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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 836

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gade

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 89/26, Beschluss v. 16.06.2026, HRRS 2026 Nr. 836


BGH 2 StR 89/26 - Beschluss vom 16. Juni 2026 (LG Erfurt)

Verwerfung einer nicht wirksam zurückgenommenen Revision der Staatsanwaltschaft als unzulässig.

§ 302 Abs. 1 Satz 3 StPO; § 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 21. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen „besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl in 4 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 22. Oktober 2025 zugunsten des Angeklagten Revision eingelegt und am 15. Januar 2026 die Rücknahme des Rechtsmittels erklärt. Eine Revisionsbegründung hat sie nicht abgegeben.

Die Zurücknahme der Revision ist unwirksam. Die zu ihrer Wirksamkeit erforderliche Zustimmung des Angeklagten (§ 302 Abs. 1 Satz 3 StPO) liegt nicht vor.

Da die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, ist sie gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 3 StR 448/21, Rn. 7 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 836

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gade