrecht nicht aus, wenn dadurch die Schwelle zur Provokation nicht überschritten wird. (Bearbeiter) 2. Je stärker der Verdacht, desto nachhaltiger wird auch die Stimulierung zur Tat sein dürfen, bevor die Schwelle der Tatprovokation erreicht wird. Die Qualität des Tatverdachts, der sich im Verlaufe des Einsatzes der VP hinsichtlich Intensität und Unrechtscharakter auch verändern kann, begrenzt den Unrechtsgehalt derjenigen Tat, zu der der Verdächtige in zulässiger Weise provoziert werden darf. (Bearbeiter) 3. Es darf nicht Aufgabe einer dem Fairneßgrundsatz verpflichteten staatlichen Strafrechtspflege sein, einen Unverdächtigen durch Provokation in die Täterschaft zu treiben oder einen zwar Tatverdächtigen, der die ihm angesonnene Tat aber ablehnt, zu einer solchen zu provozieren oder zur Begehung einer im Unrechtsgehalt gegenüber der Tatverdachtslage erheblich gesteigerten Tat zu verleiten. (Bearbeiter) 4. Der Senat läßt offen, ob die Revision in einem solchen Fall nur mit einer Verfahrensrüge oder auch mit der Sachrüge geltend machen kann, es liege ein Konventionsverstoß vor. (Bearbeiter) 5. Bei der Beurteilung der Unrechtsqualität des gegen den Provozierten bestehenden Tatverdachts können neben den tatsächlichen Umständen, die den Anfangsverdacht begründen, auch die deliktsspezifischen Gegebenheiten mit in Betracht gezogen werden (sog. Einheitlichkeit des Drogenmarktes). (Bearbeiter) 6. In allen anderen Fällen erweist sich die Tatveranlassung durch eine polizeilich geführte VP als Umstand, der bei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden kann. (Bearbeiter) 7. Grundsätze des Bundesgerichtshofes zur rechtlichen Behandlung der Tatprovokation (Bestätigung von BGH 1 StR 221/99 = BGHSt 45, 321). (Bearbeiter)

§ 259 StGB

Hehlerei (Speisenverzehr); Erfordernis eigener Verfügungsgewalt

§ 4 StPO; § 242 StGB; § 246 StGB

Verbindung; Diebstahl; Unterschlagung (Alleingewahrsam des Angestellten; Mitgewahrsam)

Ein Angestellter, der allein eine Kasse zu verwalten und über deren Inhalt abzurechnen hat, hat in aller Regel Alleingewahrsam am Kasseninhalt. Ohne seine Mitwirkung darf niemand Geld aus der Kasse nehmen, damit bei Fehlbeträgen die Verantwortlichkeit festgestellt werden kann. Das generelle Kontroll- und Weisungsrecht des Dienstherren gegenüber seinem Bediensteten begründet nicht ohne weiteres den Mitgewahrsam des Dienstherrn (BGHR StGB § 246 Abs. 1 Alleingewahrsam 1 m.w.N.).

§ 32 StGB; § 33 StGB; § 222 StGB

Notwehrlage; Fahrlässige Verletzung des Angreifers; Erforderlichkeit; Vermeidbarkeit; Pflichtwidrigkeitszusammenhang; Grenzen der Notwehr und der strafbefreienden Notwehrüberschreitung bei einem Angriff auf die Person nach gewaltsamem nächtlichem Eindringen in die Wohnung des Verteidigers (Einsatz einer lediglich mit einer Patrone geladenen Schußwaffe als Abwehrmittel); Zweifelssatz; Angst; Schrecken; Furcht; Affekt

1. Kommt bei objektiv gegebener Notwehrlage der Angreifer durch Fahrlässigkeit des Abwehrenden zu Schaden, so ist in den Grenzen dessen, was als Abwehrhandlung objektiv erforderlich gewesen wäre, die Herbeiführung eines deliktischen Erfolges auch dann gerechtfertigt, wenn er konkret vom Abwehrenden nicht gewollt war und bei Anwendung der ihm möglichen Sorgfalt hätte vermieden werden können. (BGHR) 2. Zu den Grenzen der Notwehr und der strafbefreienden Notwehrüberschreitung bei einem Angriff auf die Person nach gewaltsamem nächtlichem Eindringen in die Wohnung des Verteidigers und beim Einsatz einer lediglich mit einer Patrone geladenen Schußwaffe als Abwehrmittel. (BGHR) 3. Der lebensgefährliche Einsatz einer Schußwaffe kann nur das letzte Mittel der Verteidigung sein. Grundsätzlich muß der Verteidiger - wenn eine bloß verbale Androhung von vornherein aussichtslos erscheint - vor dem tödlichen Schuß einen weniger gefährlichen Waffeneinsatz wie etwa einen ungezielten Warnschuß versuchen. Jedoch gilt auch für die Verwendung einer Schußwaffe, selbst einer solchen, die vom Angeklagten ohne waffenrechtliche Erlaubnis eingesetzt wird, der allgemeine notwehrrechtliche Grundsatz, daß der Verteidiger berechtigt ist, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist er auf die für den Angreifer, minder einschneidenden nur dann verwiesen, wenn ihm Zeit zur Auswahl sowie zur Abschätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht und die für den Angreifer weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig auszuräumen. Ein nicht bloß geringes Risiko, daß das mildere Mittel fehlschlägt und dann keine Gelegenheit für den Einsatz des stärkeren bleibt, braucht der Verteidiger zur Schonung des rechtswidrig Angreifenden nicht einzugehen. (Bearbeiter) 4. Ist dem Angreifer die Existenz einer dem Verteidiger zur Verfügung stehenden Waffe unbekannt, muß je nach Lage vom Verteidiger regelmäßig verlangt werden, daß er die Verwendung der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich einsetzt (vgl. nur BGHSt 26, 143, 146; 26, 256, 258). Dabei kann je nach den Umständen eine konkludente Drohung ausreichend sein. (Bearbeiter) 5. Stand dem Angegriffenen für die Abgabe eines erforderlichen Schusses nur eine einzige Patrone zur Verfügung, kann dies unter Umständen (akute Gefahrenlage) dazu führen, daß sich der Angegriffene nicht auf die Abgabe eines Schusses etwa auf die Beine des Angreifers beschränken mußte. (Bearbeiter) 6. Zwischen dem Schwiegersohn und der Schwiegermutter (und deren Lebensgefährten) besteht grundsätzlich kein zu erhöhter Rücksichtnahme in der gegebenen Lage verpflichtendes persönliches Näheverhältnis. (Bearbeiter) 7. Die Begrenzung des Notwehrrechts im Näheverhältnis kann unanwendbar sein, weil der Angriff nach gewaltsamem Eindringen in die Wohnung als besonders schutzwürdigen Bereich erfolgte. (Bearbeiter) 8. Für die Annahme einer strafbefreienden Notwehrüberschreitung ist nicht schon jedes Angstgefühl als Furcht im Sinne des § 33 StGB zu beurteilen; vielmehr muß durch das Gefühl des Bedrohtseins die Fähigkeit, das Geschehen zu verarbeiten und ihm angemessen zu begegnen erheblich reduziert sein (vgl. BGHR StGB § 33 Furcht 2, 4). Der Affekt muß nicht die alleinige oder auch nur überwiegende Ursache für die etwaige Überschreitung der Notwehrgrenzen gewesen sein; es genügt, daß er - neben anderen gefühlsmäßigen Regungen - für die Notwehrüberschreitung mitursächlich war. (Bearbeiter)

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 261 StPO; § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Umfassende Beweiswürdigung; Beweisaufnahme; Zulässigkeit der Verfahrensrüge (Darlegung der Beweiserheblichkeit einer nicht gewürdigten Teilaussage); Negativtatsachen

1. Die Revision kann grundsätzlich nicht mit der Behauptung gehört werden, das Tatgericht habe sich mit einer bestimmten Aussage einer Beweisperson nicht auseinandergesetzt, wenn diese Aussage sich nicht aus dem Urteil selbst ergibt. Denn es ist allein Sache des Tatrichters, die Ergebnisse der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen; der dafür bestimmte Ort ist das Urteil. Was in ihm über das Ergebnis der Verhandlung zur Schuld- und Straffrage festgehalten ist, bindet das Revisionsgericht und ist Grundlage der sachlich-rechtlichen Nachprüfung des Urteils (BGHSt 21, 149, 151; BGH NJW 1992, 2840, 2841). 2. Allerdings kann mit einer Verfahrensrüge beanstandet werden, das Tatgericht habe sich mit einer gemäß § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO wörtlich niedergeschriebenen, verlesenen und genehmigten Aussage nicht auseinandergesetzt, obwohl deren Würdigung geboten gewesen sei (§ 261 StPO; BGHSt 38, 14). 3. Der Tatrichter muß nur die zum Zeitpunkt der Urteilsfällung wesentlichen beweiserheblichen Umstände in den Urteilsgründen erörtern. Ob der Inhalt einer Aussage zu diesem Zeitpunkt beweiserheblich war, läßt sich aber nur aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Beweiswert der Beweismittel beurteilen. Ein Widerspruch zwischen den Bekundungen eines Zeugen oder den Aussagen verschiedener Beweispersonen kann sich durch eine einfache Erklärung eines der Zeugen oder durch sonstige Beweismittel für Verfahrensbeteiligten zweifelsfrei gelöst haben, so daß kein Anlaß für seine Darlegung in den Urteilsgründen mehr bestand (vgl. BGH NJW 1992, 2838, 2840). Wegen der im Gesetz vorgeschriebenen Anforderungen an eine Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) muß deshalb auch die Darlegung verlangt werden, daß sich durch den weiteren Gang der Hauptverhandlung die Beweiserheblichkeit des betreffenden Beweismittels oder des entsprechenden Aussageteils, dessen Würdigung vermißt wird, nicht verändert hat.

§ 137 StPO; § 140 StPO

Bestellung, Auswechselung eines Pflichtverteidigers (Ablehnung der Entpflichtung, sachlicher Grund, Stellung des Verteidigers als Beistand, nicht Vertreter)