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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 725

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 68/26, Beschluss v. 28.04.2026, HRRS 2026 Nr. 725


BGH 3 StR 68/26 - Beschluss vom 28. April 2026 (LG Mönchengladbach)

Form des Urteils (Unterschrift der bei der Entscheidung der mitgewirkten Richter; Schriftzug; Absicht einer vollen Unterschriftsleistung; Verfahrensrüge).

§ 275 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

Eine Unterschrift i.S. des § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO liegt dann noch vor, wenn der Schriftzug noch hinreichende individuelle sowie charakteristische Merkmale enthält, welche als Wiedergabe eines Namens interpretiert werden können und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 22. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Verfahrensrüge, das Urteil sei unter Verstoß gegen § 275 Abs. 1 und 2 Satz 1 StPO nicht rechtzeitig zu den Akten gebracht worden, weil die Unterschrift der beisitzenden Richterin den rechtlichen Anforderungen nicht genüge, ist entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts zulässig erhoben worden. Sie ist jedoch unbegründet. Denn der Schriftzug enthält noch hinreichende individuelle sowie charakteristische Merkmale, kann als Wiedergabe eines Namens interpretiert werden und lässt die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschlüsse vom 20. März 2019 - 3 StR 452/18, juris Rn. 2; vom 30. August 2018 - 5 StR 183/18, juris; Urteil vom 7. Januar 1959 - 2 StR 550/58, BGHSt 12, 317, 319).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 725

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede