HRRS

Dezember 2004
5. Jahrgang

Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht

Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: Rocco Beck, Ulf Buermeyer, Karsten Gaede, Stephan Schlegel (Webmaster)

Hervorzuhebende Entscheidungen des BGH

I. Materielles Strafrecht

1. Schwerpunkt Allgemeiner Teil des StGB

In dieser Ausgabe kein Eintrag.

2. Schwerpunkt Besonderer Teil des StGB


1001. BGH 4 StR 403/04 - Beschluss vom 14. Oktober 2004 (LG Halle)

Das Leben gefährdende Behandlung (Würgegriff am Hals).

§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB

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Ein festes Würgen am Hals kann geeignet sein, eine Lebensgefährdung herbeizuführen (vgl. BGH GA 1961, 241; BGHR StGB § 223 a Abs. 1 (a.F.) Lebensgefährdung 7). Es reicht hierfür jedoch nicht jeder Griff an den Hals aus, der zu würgemalähnlichen Druckmerkmalen oder Hautunterblutungen führt. Von maßgeblicher Bedeutung sind vielmehr Dauer und Stärke der Einwirkung, die zwar nicht dazu führen muss, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät, aber abstrakt geeignet sein muss, das Leben des Opfers zu gefährden (vgl. BGH NJW 2002, 3264, 3265 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 29. April 2004 - 4 StR 43/04).


966. BGH 3 StR 349/04 - Beschluss vom 5. Oktober 2004 (LG Wuppertal)

Schwerer Raub (sonst ein Werkzeug oder Mittel; Beisichführen).

§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB

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Auch der Räuber, der ein Tatmittel erst am Tatort ergreift und dann benutzt, führt es im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB bei sich und macht sich damit des schweren Raubes schuldig.


934. BGH 2 StR 206/04 - Urteil vom 13. Oktober 2004 (LG Koblenz)

Mord (niedrige Beweggründe: Tötung aus Eifersucht; täterbezogenes Mordmerkmal; Heimtücke; Verhältnis zum Totschlag); Beihilfe (limitierte Akzessorietät); Mittäterschaft (Abgrenzung zur Beihilfe; Tatherrschaft; Tatbeitrag; eigenes Interesse am Taterfolg).

§ 211 StGB; § 212 StGB; § 28 Abs. 1 StGB; § 25 Abs. 2 StGB

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Nach ständiger Rechtsprechung sind Mord und Totschlag als selbständige Tatbestände anzusehen sind, die nicht im Verhältnis von Grundtatbestand und Qualifikationstatbestand stehen (BGHSt 1, 368, 370, 371; 22, 375, 377, 378). Der Gehilfe eines Mordes, der selbst ein täterbezogenes, die Strafbarkeit des Haupttäters nach § 211 StGB begründendes Mordmerkmal nicht verwirklicht, jedoch erkennt, dass dieses beim Haupttäter vorliegt, ist deshalb wegen Beihilfe zum Mord zu verurteilen, wobei das Fehlen strafbegründender besonderer persönlicher Merkmale beim Gehilfen zur Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB führt.


988. BGH 4 StR 134/04 - Urteil vom 30. September 2004 (LG Saarbrücken)

Freie Beweiswürdigung (unwiderlegte Einlassung des Angeklagten); schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung: kurzes Eindringen in die Scheide mit einem Finger).

§ 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.; § 261 StPO

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Auch ein kurzes Eindringen mit dem Finger in die Scheide ist eine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung im Sinne des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.