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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 753

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 26/26, Beschluss v. 30.04.2026, HRRS 2026 Nr. 753


BGH 6 StR 26/26 - Beschluss vom 30. April 2026 (LG Stade)

Ausnahme des Vorwurfs der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung von der Verfolgung aus prozessökonomischen Gründen; besonders schwerer Raub; gefährliche Körperverletzung.

§ 253 Abs. 1 StGB; § 255 StGB; § 250 Abs. 2 StGB; § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 249 StGB; § 250 Abs. 2 StGB; § 224 Abs. 1 StGB; § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 18. September 2025 wird

a) der Vorwurf der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung von der Verfolgung ausgenommen;

b) das vorbezeichnete Urteil in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und den Angeklagten T. zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und elf Monaten, den Angeklagten A. zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten führen auf die Sachrüge zu einer Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO und zu einer Änderung der Schuldsprüche. Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat den Vorwurf der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung, den die Strafkammer als verwirklicht angesehen hat, mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO jeweils von der Strafverfolgung ausgenommen. Nach den Feststellungen erscheint fraglich, ob ‒ wie von der Strafkammer angenommen ‒ ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt oder ob die Angeklagten die weitere Tatausführung jedenfalls unfreiwillig aufgegeben haben; auf den ursprünglichen Tatplan kommt es insoweit nicht entscheidend an (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006 ‒ 4 StR 347/06 Rn. 10).

2. Die Verfahrensbeschränkungen führen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zur Änderung der Schuldsprüche. Die Strafaussprüche bleiben hiervon unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht, das die Strafen jeweils dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen und die tateinheitliche Verwirklichung der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung bei keinem der Angeklagten strafschärfend berücksichtigt hat, auf der Grundlage der geänderten Schuldsprüche mildere Strafen verhängt hätte.

3. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, den Angeklagten die gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 753

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede