HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 387
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 34/12, Beschluss v. 13.03.2012, HRRS 2012 Nr. 387
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte hat die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) wirksam vom Revisionsangriff herausgenommen.