HRRS
Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht
Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: RiLG Ulf Buermeyer, Prof. Dr. iur. Karsten Gaede, RA Dr. iur. Stephan Schlegel
1. Art. 5 Abs. 1 EMRK enthält eine abschließende Aufzählung legitimer Gründe für Freiheitsentziehungen. Eine Einschränkung der Freiheit der Person, die nicht unter einen oder mehrere dieser Gründe zu subsumieren ist, verstößt gegen Art. 5 EMRK. Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK legitimiert nur Freiheitsentziehungen, die in einer substantiellen Verbindung mit der Verurteilung stehen.
2. Die Sicherungsverwahrung nach deutschem Recht ist – einschließlich der Entscheidungen für ihre Fortsetzung infolge einer fortbestehenden Gefährdung – prinzipiell eine gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK gerechtfertigte Freiheitsentziehung.
3. Der EGMR hat Bedenken gegen den tatsächlichen Vollzug der Sicherungsverwahrung in Deutschland, weil sich dieser nicht durch spezielle Maßnahmen auszeichnet, die - über die Angebote für jeden Langzeitinhaftierten hinaus - das Risiko eines Rückfalls mindern und
die Haftdauer auf das zwingend Notwendige begrenzen sollen. Jedenfalls in einem Fall, in dem der Inhaftierte Therapien abgelehnt hat, ist daraus allein aber kein Verstoß gegen Art. 5 EMRK festzustellen.