§ 46a Nr. 1 StGB
Voraussetzungen für den Täter-Opfer-Ausgleich
1. Der Täter-Opfer-Ausgleich setzt einen kommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muß. 2. Ein einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht.
§ 67b StGB; § 24 StPO; § 74 StPO; § 63 StGB; § 62 StGB; § 268a Abs. 2 StPO
Aussetzung der Vollstreckung einer Maßregel zur Bewährung; Ablehnung eines Sachverständigen (Befangenheit wegen vorheriger Gutachten, keine eigenen Ermittlungen des Revisionsgerichts); Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Gefährlichkeitsprognose; Fehlende Therapiemotivation; Verhältnismäßigkeit; Weisungserteilung; Schizophrenie; Vorbefassung
1. Daß ein Sachverständiger bereits in der Vergangenheit mehrere für die Beschuldigte ungünstige Gutachten über die Frage der Schuldfähigkeit erstellt hatte, schafft für sich genommen keinen Ablehnungsgrund (vgl. dazu BGHSt 8, 226, 232; 41, 200, 212). 2. Einzelfall der unverhältnismäßigen Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung einer Maßregel zur Bewährung.
§ 263 StGB; § 298 StGB
BGHSt 47, 83; Ausschreibungsbetrug; Täuschungshandlung (Konkludenter Inhalt der Angebotseinreichung bei freihändigen Auftragsvergaben); Wettbewerbswidrige Preisabsprachen; Vermögensschaden (absprachebedingte Preisaufschläge); Irrtum (Zweifel, Vermutungen); Verbot der Unterkostenpreise
1. Auch bei einer freihändigen Vergabe mit Angebotsanfragen durch öffentliche oder private Auftraggeber an zumindest zwei Unternehmer enthält die Angebotsabgabe regelmäßig die schlüssige (konkludente) Erklärung, daß dieses Angebot ohne eine vorherige Preisabsprache zwischen den Bietern zustande gekommen ist. (BGHSt) 2. Bei wettbewerbswidrigen Preisabsprachen umfaßt der Betrugsschaden die absprachebedingten Preisaufschläge. (BGHSt) 3. Ein Irrtum im Sinne des § 263 StGB ist nicht nur gegeben, wenn der Getäuschte von der Gewißheit der behaupteten Tatsache ausgeht, sondern auch dann, wenn er trotz gewisser Zweifel die Vermögensverfügung trifft, wenn er also die Möglichkeit der Unwahrheit für geringer hält (BGH wistra 1990, 305). Reine Vermutungen bezüglich einer möglichen Absprache schließen einen Irrtum nicht aus. (Bearbeiter) 4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht beim Eingehungsbetrug in Form des sog. Ausschreibungs- oder Submissionsbetrugs der Vermögensschaden in der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Auftragssumme und dem Preis, der bei Beachtung der für das Auftragsvergabeverfahren geltenden Vorschriften erzielbar gewesen wäre (BGHSt 38, 186, 190 ff.), der erzielbare Preis ist der erzielte Preis abzüglich der absprachegemäß bedingten Preisaufschläge. Dabei sind Schmiergeldzahlungen und Ausgleichszahlungen (an die anderen an der Absprache beteiligten Unternehmer gezahlte Abstandssummen) nahezu zwingende Beweisanzeichen dafür, daß der ohne Preisabsprache erzielbare Preis den tatsächlich vereinbarten Preis unterschritten hätte. Nichts anderes gilt in den Fällen freihändiger Vergabe mit Angebotsanfragen. (Bearbeiter) 5. Die Annahme eines Tatrichters, ein Vermögensschaden sei mindestens in Höhe der Schmiergeldbeträge und Ausgleichszahlungen entstanden, begegnet danach keinen rechtlichen Bedenken. Es kommt ausschließlich darauf an, ob der Auftraggeber einen höheren Preis versprochen hat, als ohne die Preisabsprache zustande gekommen wäre; es ist auch unerheblich, ob der vereinbarte Preis den Wertvorstellungen des Marktes entsprach (vgl. BGHSt 38, 186, 193 = NJW 1992, 921). (Bearbeiter)
§ 266 StGB; § 264 StGB; § 81 Abs. 2 Satz 3 VAG; § 667 BGB; § 261 StPO; § 46 StGB; § 337 StPO
Untreue (Nichtherausgabe erlangter personengebundener Vorteile); Subventionsbetrug; Provisionsabgabeverbot; Grundsatz der erschöpfenden Erledigung der zugelassenen Anklage; Vermögensnachteil; Treuepflichten und schlichte Schuldnerpflichten; Untreue durch Unterlassen (Pflichtwidrigkeit); Revisibilität der Strafzumessung (Uneigennütziges Vorgehen vs. Generalprävention); Handlungsunwert
1. Die Nichtherausgabe erlangter personengebundener Vorteile an den Arbeitgeber oder Dienstherrn, deren Gewährung diesen nicht schlechter stellt, begründet grundsätzlich keine Strafbarkeit nach § 266 StGB. 2. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß eine vertragliche Beziehung, die sich insgesamt als Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB darstellt, durchaus Verpflichtungen enthalten kann, deren Einhaltung vom Untreuetatbestand nicht geschützt ist. Die Herausgabepflicht nach § 667 BGB kann unter gegebenen Umständen eine schlichte Schuldnerpflicht sein, die nicht von der spezifischen Treuepflicht umfaßt ist. 3. Von einem Treubruch durch pflichtwidriges Unterlassen kann dann nicht die Rede sein, wenn die Realisierung eines für den Dienstherren wirtschaftlich günstigen Geschäfts im Widerspruch zur Rechtsordnung gestanden hätte (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 456). 4. Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt (§ 337 Abs. 1 StPO). Das ist namentlich der Fall, wenn der Tatrichter fehlerhafte Erwägungen angestellt hat oder wenn erforderliche Erwägungen oder Wertungen unterblieben sind und das Urteil auf dem Mangel beruhen kann oder wenn sich die verhängte Strafe nicht im Rahmen des Schuldangemessenen hält. Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. Die revisionsrichterliche Überprüfung der Strafzumessung hat sich am sachlichen Gehalt der Ausführungen des Tatgerichts, nicht an dessen Formulierungen zu orientieren (so u.a. BGHSt 34, 345, 349). Dabei ist schließlich zu bedenken, daß der Tatrichter in den Urteilsgründen lediglich die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände anführen muß (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). 5. Uneigennütziges Vorgehen des Täters mindert den Handlungsunwert.