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HRRS2008Nr. 1121

§ 29 BtMG; § 26 StGB; § 27 StGB; § 25 Abs. 2 StGB

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bewertung von Kuriertätigkeiten; Abgrenzung von Beihilfe und Täterschaft; Vereinbarkeit mit europäischem Recht; gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung); Anstiftung zur Beihilfe.

1. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln muss für eine zutreffende Einordnung des Tatbeitrags eines Kuriers auf das Umsatzgeschäft insgesamt abgestellt werden. Maßgeblich ist für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe dabei, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (BGHSt 51, 219; BGH NJW 2008, 1460 jeweils m.w.N.). 2. Diese Rechtsprechung steht nicht im Widerspruch zum Rahmenbeschluss des Rats der Europäischen Union vom 25. Oktober 2004 (ABl. L 335/8 vom 11. November 2004). Die dort verlangte Strafbarkeit des Beförderns von Betäubungsmitteln wird bereits dadurch gewährleistet (vgl. auch BGHSt [GS] 50, 252, 256), dass die Beförderung regelmäßig mit dem Besitz an den Betäubungsmitteln verbunden ist und der Besitz von Betäubungsmitteln eine eigenständige Strafbarkeit auslöst (§ 29 Abs. 1 Nr. 3; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). 3. Die von der Rechtsprechung vertretene weite Auslegung des Begriffs des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln lässt sich nicht ohne weiteres auch auf die Anforderungen an eine Strafbarkeit wegen Beihilfe übertragen, weil diese an eigenständige Voraussetzungen anknüpft (BGH NJW 2008, 1460, 1462). Auch beim Handeltreiben ist nur eine vollendete Beihilfehandlung strafbar (BGH NJW 2008, 1460, 1462). 4. Die Anstiftung zur Beihilfe ist nur Beihilfe zur Haupttat.

HRRS2008Nr. 1121

§ 15 StGB; § 212 StGB; § 13 Abs. 1 StGB

Kein Tötungsvorsatz auch bei gefährlicher Gewalthandlung (Gesamtwürdigung; Revisibilität); Totschlag durch Unterlassen.