HRRS

Oktober 2012
13. Jahrgang

Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht

Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: RA Wiss. Ass. Dr. Christian Becker · RiLG Ulf Buermeyer · Prof. Dr. iur. Karsten Gaede · RiLG Dr. Holger Mann · RA Dr. iur. Stephan Schlegel.

Strafrechtliche/strafverfahrensrechtliche
Entscheidungen des BVerfG/EGMR/EuGH


781. EGMR Nr. 30457/06 (1. Kammer) – Urteil vom 3. Juli 2012 (Robathin v. Österreich)

Recht auf Achtung der Korrespondenz (Kommunikation) insbesondere bei Anwaltskanzleien (Schutz der Vertraulichkeit von Mandantendaten: Begründung der Reichweite einer Durchsuchung beim Rückgriff auf alle elektronische Daten eines Rechtsanwalts; Verhältnismäßigkeit; tragfähiger Verdacht: Beurteilungszeitpunkt; prozedurale Schutzinstrumente; Achtung der Wohnung).

Art. 8 EMRK; Art. 6 EMRK; Art. 13 GG; Art. 12 GG; § 102 StPO; § 105 StPO

VolltextEntscheidung aufrufen

1. Auch auf der Basis einer richterlichen Anordnung, der ein tragfähiger Tatverdacht zugrunde liegt, verstoßen die Durchsuchung einer Anwaltskanzlei und die in ihr stattfindenden Beschlagnahmen gegen Art. 8 EMRK, wenn die Durchsuchungsanordnung keine hinreichende Begründung dafür angibt, weshalb sie trotz eines auf Kontakte zu zwei Personen beschränkten Tatverdachts eine vollständige Kopie aller vorhandenen elektronischen Daten des verdächtigten Rechtsanwalts veranlasst.

2. Wird durch die Durchsuchung einer Anwaltskanzlei in das Recht auf die Vertraulichkeit der Korrespondenz eingegriffen, muss diese Maßnahme in einer demokratischen

Gesellschaft strikt erforderlich sein. Es müssen adäquate und effektive Schutzinstrumente eingreifen, die vor Missbrauch und Willkür schützen. In die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist insbesondere einzubeziehen, ob die Durchsuchung auf einer richterlichen Anordnung und auf einem tragfähigen Verdacht beruht, ob die Reichweite der Anordnung angemessen begrenzt wurde und ob – im Fall der Durchsuchung einer Anwaltskanzlei – ein unabhängiger Beobachter anwesend war, der für den Schutz von Material eintreten konnte, das der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

3. Ob ein tragfähiger Verdacht vorliegt, ist nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Informationen zu beurteilen. Ein späterer Freispruch des verdächtigten Rechtsanwalts macht einen zuvor bestehenden Verdacht nicht im Nachhinein unzureichend.