HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 683
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gade
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 186/26, Beschluss v. 02.06.2026, HRRS 2026 Nr. 683
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2026 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 19. Januar 2026 ist unwirksam, weil kein offensichtliches Schreib- oder Verkündungsversehen vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2026 - 5 StR 168/26, Rn. 2 mwN). Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass es - entgegen dem Berichtigungsbeschluss - der Aufrechterhaltung einer erledigten Einziehungsanordnung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB) im Falle einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2025 - 6 StR 441/25, Rn. 6 mwN).