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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 520

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 69/25, Beschluss v. 18.03.2026, HRRS 2026 Nr. 520


BGH 6 StR 69/25 - Beschluss vom 18. März 2026 (LG Saarbrücken)

Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen die landgerichtliche Kostenentscheidung (Gutachten zu einem Explosionsgeschehen zwecks Überführung des in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten).

§ 465 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Oktober 2024 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Kostenbeschwerde war zu verwerfen, weil die im angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Voraussetzungen des § 465 Abs. 2 StPO lagen nicht vor. Denn die Gutachten zum Explosionsgeschehen und zum Verletzungsbild dienten jedenfalls auch der Überführung des in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 520

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede