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S. 231 (Heft 5/2017) Neues zur Vermögensbetreuungspflicht des Vertragsarztes gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen Urteilsanmerkung zu BGH Beschluss v. 16.08.2016 – 4 StR 163/16 (HRRS 2016 Nr. 974) Von Wiss. Mit. Tamara Schneider , LMU München I. Einleitung Der Beschluss des 4. Senats vom 16.8.2016 stellt das erste Urteil zur Fallgruppe der Vertragsarztuntreue seit dem Beschluss des...

S. 236 (Heft 5/2017) Unter Vorbehalt Von Oberstaatsanwältin Dr. Dagmar Schubert, Verden (Aller) Eine Verurteilung nur "probeweise", "versuchsweise", "mit Einschränkung" wird rein allgemeinsprachlich durch eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) assoziiert, die von den Gerichten zurückhaltend ausgeurteilt wird, aber bei genauer Betrachtung auch nur einen stark begrenzten Anwendungsbereich, vor allem aber gesetzlich vorgegebene konkrete Voraussetzungen hat, die unter Anwendung...

S. 265 (Heft 6/2017) Bestimmtheit und Fehleranfälligkeit von Blankettverweisungen auf europäisches Recht im Marktmissbrauchsrecht Zugleich Anmerkung zu BGH 5 StR 532/16 - Beschluss vom 10. Januar 2017 (LG Hamburg) = HRRS 2017 Nr. 190 Von Wiss. Mit. Katharina Lienert, LL.B., LMU München[*] I. Einleitung Mit dem am 10.1.2017 ergangenen und für die Veröffentlichung in der offiziellen...

S. 272 (Heft 6/2017) Die strafrechtliche Produzentenhaftung Von Dr. Gerhard Timpe, Regensburg I. Die Lederspray Entscheidung (BGHSt 37, 106) In der Lederspray-Entscheidung[1] waren die Geschäftsführer einer Produktionsgesellschaft und zweier Vertriebsgesellschaften angeklagt, die eine Lederspray hergestellt und vertrieben hatten. Seit Herbst 1981 gingen bei der Firmenleitung Meldungen über Gesundheitsschäden ein, die beim Gebrauch der Ledersprays aufgetreten waren. Die...

S. 309 (Heft 7/2017) Die Fortwirkungs-Rechtsprechung des BGH – Raub mit Drohung durch Unterlassen? Zugleich eine Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 20.09.2016 – 3 StR 174/16 = HRRS 2017 Nr. 710 Von Wiss. Mit. Henning Lorenz, Halle I. Einleitung Der 3. Strafsenat des BGH musste sich im vorliegenden Beschluss erneut mit der Figur der "Fortwirkung von Gewalt...

S. 319 (Heft 7/2017) Jürgen Wolter (Hrsg.): Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung, Band VI: §§ 296-332, bearbeitetet von Wolfgang Frisch, XXIX und 927 Seiten, Carl Heymanns Verlag, 218,00 € (nur Gesamtbezug), 5. Auflage, Köln 2016.[1] Großkommentaren, insbesondere wenn sie aus der Feder von Straf(prozess)rechtslehrern stammen,[2] begegnet nicht selten der Vorbehalt, sie seien als Kompass für...

S. 354 (Heft 9/2017) Bedenkliche Tendenzen in der Rechtsprechung des BGH nach "Schatschaschwili vs. Deutschland" Besprechung zu BGH 1 StR 32/17 – Beschluss vom 26. April 2017 (LG Kempten) = HRRS 2017 Nr. 638 und BGH 3 StR 323/16 – Urteil vom 4. Mai 2017 (LG Düsseldorf) = HRRS 2017 Nr. 613 Von Privatdozentin Dr. Antje Schumann, Leipzig I...

S. 359 (Heft 9/2017) Das transnationale Doppelbestrafungsverbot als Integrationsindikator der Europäischen Union Zugleich eine Besprechung von BGH 1 StR 39/17 – 9.Juni 2017 = HRRS 2017 Nr. 686 Von Prof. Dr. Marco Mansdörfer, Universität des Saarlandes I. Das Verbot mehrfacher Strafverfolgung als Integrationsindikator Ein wichtiges Indiz für den Grad der Integration einer Staatengemeinschaft ist die transnationale Anerkennung von...

? S. 404 (Heft 10/2017) ? Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen als betrugsrelevante konkludente Täuschung über Tatsachen Anmerkung zu BGH HRRS 2017 Nr. 689 Von PD Dr. Christian Becker, Leibniz-Universität Hannover I. Die unter BGH HRRS 2017 Nr. 689 veröffentlichte Entscheidung des 1. BGH-Strafsenates setzt eine Tendenz in der Rechtsprechung zur konkludenten Täuschung beim Betrug (§ 263 StGB) fort, wonach der Erklärungswert eines...

? S. 407 (Heft 10/2017) ? ESport und Strafrecht Zum Sportbegriff der §§ 265c und 265d StGB und deren Anwendbarkeit auf kompetitives Computerspielen Von WissMit. Ass. Jur. Christian Schörner, München[*] I. Einleitung Durch die Einführung der Tatbestände des Sportwettbetrugs (§ 265c StGB) und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265d StGB) unterstreicht der Gesetzgeber erneut[1] seinen Willen, den organisierten Sport als gesellschaftliche Institution...