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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 538

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 348/25, Beschluss v. 20.04.2026, HRRS 2026 Nr. 538


BGH 1 StR 348/25 - Beschluss vom 20. April 2026 (LG Darmstadt)

Einziehung (Feststellungen zum Einziehungsbetrag im Urteil: Darstellung der Berechnung).

§ 73 Abs. 1 StGB; § 267 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Dezember 2024 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Einziehungsentscheidung hat noch Bestand, weil eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht anhand des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe möglich war. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass - anders als bei der Strafzumessung, für deren revisionsrechtliche Nachprüfung es ausreicht, dass sich aus dem Urteil ein den Angeklagten nicht beschwerender (Mindest-)Schuldumfang ergibt, - der Einziehungsbetrag exakt nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei bestimmt sein muss (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. März 2023 - 1 StR 188/22 Rn. 28; Beschluss vom 13. Juni 2023 - 1 StR 53/23 Rn. 14). Dies setzt voraus, dass sowohl die Berechnungsgrundlagen als auch der Rechenweg im Urteil in einer Weise dargelegt werden, die aus sich heraus verständlich ist und eine Nachprüfung ohne weiteres ermöglicht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 1 StR 126/23 Rn. 17).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 538

Bearbeiter: Christian Becker