HRRS

Oktober 2026
27. Jahrgang

Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht

Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: Ri Dr. Fabian Afshar · Prof. Dr. Christian Becker · Prof. Dr. iur. Karsten Gaede (Schriftleiter) · RA Dr. Christoph Henckel · RiKG Dr. Holger Mann · RA Dr. Stephan Schlegel

Hervorzuhebende Entscheidungen des BGH


I. Materielles Strafrecht - Allgemeiner Teil


1110. BGH 5 StR 255/26 - Beschluss vom 15. Juli 2026 (LG Hamburg)

Notwehr bei lebensgefährlichem Messerangriff; Notwehreinschränkung bei Notwehrprovokation.

§ 32 StGB

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1. Eine Notwehreinschränkung setzt voraus, dass die tatsächlich bestehende Notwehrlage durch ein rechtswidriges, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten des Angegriffenen verursacht worden ist und zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht. Erforderlich ist zudem ein motivationaler Zusammenhang, mithin Feststellungen dazu, ob und inwieweit die Pflichtverletzung des Angegriffenen zum Verhalten des Angreifers beigetragen hat. Fehlt ein solcher Zusammenhang, ist ein pflichtwidriges Vorverhalten des Angegriffenen für die Beurteilung der Notwehrlage ohne Bedeutung. Das Vorverhalten muss den folgenden Angriff zudem bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls als eine adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen lassen.

2. Im Gegensatz zum hier nicht relevanten Fall einer sog. „Absichtsprovokation“ wird dem Täter das Notwehrrecht bei einer (nur) vorsätzlichen Provokation zwar nicht vollständig und nicht zeitlich unbegrenzt genommen; es werden an ihn jedoch umso höhere Anforderungen im Hinblick auf die Vermeidung gefährlicher Konstellationen gestellt, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Provokation der Notwehrlage wiegt. Wer unter erschwerenden Umständen die Notwehrlage provoziert hat, muss unter Umständen auf eine sichere erfolgversprechende Verteidigung verzichten und das Risiko hinnehmen, dass ein minder gefährliches Abwehrmittel keine gleichwertigen Erfolgschancen hat.

3. Auch wenn der Täter den Angriff auf sich lediglich leichtfertig provoziert hat, darf er von seinem grundsätzlich gegebenen Notwehrrecht nicht bedenkenlos Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen. Er muss vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst Zuflucht nehmen, nachdem er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt hat; nur wenn sich ihm diese Möglichkeit nicht bietet, ist er zu der erforderlichen Verteidigung befugt.

4. Der lebensgefährliche Einsatz eines Messers gegen einen Unbewaffneten ist regelmäßig – jenseits der Fälle einer möglichen Einschränkung aufgrund einer Notwehrprovokation – nur dann erforderlich, wenn er zunächst angekündigt oder gegen weniger sensible Körperregionen gerichtet wurde. Jedoch steht das unter dem Vorbehalt, dass die Drohung oder der weniger gefährliche Messereinsatz unter den konkreten Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht haben, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann.


1013. BGH 2 StR 512/25 - Urteil vom 17. Juni 2026 (LG Kassel)

Beihilfe (Abgrenzung von bei der Tat und psychischer Beihilfe: Fördern der Tat, Gehilfenvorsatz, besonders schwerer Raub, Beweiswürdigung); bedingter Vorsatz (Tötungsvorsatz: Beweiswürdigung); absichtliche schwere Körperverletzung (Versuch: Vorsatz, Beweiswürdigung); Nichtanzeige geplanter Straftaten (eigene Tatbeteiligung); unterlassene Hilfeleistung (Gefahr eigener Strafverfolgung: Zusammenhang von Straftat und Unglück).

§ 15 StGB; § 22 StGB; § 27 Abs. 1 StGB; § 138 Abs. 1 StGB; § 212 Abs. 1 StGB; § 226 Abs. 2 StGB; § 249 StGB; § 323c Abs. 1 StGB; § 261 StPO

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1. Die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat reicht selbst bei deren Billigung nicht aus, die Annahme einer Beihilfe zu begründen. Eine psychische Beihilfe kann jedoch auch in der Billigung der Tat liegen, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht wird, dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewusst ist. Auch sind an den Vorsatz des Gehilfen geringere Anforderungen als an den des Täters zu stellen; der Gehilfe muss die zentralen Merkmale der Haupttat, namentlich den wesentlichen Unrechtsgehalt und die wesentliche Angriffsrichtung, im Sinne bedingten Vorsatzes zumindest für möglich halten und billigen. Eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite setzt dabei voraus, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung sowohl die für einen Tatvorsatz sprechenden Umstände als auch vorsatzkritische Gesichtspunkte erörtert werden.

2. Einer Strafbarkeit wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten steht nicht entgegen, dass ein Angeklagter auch der

Beteiligung an der Katalogtat verdächtig ist. Die Anzeigepflicht entfällt nicht deshalb, weil der zur Anzeige Verpflichtete, der an der geplanten Straftat nicht beteiligt ist, sich durch die Anzeige in den Verdacht der Beteiligung bringen würde.

3. Die Gefahr eigener Strafverfolgung steht auch einer Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung gemäß § 323c Abs. 1 StGB nicht entgegen, wenn die Straftat mit dem Unfallgeschehen zusammenhängt.


1007. BGH 2 StR 424/25 - Urteil vom 12. August 2026 (LG Frankfurt am Main)

Beweiswürdigung (Zeugenbeweis); Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung einer Handlung in möglicher echter oder vorgestellter Nothilfelage); Rücktritt (Rücktrittshorizont: besonders gefährliche Gewalthandlung, bedingter Tötungsvorsatz, unterbliebene Gesamtwürdigung, zeitliche Grenzen der Korrektur; Freiwilligkeit: Wegziehen des Angeklagten durch einen Zeugen); schwere Körperverletzung (dauernde Entstellung in erheblicher Weise: Narben im Gesicht, Verletzung eines für Mimik verantwortlichen Gesichtsnervs); Verfolgungsbeschränkung (Auslegung).

§ 24 Abs. 1 StGB; § 46 Abs. 1 StGB; § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 154a Abs. 2 StPO; § 261 StPO

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1. Die Annahme eines unbeendeten Versuchs setzt gerade bei besonders gefährlichen Gewalthandlungen eines mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnden Täters voraus, dass Umstände festgestellt werden, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Elemente der Tat die Wertung zulassen, er habe nach Beendigung seiner Tathandlung den tödlichen Erfolg nicht mehr für möglich gehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2025 - 4 StR 290/25).

2. Der Versuch eines Tötungsdelikts ist dann nicht beendet, wenn der Täter zunächst irrtümlich den Eintritt des Todes für möglich hält, aber nach alsbaldiger Erkenntnis seines Irrtums von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt. Dies setzt jedoch voraus, dass sich die Vorstellung des Täters in engstem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang ändert. Diese zeitliche Grenze kann schon in einem Zeitraum von wenigen Minuten überschritten sein.


1064. BGH 4 StR 261/26 - Beschluss vom 28. Juli 2026 (LG Münster)

Besonders schwerer Raub; besonders schwere räuberische Erpressung; Schuldfähigkeitsprüfung (Zugrundelegung eines maximalen Abbauwerts zugunsten des Täters; Kriterien: motivationale Steuerungsfähigkeit, nicht exekutive Handlungskontrolle).

§ 250 Abs. 2 StGB; § 255 StGB; § 253 Abs. 1 StGB; § 20 StGB; § 21 StGB; § 64 StGB

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1. Bei der Steuerungsfähigkeit geht es um die Fähigkeit, entsprechend der Unrechtseinsicht zu handeln – also um Hemmungsvermögen, Willenssteuerung und Entscheidungssteuerung –, nicht aber um exekutive Handlungskontrolle. Entscheidend kommt es auf die motivationale Steuerungsfähigkeit an, also die Fähigkeit, das eigene Handeln auch bei starken Wünschen und Bedürfnissen normgerecht zu kontrollieren und die Ausführung normwidriger Motivationen zu hemmen. Steuerungsfähigkeit darf nicht mit zweckrationalem Verhalten verwechselt werden. Auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bilden.

2. Fehlt es an tragfähigen Feststellungen zu den Auswirkungen des Alkoholkonsums des Angeklagten auf das Tatgeschehen, hat auch die unterbliebene Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB keinen Bestand.


986. BGH 1 StR 329/25 - Urteil vom 18. März 2026 (LG Karlsruhe)

Versuch (fakultative Strafmilderung: erforderliche Gesamtschau durch das Tatgericht, insbesondere bei drohender lebenslanger Freiheitsstrafe, revisionsrechtliche Überprüfbarkeit).

§ 23 Abs. 2 StGB; § 49 Abs. 1 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO

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1. Ob eine Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs gemäß § 23 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommt, ist vom Tatgericht auf der Grundlage einer Gesamtschau aller Tatumstände und der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden. Die wesentlichen versuchsbezogenen Umstände (Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie) haben im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau aller tat- und täterbezogenen Umstände besonderes Gewicht.

2. Eine sorgfältige Abwägung und umfassende Begründung sind insbesondere in Fällen geboten, in denen die Versagung der Strafmilderung wegen Versuchs die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Folge hat.

3. Das Revisionsgericht hat die Entscheidung des Tatgerichts über die Gewährung einer Milderung nach § 23 Abs. 2 StGB bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen.


1023. BGH 3 StR 130/26 - Beschluss vom 4. August 2026 (LG Düsseldorf)

Betrug (Mittäterschaft); Täterschaft und Teilnahme (Beteiligung nach Beendigung der Tat); Konkurrenzen bei Deliktsserie (Tateinheit; Tatmehrheit).

§ 263 StGB; § 25 StGB § 52 StGB; § 53 StGB

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1. Sind mehrere Personen an einer Deliktserie beteiligt, so ist bei der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses für jeden Täter und Teilnehmer gesondert zu prüfen und zu entscheiden, ob die einzelnen Straftaten der Serie in seiner Person tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen. Maßgeblich ist hierbei der Umfang des Tatbeitrages oder der Tatbeiträge des Beteiligten.

2. Erschöpfen sich die Tatbeiträge im Aufbau und der Aufrechterhaltung des auf die Straftaten ausgerichteten „Geschäftsbetriebes“, können diese Tathandlungen als - uneigentliches - Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen sein.


1052. BGH 4 StR 150/26 - Beschluss vom 11. August 2026 (LG Aurich)

Sachbeschädigung; Hausfriedensbruch (Strafantragserfordernis: Entfallen der Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs mangels Strafantrags); Fahren ohne Fahrerlaubnis; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; fehlende Erörterung eines Rücktritts vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung (Rücktrittshorizont; mögliches Sichentfernen als Rücktritt vom unbeendeten Versuch).

§ 303 StGB; § 123 Abs. 1, Abs. 2 StGB; § 21 StVG; § 315b StGB; § 224 Abs. 1, Abs. 2 StGB; § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 52 Abs. 1 StGB; § 24 Abs. 1 StGB

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Wurde der Angeklagte wegen eines versuchten Delikts verurteilt, müssen sich die Urteilsgründe zu dem Vorstellungsbild des Angeklagten hinsichtlich der Möglichkeit eines Eintritts des tatbestandsmäßigen Erfolges im Zeitpunkt der letzten auf dieses Delikt bezogenen Ausführungshandlung verhalten (sog. Rücktrittshorizont). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die bereits getroffenen Feststellungen zur objektiven Sachlage sichere Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Angeklagten gestatten.


1089. BGH 6 StR 253/26 - Beschluss vom 7. Juli 2026 (LG Regensburg)

Versuchter Mord (unzureichende Erörterung eines möglichen Rücktritts vom Mordversuch; unzutreffender Maßstab in Bezug auf den Fehlschlag des Mordversuchs: nicht mehr erzwingbarer Geschlechtsverkehr als außertatbestandliches Ziel); versuchte besonders schwere Vergewaltigung; gefährliche Körperverletzung; Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

§ 211 Abs. 1, Abs. 2 StGB; § 177 Abs. 6 Nr. 1, Abs. 8 StGB; § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 24 Abs. 1 StGB § 224 Abs. 1 StGB; § 52 Abs. 1 StGB; § 66 Abs. 3 StGB

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1. Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Maßgeblich ist dabei die Tätersicht nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung. Ob ein Fehlschlag vorliegt, ist für jedes im Versuchsstadium stecken gebliebene Delikt ungeachtet der konkurrenzrechtlichen Bewertung gesondert zu prüfen.

2. Ein Scheitern der außertatbestandlichen Zielerreichung stünde einem freiwilligen Rücktritt von einem unbeendeten Tötungsversuch ebenso wenig entgegen wie die Zwecklosigkeit der Tatfortsetzung.

3. Die Unterbringung nach § 66 Abs. 3 StGB steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass es sich dessen bewusst war und welche Gründe seine Ermessensausübung geleitet haben.


II. Materielles Strafrecht - Besonderer Teil


1034. BGH 3 StR 311/25 - Urteil vom 25. Juni 2026 (LG Berlin I)

BGHR; Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (unanfechtbar verbotene Vereinigung; „Islamischer Staat“); Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (Tathandlung; Tenorierung im Urteil).

§ 86 StGB; § 18 VereinsG; § 20 VereinsG

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1. Der Tatbestand des § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfordert, dass die betreffende Vereinigung unanfechtbar verboten ist; eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift kommt daher nicht in Betracht, wenn gegen die Vereinigung ausschließlich ein Verbot der Betätigung in Deutschland erlassen worden ist. (BGHR)

2. Bei dem „Islamischen Staat“ handelt es sich nicht um eine unanfechtbar verbotene Vereinigung im Sinne dieser Vorschrift. § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB legt nicht nur den in § 2 Abs. 1 VereinsG definierten Vereinsbegriff zugrunde, sondern ist verwaltungsakzessorisch. Die Strafgerichte sind insoweit an die unanfechtbaren behördlichen Verbotsverfügungen gebunden. Gegen die Vereinigung „Islamischer Staat“ besteht aber kein verwaltungsbehördliches Vereinsverbot. (Bearbeiter)

3. Die Anwendung des § 86 Abs. 2 StGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil im dort in Bezug genommenen Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 der „Islamische Staat“ nicht aufgeführt ist. (Bearbeiter)

4. Im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG verstößt gegen ein Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG auch ein nicht mitgliedschaftlich oder sonst organisatorisch in den Verein eingebundener Dritter, wenn sein Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und ihr förderlich ist. Hierfür genügt es, dass das Täterhandeln konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen; auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens kommt es nicht an. (Bearbeiter)

5. Hat die angewendete Strafvorschrift keine Überschrift, ist für die Entscheidungsformel mit Blick auf den Wortlaut des erfüllten Straftatbestandes eine knappe, anschauliche

und verständliche Wortbezeichnung zu wählen, die möglichst keine Paragraphen enthält. (Bearbeiter)


1035. BGH 3 StR 591/25 - Beschluss vom 8. Juli 2026 (LG Dresden)

BGHR; mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung („Ultra-Fans“ eines Fußballvereins); Raub (Zueignungsabsicht bei fehlendem wirtschaftlichem Nutzen und Zerstörungswillen); Wirksamkeit einer Revisionsbeschränkung bei Dauerstraftaten.

§ 129 StGB; § 249 StGB; § 318 StPO

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1. Zur Beteiligung von sogenannten Ultra-Fans eines Fußballvereins als Mitglied an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung. (BGHR)

2. Eine für Eigentums- und Vermögensdelikte erforderliche Zueignungs- bzw. Bereicherungsabsicht kann auch dann noch vorliegen, wenn ein Täter aus den erbeuteten Sachen keinen wirtschaftlichen Nutzen ziehen und sich diese vornehmlich verschaffen will, um die vorherigen Besitzer zu demütigen. (Bearbeiter)

3. Sollen die erbeuteten Sachen für diesen Zweck später planmäßig zerstört bzw. verbrannt werden, macht sich ein Täter die Sachen gerade durch deren öffentlichkeitswirksame Vernichtung zu eigen. Anders als in anderen Konstellationen erfüllte die Zerstörung des Raubguts hier einen selbständigen Zweck. (Bearbeiter)

4. Die Rechtswirksamkeit einer Revisionsbeschränkung setzt voraus, dass die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils rechtlich und tatsächlich unabhängig voneinander beurteilt werden können, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen. Zudem muss grundsätzlich gewährleistet sein, dass die nach Teilanfechtung stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleiben kann. (Bearbeiter)

5. Vom Grundsatz der Untrennbarkeit und damit Unwirksamkeit einer Revisionsbeschränkung bei Tateinheit macht die Rechtsprechung allerdings Ausnahmen, namentlich bei Dauerstraftaten. Eine solche Ausnahme gilt auch bei Organisationsdelikten, die eine ähnliche Tatbestandsstruktur aufweisen. Für die eine Revisionsbeschränkung ermöglichende Trennbarkeit ist dann die prozessuale Tat maßgebend. (Bearbeiter)


1091. BGH 6 StR 285/26 - Beschluss vom 21. Juli 2026 (LG Braunschweig)

Versuchter Totschlag; minder schwerer Fall des Totschlags (Strafzumessung: Prüfungsreihenfolge, Würdigung allgemeiner Gründe im Rahmen der Strafrahmenwahl mit späterer Erörterung vertypter Milderungsgründe, Berücksichtigung der allein die Strafbarkeit aus dem Versuchsdelikt begründenden Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung); gefährliche Körperverletzung; Grundsätze der Strafzumessung (Bezeichnung des Angeklagten als „Neger“ durch den Geschädigten; ausdrückliche gesetzliche Aufforderung für die strafschärfende Berücksichtigung mit der Werteordnung des GG unvereinbaren Unwerts).

§ 212 Abs. 1 StGB; § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 213 Alt. 2 StGB; § 224 Abs. 1 StGB; § 52 Abs. 1 StGB; § 185 Abs. 1 StGB; § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB

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1. Sieht das Gesetz einen besonderen Strafrahmen für minder schwere Fälle vor und ist auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, muss bei der Strafrahmenwahl im Rahmen einer Gesamtwürdigung zunächst geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falls tragen. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falls abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen. Erst wenn das Tatgericht die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf es seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen.

2. Nicht nur die Verwendung des Begriffs „Nigger“, sondern auch die Bezeichnung als „Neger“ ist nach inzwischen gefestigtem allgemeinem Sprachverständnis diskriminierender Natur. Sie erfüllt den Tatbestand der Beleidigung, weil mit der Bezeichnung eine rassistische und diskriminierende Abwertung einer Person einhergeht. Es besteht ferner kein Anlass, die Schwere der Beleidigung unter Hinweis auf die Lebenskreise des Opfers und des Angeklagten zu relativieren, zumal der Gesetzgeber mit der Erweiterung des § 46 Abs. 2 StGB um rassistische und fremdenfeindliche Beweggründe das Ziel verfolgt hat, eine ausdrückliche gesetzliche Aufforderung für die strafschärfende Berücksichtigung solchen mit der Werteordnung des Grundgesetzes unvereinbaren Unwerts zu schaffen.


1053. BGH 4 StR 158/26 - Beschluss vom 15. Juni 2026 (LG Essen)

Mord (Erörterung niedriger Beweggründe bei Tötung des „Störers“ einer Beziehung aufgrund von Gefühlsregungen wie Zorn, Wut, Enttäuschung oder Verärgerung; Motivbündel; Heimtücke).

§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 4, Var. 5 StGB

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Gefühlsregungen wie Zorn, Wut, Enttäuschung oder Verärgerung können niedrige Beweggründe im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind. Bei Tötungen des Intimpartners in Reaktion auf eine Trennung ist anerkannt, dass übersteigertes Besitzdenken, ein Bestrafenwollen oder Nichtakzeptieren des berechtigten Wunsches nach einem selbstbestimmten Leben oder bloße Eifersucht niedrige Beweggründe sein können. Gegen das Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes kann dagegen sprechen, dass die Trennung zu tatbestimmenden und tatauslösenden Gefühlen der Verzweiflung und inneren Ausweglosigkeit geführt hat. Diese Grundsätze sind entsprechend heranzuziehen, wenn der Täter nicht seinen Partner, sondern den von außen in die Beziehung „eindringenden Störer“ tötet. Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung nur dann auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive, welche der Tat ihr Gepräge

geben, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich sind. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, die sowohl die näheren Umstände der Tat sowie deren Entstehungsgeschichte als auch die Persönlichkeit des Täters und dessen Beziehung zum Opfer einschließt.


1100. BGH 7 StR 29/26 - Beschluss vom 11. August 2026 (LG Flensburg)

Versuchter Mord (Verdeckungsabsicht auch bei Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes, subjektive Annahme eines die Strafverfolgung hindernden Grades der Bekanntheit der zu verdeckenden Umstände der Tat; Ausnutzungsbewusstsein beim Mordmerkmal der Heimtücke); schwere Brandstiftung.

§ 211 Abs. 1, Abs. 2 StGB; § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 306a StGB; § 13 Abs. 1 StGB

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1. In Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB handelt, wer als Täter ein Opfer tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten. Zu den einer Verdeckung zugänglichen Tatumständen gehört insbesondere die eigene Beteiligung an der vorangegangenen Tat. Eine Tötung in Verdeckungsabsicht kommt in Betracht, solange der Täter subjektiv davon ausgeht, dass die Umstände der Tat noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang bekannt sind.

2. Auch der mit bedingtem Tötungsvorsatz vorgehende Täter kann mit Verdeckungsabsicht handeln. Dies setzt jedoch das Bewusstsein des Täters voraus, die Aufdeckung der vorangegangenen Straftat durch die mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführte Tathandlung als solche unabhängig vom Eintritt eines Todeserfolgs verhindern zu können. Hält er dagegen den erstrebten Verdeckungserfolg allein durch den Tod des Opfers für erreichbar, sind bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht nicht miteinander in Einklang zu bringen. Denn der zielgerichtete Wille, eine Straftat gerade durch Herbeiführung eines Todeserfolgs zu verdecken, und die bloße Billigung einer nur als möglich erkannten Todesfolge schließen sich gegenseitig aus.

3. Für die Annahme des Ausnutzungsbewusstseins ist nicht entscheidend, ob es dem Täter gerade darauf ankommt, ein arg- und wehrloses Opfer zu töten, sondern nur, ob er die hierfür bedeutsamen Umstände wahrnimmt und in dem Bewusstsein handelt, einen infolge der Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Hierfür ist relevant, ob die Fähigkeit des Täters beeinträchtigt ist, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen. Das Ausnutzungsbewusstsein kann dabei im Einzelfall bereits dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt. Bei erhaltener Unrechtseinsicht ist die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt.


1048. BGH 4 StR 122/26 - Beschluss vom 15. Juli 2026 (LG Essen)

Sexueller Übergriff (Gesamtstrafe; Strafzumessung: fehlerhafte Abstützung auf aufgehobene Feststellungen zum Strafausspruch, Berücksichtigung der beruflichen Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters als Strafzumessungsgrund); schwere sexuelle Nötigung; sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses.

§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, Abs. 8 StGB; § 174c StGB

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1. Durch den mit Benommenheit einhergehenden Einsatz einer Beruhigungstablette liegt eine körperliche Zwangswirkung auf das Opfer und damit eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB vor; ebenso ist durch das Verwenden der Beruhigungstablette § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB erfüllt. Eine besonders schwere sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 8 StGB liegt dagegen nicht vor, da es sich bei der Beruhigungstablette nicht um ein gefährliches Werkzeug handelt.

2. Die beruflichen Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters sind jedenfalls dann als bestimmender Strafzumessungsgrund ausdrücklich anzuführen, wenn dieser durch sie eine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert.


1085. BGH 6 StR 230/26 - Beschluss vom 24. Juni 2026 (LG Dessau-Roßlau)

(Schwerer) Sexueller Missbrauch von Kindern; sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Erfordernis eines Obhutsverhältnisses: Beziehung zwischen Täter und Opfer; Anvertrautsein im Sinne eines den persönlichen, allgemein menschlichen Abhängigkeitsverhältnisses des Jugendlichen zu dem Betreuer im Sinne einer Über- und Unterordnung; Maßgeblichkeit der Verhältnisse des Einzelfalles); Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

§ 176c StGB; § 176 StGB; § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 52 Abs. 1 StGB; § 66 StGB

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§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert das Vorliegen eines Obhutsverhältnisses. Dies verlangt eine Beziehung zwischen Täter und Opfer, aus der sich für den Täter das Recht und die Pflicht ergibt, Erziehung, Ausbildung oder Lebensführung des Schutzbefohlenen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten, wobei sich die Begriffe der Erziehung, der Ausbildung und der Betreuung in der Lebensführung in ihrem Bedeutungsgehalt überschneiden. Ein Anvertrautsein in diesem Sinne setzt ein den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfassendes Abhängigkeitsverhältnis des Jugendlichen zu dem jeweiligen Betreuer im Sinne einer Über- und Unterordnung voraus; ob ein solches Verhältnis, das auch bei einer Tätigkeit als Trainer bestehen kann, vorliegt und welchen Umfang es hat, ist regelmäßig nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen.


1097. BGH 7 StR 11/26 - Beschluss vom 30. Juli 2026 (LG Aurich)

Geiselnahme (Bemächtigungslage: funktionaler und zeitlicher Zusammenhang zwischen Bemächtigung und qualifizierter Nötigung; Ausnutzungsalternative); Vergewaltigung; (gefährliche) Körperverletzung.

§ 239b

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Abs. 1 Alt. 2 StGB; § 177 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. a StGB; § 224 Abs. 1 StGB; § 223 Abs. 1 StGB

Eine Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB begeht, wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt. Zwischen der Entführung oder Bemächtigung und der qualifizierten Nötigung muss dabei ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang in der Weise bestehen, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Zwangslage nötigen will und die abgenötigte Handlung während der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll.


975. BGH 1 StR 146/25 - Beschluss vom 30. Juli 2026 (LG Aurich)

Geiselnahme (funktionaler und zeitlicher Zusammenhang zwischen Bemächtigungslage und qualifizierter Nötigung.

§ 239b Abs. 1 StGB

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Zwischen der Entführung oder Bemächtigung und der qualifizierten Nötigung muss für eine Strafbarkeit wegen Geiselnahm ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang in der Weise bestehen, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Zwangslage nötigen will und die abgenötigte Handlung während der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll. Nötigungen vor Beginn der Bemächtigungslage oder Nötigungsziele, die zeitlich außerhalb der Zwangslage liegen, begründen eine Strafbarkeit nicht.


1075. BGH 6 StR 40/25 - Urteil vom 19. August 2026 (LG Nürnberg-Fürth)

Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (Begriff des Gesundheitszeugnisses; Unrichtigkeit).

§ 278 StGB; § 2 Abs. 3 StGB; § 154 Abs. 2 StPO

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1. Ein Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ist jede Erklärung über einen früheren, gegenwärtigen oder für die Zukunft prognostizierten körperlichen oder psychischen Zustand eines Menschen. Hierzu zählen Beurteilungen eines Untersuchungsergebnisses - insbesondere nach seinen Wirkungen auf das Gesamtbefinden des Untersuchten - und Bescheinigungen über therapeutische Maßnahmen.

2. Ein Gesundheitszeugnis ist auch dann unrichtig, wenn der Arzt vor dessen Ausstellung den Patienten nicht untersucht hat, obwohl dies nach den fachlichen Standards unter Berücksichtigung des Aussagegehalts des Attestes geboten gewesen wäre. Dies gilt selbst dann, wenn sich im Falle der Untersuchung der attestierte Befund herausgestellt hätte. Denn ein Zeugnis, das ein Arzt ohne Untersuchung ausgestellt hat, ist als Beweismittel ebenso wertlos wie ein Zeugnis, das nach Untersuchung den hierbei festgestellten Gesundheitszustand unrichtig darstellt.


1076. BGH 6 StR 86/25 - Urteil vom 10. Juni 2026 (LG Hannover)

Besonders schwerer Raub (Zueignungsabsicht: Abgrenzung zur bloßen Sachentziehung); gefährliche Körperverletzung; versuchter Totschlag (Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes: objektive Gefährlichkeit des Vorgehens als gewichtiger, aber nicht alleiniger Indikator sowohl für das Wissens- als auch das Willenselement des Vorsatzes; Maßgeblichkeit der Besonderheiten des Einzelfalles); Mittäterschaft; tatrichterliche Beweiswürdigung (Umfang der tatrichterlichen Beweiswürdigung; beschränkter revisionsgerichtlicher Prüfungsmaßstab; Begriff des Rechtsfehlers: widersprüchliche, unklare, lückenhafte oder gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstoßende Beweiswürdigung; Gesamtwürdigung der Indizien).

§ 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 52 Abs. 1 StGB; § 212 Abs. 1 StGB; § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 261 StPO

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1. Die Würdigung der Beweise obliegt dem Tatgericht. Es ist allein seine Aufgabe, Bedeutung und Gewicht einzelner Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten und sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine tatsächlichen Schlüsse müssen nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm bei der ihm überantworteten Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind.

2. Ein Rechtsfehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. In der Beweiswürdigung selbst muss sich das Tatgericht mit den festgestellten Indizien auseinandersetzen, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen. Dabei dürfen die Indizien nicht nur isoliert betrachtet werden, sie müssen vielmehr in eine umfassende Gesamtwürdigung aller bedeutsamen Umstände eingestellt werden.

3. Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat das Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen.

4. Die Wegnahme der fremden beweglichen Sache muss beim Raub wie beim Diebstahl von der Absicht des Täters getragen sein, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen. Die Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder den Dritten haben und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem des Dritten „einverleiben“ oder zuführen will. Der Täter muss mithin neben der dauernden Enteignung des

Berechtigten, für die bedingter Vorsatz genügt, beabsichtigen, sich oder einem Dritten die Sache anzueignen. Hierfür muss er die - wenn auch möglicherweise nur vorübergehende - Aneignung mit unbedingtem Willen erstreben. Fehlt es an einer beabsichtigten „Einverleibung“ der Sache oder des in ihr verkörperten Sachwerts in das Vermögen des Täters, handelt es sich lediglich um eine Sachentziehung, die - auch wenn der bisherige Eigentümer damit dauerhaft aus seiner Position verdrängt wird - keine Aneignung darstellt.

5. Das bedeutet indes nicht, dass es immer dann an der Aneignungsabsicht fehlt, wenn der Täter die weggenommene Sache irgendwann vernichten oder wegwerfen will. Vielmehr handelt dieser nur dann ohne Zueignungsabsicht, wenn er die Sache entsorgen will, bevor er sie seinem Vermögen einverleibt; ist eine Aneignung abgeschlossen, ist es für die Zueignungsabsicht bedeutungslos, wie der Täter anschließend mit dem erlangten Gegenstand verfährt. Mithin kommt es darauf an, ob der Täter den Gegenstand vor einer etwaigen Entsorgung körperlich oder wirtschaftlich seinem Vermögen einverleiben will; er also beabsichtigt, sie - möglicherweise auch nur vorübergehend - für sich zu haben oder wirtschaftlich zu nutzen. Dabei ist jeweils insbesondere von Bedeutung, ob der Täter in irgendeiner Weise im weitesten Sinne wirtschaftlich von dem Gebrauch der Sache profitieren und damit aus der Nutzung mittelbar oder unmittelbar einen irgendwie gearteten wirtschaftlichen oder jedenfalls materiellen Vorteil ziehen will.

6. Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod des Tatopfers als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt und diese mögliche Folge seiner Handlung billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein. Ob der Täter in diesem Sinne bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Elemente des Wissens und Wollens im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Dabei ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung für beide Vorsatzelemente ein wesentlicher Indikator für das Vorliegen von bedingtem Vorsatz, allerdings nicht das allein bestimmende Kriterium. Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und er einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt. Die Frage der Gefährlichkeit der Handlung und ihrer Aussagekraft für das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes des Handelnden kann indes nicht allgemein, sondern nur nach den Besonderheiten des Einzelfalles beurteilt werden.


1049. BGH 4 StR 135/26 - Beschluss vom 15. Juni 2026 (Frankenthal (Pfalz))

(Gefährliche) Körperverletzung; Nötigung; Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Verstoß gegen ein strafbewehrtes Alkoholkonsumverbot sowie das Verbot, Messer zu führen; Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot: Vergleichbarkeit mit einer Blankettvorschrift, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Rechtsfehlerfreiheit der Weisung, insbesondere der Bestimmtheit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit); Bedrohung.

§ 223 Abs. 1 StGB; § 240 Abs. 1 StGB, § 145a StGB; § 68b Abs. 1 StGB; § 241 StGB; § 224 Abs. 1 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG

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1. § 145a StGB gleicht einer Blankettvorschrift, deren Tatbestand erst durch genaue Bestimmung der Führungsaufsichtsweisung ausgefüllt wird; erst hierdurch wird die Vereinbarkeit der Norm mit Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet. Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 145a StGB ist deshalb, dass die Weisung rechtsfehlerfrei ist. Verstöße gegen unbestimmte, unzulässige oder unzumutbare Weisungen können die Strafbarkeit nach § 145a StGB nicht begründen. Dabei handelt es sich um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dessen Vorliegen der Tatrichter in den Urteilsgründen darzutun hat. Zudem muss im Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt sein, dass es sich bei den in Rede stehenden Weisungen um gemäß § 68b Abs. 1 StGB strafbewehrte Weisungen handelt. Eine Information über die Strafbarkeit von Weisungsverstößen etwa allein im Rahmen einer (mündlichen) Belehrung über die Führungsaufsicht genügt nicht.

2. Weiter setzt § 145a Satz 1 StGB voraus, dass durch den Weisungsverstoß eine Gefährdung des Maßregelzwecks eingetreten ist. Das ist dann der Fall, wenn sich durch den Weisungsverstoß die Gefahr weiterer Straftaten erhöht oder die Aussicht ihrer Abwendung verschlechtert hat. Hierbei handelt es sich um ein echtes Tatbestandsmerkmal, denn anderenfalls würde die Vorschrift zum Selbstzweck und zum bloßen Mittel allgemeiner Disziplinierung. Zu seiner Annahme bedarf es eines am Einzelfall orientierten Wahrscheinlichkeitsurteils, das neben dem sonstigen Verhalten des Angeklagten auch die konkrete spezialpräventive Zielsetzung der verletzten Weisung in den Blick nimmt.


1055. BGH 4 StR 168/26 - Beschluss vom 12. August 2026 (LG Osnabrück)

Gefährliche Körperverletzung; Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Diebstahl; vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr (relative Fahruntüchtigkeit bei alkoholbedingt fehlender Fahrzeugsteuerungsfähigkeit; Gesamtwürdigung: zu erörternde Mitursächlichkeit fehlender Fahrpraxis für einen Unfall); Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe.

§ 224 Abs. 1 StGB; § 113 Abs. 1 StGB; § 242 Abs. 1 StGB § 316 Abs. 1 StGB; § 21 StVG; § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG; § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG; § 26 Abs. 3 Satz 3 JGG; § 63a StGB; § 73 Abs. 1 StGB; § 73c Satz 1 StGB

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Relative Fahruntüchtigkeit ist gegeben, wenn die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit zwar unterhalb des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt, aber aufgrund zusätzlicher Tatsachen der Nachweis alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit geführt werden kann. Erforderlich sind mithin weitere aussagekräftige Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers infolge seiner Alkoholisierung so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, zu steuern. Dies hat das Tatgericht anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen.