HRRS
Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht
Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: Ri Dr. Fabian Afshar · Prof. Dr. Christian Becker · Prof. Dr. iur. Karsten Gaede (Schriftleiter) · RA Dr. Christoph Henckel · RiKG Dr. Holger Mann · RA Dr. Stephan Schlegel
Die ermittlungsrichterliche Anordnung an einen Telekommunikationsdiensteanbieter, sämtliche Domain Name System (DNS)-Server-Anfragen zu einem bestimmten, mutmaßlich inkriminierten Server zu überwachen und an die Ermittlungsbehörden weiterzugeben, ist einstweilen auszusetzen, weil angesichts des erheblichen organisatorischen und personellen Aufwands für den Anbieter, des drohenden Reputationsverlusts aufgrund der Neuartigkeit und Intensität der Maßnahme sowie insbesondere der massenhaften, verdeckten, verdachtslosen und irreversiblen Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis der betroffenen Kunden die Nachteile der Maßnahme das Interesse an einer sofortigen Umsetzung (deutlich) überwiegen.
1. Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Ermessens, eine Durchsuchung nur auf einen von mehreren Tatvorwürfen zu beschränken und fasst das Gericht die Durchsuchungsanordnung dementsprechend enger, als es auf Grundlage des Tatverdachts nach Aktenlage erforderlich gewesen wäre, so ist die Umgrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses nicht beeinträchtigt.
2. Zweck der Umgrenzungsfunktion ist es nicht, das gesamte Ermittlungsverfahren, sondern nur die konkret angeordnete Durchsuchung messbar und kontrollierbar zu gestalten.
Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine strafprozessuale Beschlagnahmeanordnung in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche zeigt einen möglichen Verfassungsverstoß bei der Bewertung der Verdachtsgründe nicht auf, wenn der Beschwerdeführer lediglich auf die zu § 261 StGB a.F. ergangene verfassungsgerichtliche Rechtsprechung betreffend den doppelten Anfangsverdacht und die Konkretisierung der früher erforderlichen Katalogvortat Bezug nimmt, ohne zu berücksichtigen, dass der systematisch erheblich anders aufgebaute § 261 Abs. 1 StGB in seiner Fassung vom 9. März 2021 nur noch (irgend)eine rechtswidrige Vortat verlangt, so dass fraglich ist, ob die bisherige Rechtsprechung auf die Neufassung übertragbar ist.