HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 104
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 114/08, Beschluss v. 12.12.2008, HRRS 2009 Nr. 104
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass im Fall II 2 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlicher vorsätzlicher Körperverletzung entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.