§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 57a Abs. 1 Nr. 2, Satz 2 StGB; § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB
Festsetzung der Verlängerungsdauer der Mindestverbüßungszeit bei verhängter lebenslangen Freiheitsstrafe (Berücksichtigung der Vollverbüßung einer gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung).
Eine Strafvollstreckungskammer ist nicht gehindert, bei der Festsetzung der Verlängerungsdauer der Mindestverbüßungszeit einer verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu berücksichtigen, dass der Angeklagte eine 4 1/2- jährige Freiheitsstrafe aus einer an sich gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung voll verbüßt hatte (§ 57a Abs. 1 Satz 2 i.V.m § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB).