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§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 847 BGB

Verzinsung eines Schmerzensgeldanspruchs

§ 46 StGB

Revisionsgerichtliche Überprüfung der Strafzumessung

§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG; § 338 Nr. 4 StPO; Art. 101 Abs. 1 GG; § 210 Abs. 1 StPO; § 336 Satz 2 StPO; § 269 StPO; § 247a StPO

BGHSt 47, 16; Besondere Bedeutung des Falles (Ziel, einem Kind als Opfer einer Sexualstraftat eine weitere Vernehmung in der zweiten Tatsacheninstanz zu ersparen); Gesetzlicher Richter; Sexueller Mißbrauch von Kindern; Prüfung der willkürlich angenommenen Zuständigkeit eines höheren Gerichts in der Revision (auf Verfahrensrüge)

1. Der Prüfung durch das Revisionsgericht, ob das Landgericht einem Fall rechtsfehlerfrei besondere Bedeutung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG zugemessen hat, ist die objektive Sachlage zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung zugrunde zu legen. (BGHSt) 2. Allein das Ziel, einem Kind als Opfer einer Sexualstraftat eine weitere Vernehmung in der zweiten Tatsacheninstanz zu ersparen, vermag die besondere Bedeutung eines Falles im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG nicht zu begründen. (BGHSt) 3. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht abschließend geklärt, ob der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO bei sachfremder Bejahung des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge (BGHSt 42, 205; 43, 54) oder von Amts wegen (BGHSt 38, 172, 176; 44, 34, 36) zu berücksichtigen ist. (Bearbeiter) 4. Eine Revision scheitert nicht schon daran, daß mit ihr grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann, ein höheres Gericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht anstelle eines Gerichts niederer Ordnung angenommen. Dieser Grundsatz erfährt vor dem Hintergrund des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Willkürverbot dann eine Einschränkung, wenn die Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung über die Zuständigkeit auf sachfremden Erwägungen beruht (BGHSt 42, 205, 207; BGH 3 StR 378/00). (Bearbeiter) 5. Von besonderer Bedeutung ist eine Sache, die sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, etwa wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen der Auswirkungen der Straftat, wegen der Erhöhung des Unrechtsgehalts durch die hervorragende Stellung des Beschuldigten oder Verletzten aus der Masse der durchschnittlichen Strafsachen nach oben heraushebt (BGHR GVG § 24 Bedeutung 1) oder wenn die rasche Klärung einer grundsätzlichen, für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof ermöglicht werden soll (BGHSt 43, 53). Entscheidend ist immer die Bewertung des Einzelfalls. (Bearbeiter) 6. Gerade bei Sexualstraftaten und Jugendschutzsachen wird sich häufig die besondere Bedeutung der Sache aus den schwerwiegenden Auswirkungen der Straftat auf das Opfer ergeben. Dabei können - trotz der sich insbesondere aus § 247a StPO ergebenden prozessualen Möglichkeiten - in der gebotenen Gesamtbetrachtung des Einzelfalles auch weitere zu erwartende gravierende Folgen einer zweiten gerichtlichen Vernehmung des Tatopfers in einer Berufungshauptverhandlung von Bedeutung sein. (Bearbeiter)

§ 56 StGB

Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung; Beurteilungsspielraum und Revision; Erforderlichkeit zur Verteidigung der Rechtsordnung

§ 354 Abs. 1 StPO; § 244a StGB

Schuldspruchänderung bei schwerem Bandendiebstahl

§ 263a StPO; § 242 StPO; § 53 StGB

Diebstahl einer Scheckkarte; Computerbetrug; Tatmehrheit; Gesetzeseinheit; Gesetzeskonkurrenz; Mitbestrafte Vortat; Verletzter; Rechtsgut; Gewahrsamsinhaber; Vermögensschaden

1. Der Diebstahl einer Scheckkarte kann zu einem Computerbetrug (durch unberechtigtes Bewirken einer Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten) in Tatmehrheit stehen. (BGHR) 2. Auch der bloße Gewahrsamsinhaber ist aber Verletzter im Sinne des Diebstahlstatbestandes (BGHSt 10, 400, 401). (Bearbeiter) 3. Mit dem Gewahrsamsbruch und der Zueignung einer Scheckkarte durch den Täter tritt noch kein Vermögensschaden ein, weil die Scheckkarte den wirtschaftlichen Wert, auf den mit ihrer Nutzung zugegriffen werden kann, nicht selbst verkörpert; sie "verbrieft" keine Forderung. Insoweit verhält es sich anders als etwa bei einem Sparkassenbuch (vgl. BGHSt 35, 152, 156/157; vgl. zum Diebstahl eines Sparkassenbuches mit anschließender Abhebung als "mitbestrafter Nachtat": BGH StV 1992, 272). (Bearbeiter)

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 177 Abs. 2 StGB; § 56 StGB

Minder schwerer Fall der Vergewaltigung in der Ehe (Widerlegung des atypischen Regelbeispiels); Sexuelle Nötigung; Strafaussetzung zur Bewährung (Unzureichende Ablehnung wegen vermutetem Rückfall bei Altersdemenz)

§ 67 Abs. 2 StGB

Voraussetzungen für die Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der angeordneten Maßregel