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HRRS2005Nr. 512

§ 211 StGB; § 129a StGB; § 27 StGB; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO; § 244 Abs. 2 StPO; § 261 StPO; § 337 StPO

Fall Mzoudi; 11. September; Aufklärungsrüge (Begründungsanforderungen; Zulässigkeit); Aufklärungspflicht bei der Ladung von Auslandszeugen (Verbot der Beweisantizipation; Ermessensentscheidung; besondere Beweisbedeutung; Ermessensreduktion); Zweifelssatz (Beweisregel; Entscheidungsregel; Indiztatsache; Beruhen); Freispruch (Urteilsgründe).

1. Bei der Prüfung, ob die Aufklärungspflicht die Ladung eines benannten Auslandszeugen gebietet, sind das Gewicht der Strafsache, die Bedeutung und der Beweiswert des Beweismittels vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses, der zeitliche und organisatorische Aufwand der etwaigen Beweisaufnahme und die damit verbundenen Nachteile durch die Verzögerung des Verfahrens unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen. In diesem Rahmen ist der Tatrichter von dem sonst geltenden Verbot der Beweisantizipation befreit. Er darf daher bei seiner Entscheidung prognostisch berücksichtigen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu würdigen wären. 2. Das Revisionsgericht ist darauf beschränkt, die Ermessensentscheidung des Tatrichters im Sinne von § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO auf Rechtsfehler zu überprüfen, und kann daher nicht etwa dessen rechtlich nicht zu beanstandende Ermessensentscheidung durch seine gegebenenfalls abweichende Einschätzung ersetzen. Die Erwägungen, mit denen der Tatrichter seine Einschätzung begründet, dass die Vernehmung eines Auslandszeugen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei, müssen tragfähig und nachvollziehbar, jedoch nicht unbedingt zwingend sein. 3. Selbst eine potentiell besonders große Bedeutung des Beweismittels hat nicht zur Folge, dass das dem Tatrichter durch § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO eingeräumte Ermessen bei der Beurteilung der in Rede stehenden Beweisanträge von vornherein auf Null reduziert wäre und es den benannten Zeugen notwendig zu vernehmen hätte. 4. Der Zweifelssatz ist eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung vom Vorliegen einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch unmittelbar entscheidungserheblichen Tatsache zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente im Rahmen der erst vorzunehmenden Beweiswürdigung ist er hingegen grundsätzlich nicht anzuwenden, jedenfalls nicht auf entlastende Indiztatsachen. Ist eine derartige Indiztatsache nicht aufzuklären, so hat dies daher nicht zur Folge, dass sie zugunsten des Angeklagten als bewiesen anzusehen wäre. Vielmehr ist sie mit der verbleibenden Ungewissheit in die Gesamtwürdigung des für die unmittelbar entscheidungserhebliche Tatsache gewonnenen Beweisergebnisses einzustellen. 5. Auf nicht zweifelsfrei festgestellte belastende Indizien darf - auch in der Summe (BGH bei Dallinger MDR 1969, 194) - ein Urteil nicht gestützt, sie dürfen zu dessen Begründung nicht einmal ergänzend herangezogen werden (BGH JR 1954, 468). Danach ist es dem Tatrichter auch verwehrt zu erörtern, wie sich das zweifelhaft gebliebene Belastungsindiz in das sonstige Beweisergebnis einfügt, oder gar zu prüfen, ob der zweifelhaft gebliebene indizielle Sachverhalt für sich - im Rahmen der angeklagten Tat (§ 264 Abs. 1 StPO) - auf von der Anklage abweichender tatsächlicher Grundlage eine Verurteilung tragen könnte. 6. Insbesondere bei einem Freispruch aus subjektiven Gründen ist es nicht in allen Fällen erforderlich, den äußeren Tatbestand umfassend aufzuklären und festzustellen, sofern nur die Urteilsgründe die tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen soweit verdeutlichen, dass sie umfassender revisionsgerichtlicher Prüfung offen stehen. Allerdings darf kein objektiver Umstand offen bleiben, der Rückschlüsse auf den Wissensstand bzw. die Vorstellungen des Angeklagten und damit auf die subjektive Tatseite zulassen würde. 7. Die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt. Dies gilt unabhängig von der Bedeutung und dem Gewicht des strafrechtlichen Vorwurfs des jeweiligen Verfahrens, denn diese vermögen eine unterschiedliche Handhabung der Grundsätze revisionsgerichtlicher Rechtsprüfung nicht zu rechtfertigen.

HRRS2005Nr. 512

§ 46 Abs. 3 StGB; § 337 StPO

Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot; Beruhen).