HRR-Strafrecht
Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht
Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: Rocco Beck, Ulf Buermeyer, Karsten Gaede, Stephan Schlegel (Webmaster)
1. Lastet das Gericht dem Angeklagten im Ergebnis das Fehlen von Milderungsgründen (vgl. BGHSt 34, 345, 350) an und wertet zu seinem Nachteil, daß er die abgeurteilten Taten überhaupt begangen hat, anstatt davon Abstand zu nehmen, ist dies unzulässig (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 14).
2. Die unkonkrete Erwägung "daß ein solches Verhalten von der Gesellschaft nicht hinnehmbar ist, insbesondere weil die freie ungehinderte sexuelle Entwicklung von Kindern dadurch erheblich beeinträchtigt wird", verstößt bei einer Verurteilung gemäß § 176 StGB gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB.