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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 904

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 39/26, Beschluss v. 11.06.2026, HRRS 2026 Nr. 904


BGH 6 StR 39/26 - Beschluss vom 11. Juni 2026 (LG Frankfurt (Oder))

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Verfahrensrüge hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Februar 2026 keinen Erfolg, gibt dem Senat aber mit Blick auf die in der Revisionsbegründungsschrift mitgeteilte Äußerung des Strafkammervorsitzenden Anlass darauf hinzuweisen, dass zulässiges Verteidigungsverhalten weder hangbegründend noch als Anknüpfungspunkt für die Gefährlichkeit des Angeklagten verwertet werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1992 - 2 StR 277/92, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 4; Beschlüsse vom 27. März 2025 - 5 StR 610/24, Rn. 5; vom 14. Januar 2025 - 2 StR 508/24, Rn. 10; vom 31. August 2022 - 4 StR 166/22, Rn. 4).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 904

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede