HRRS

Juni 2006
7. Jahrgang

Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht

Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: Rocco Beck, Ulf Buermeyer, Karsten Gaede, Stephan Schlegel (Webmaster)

II. Strafzumessungs- und Maßregelrecht


469. BGH 1 StR 78/06 - Urteil vom 6. April 2006 (LG München)

BGHSt; nachträgliche Sicherungsverwahrung (Begriffe Verbrechen gegen die körperliche Unversehrtheit, gegen das Leben, die persönliche Freiheit und gegen die sexuelle Selbstbestimmung; formale Betrachtung nach den Abschnitten des StGB versus rechtsgutsbezogenes Verständnis); Besetzung bei der Entscheidung über die nachträgliche Sicherungsverwahrung.

§ 66b Abs. 1 StGB; § 76 Abs. 2 GVG; § 74f Abs. 3 GVG

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1. Ein Verbrechen gegen die körperliche Unversehrtheit i.S.d. § 66b Abs. 1 StGB liegt nur vor, wenn der Tatbestand im Abschnitt "Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit" des Besonderen Teils des StGB enthalten ist. (BGHSt)

2. Für die weiter in § 66b Abs. 1 StGB genannten Verbrechen gegen

- das Leben
- die persönliche Freiheit
- die sexuelle Selbstbestimmung

gilt dies entsprechend. (BGHSt)


478. BGH 4 StR 106/06 - Beschluss vom 19. April 2006 (LG Saarbrücken)

Schuldfähigkeit des Angeklagten (Erörterungsmangel bezüglich des vollständigen Ausschlusses: massive Drogenbeeinflussung im Zusammenwirken mit der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, Auseinandersetzung mit dem Schweregrad der Persönlichkeitsstörung); Strafzumessung (Vorleben; Lebensführung und Drogenabhängigkeit).

§ 20 StGB; § 21 StGB; § 46 StGB

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Die Art der Lebensführung darf dem Angeklagten strafschärfend nur angelastet werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zulässt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3). Dies kann zumindest dann zweifelhaft sein, wenn der Angeklagte auf Grund seiner Drogenabhängigkeit von einem derart starken Drang zur Aufnahme von Betäubungsmitteln beherrscht war, dass seine Fähigkeit, diesem Drang zu widerstehen, eingeschränkt war (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 33 und 38).