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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 466

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 193/24, Beschluss v. 21.03.2025, HRRS 2026 Nr. 466


BGH 2 ARs 193/24 2 ARs 507/24 2 AR 101/24 2 AR 202/24 - Beschluss vom 21. März 2025

Verfahrensverbindung; Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig.

§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Verfahren 2 ARs 193/24 und 2 ARs 507/24 werden verbunden; das Verfahren 2 ARs 193/24 führt.

Die Beschwerden des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. November 2023, 16. Juli 2024 und 31. Juli 2024 ‒ Az.: 1 Ws 513-516/23 ‒ werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil diese Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO). Aus diesem Grund scheidet auch die beantragte Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Beschlüsse aus.

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerden nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2005 - 2 ARs 61/05, juris).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 466

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede