HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Februar 2024
25. Jahrgang
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Hervorzuhebende Entscheidungen des BGH


I. Materielles Strafrecht - Allgemeiner Teil


Entscheidung

204. BGH 6 StR 179/23 – Urteil vom 29. November 2023 (LG Magdeburg)

BGHSt; Verabredung zur Anstiftung zu einem Verbrechen (Verabredung eines konkret-individualisierbaren Geschehens).

§ 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 2 StGB

1. Die Verabredung zur Anstiftung zu einem Verbrechen (§ 30 Abs. 2 Variante 3 Alt. 2 StGB) setzt eine vom ernstlichen Willen getragene Einigung von mindestens zwei Personen voraus, gemeinschaftlich einen Dritten zur Begehung eines bestimmten Verbrechens anzustiften. (BGHSt)

2. Der Verwirklichung steht nicht stets entgegen, dass im Zeitpunkt der Übereinkunft die Person des präsumtiven Täters noch nicht feststeht und unklar ist, ob überhaupt ein solcher gefunden und bestimmt werden kann. (BGHSt)

3. Unerheblich ist ferner, wenn nach der getroffenen Abrede dem präsumtiven Täter überlassen bleiben soll, bei welcher geeigneten Gelegenheit und auf welche Weise er die Tat ausführt. Es genügt vielmehr, dass die Täter diese Umstände billigend in Kauf nehmen. (Bearbeiter)


Entscheidung

220. BGH 5 StR 400/23 – Beschluss vom 28. Dezember 2023 (LG Zwickau)

Konkurrenzen zwischen versuchter Nötigung und Bedrohung (Tateinheit; Konsumtion).

§ 240 StGB; § 241 StGB; § 52 StGB

Der Senat neigt zu Tateinheit zwischen versuchter Nötigung und Bedrohung in Fällen, in denen die Nötigungshandlung in einer Bedrohung mit einem gegen den Genötigten gerichteten Verbrechen besteht (vgl. bereits – ebenfalls nicht tragend – BGH HRRS 2022 Nr. 1037; siehe aber auch BGH HRRS 2022 Nr. 778). Diese Einschätzung stützt sich u.a. darauf, dass von den Tatbeständen unterschiedliche Rechtsgüter geschützt werden, nämlich die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung bei § 240 StGB einerseits und der subjektive Rechtsfrieden des Einzelnen bei § 241 StGB andererseits. Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion ist demgegenüber im Grundsatz nur anzunehmen, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen der anzuwendenden Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst wird.


Entscheidung

157. BGH 2 StR 152/23 – Urteil vom 22. November 2023 (LG Fulda)

Schuldunfähigkeit: actio libera in causa: unterlassene medikamentöse Behandlung einer überdauernden Psychose, Garantenpflicht des an einer überdauernden Psychose Erkrankten, Möglichkeit zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, tatbezogenes Vorverschulden des Täters).

§ 20 StGB; § 13 StGB; § 63 StGB

Ein zu Lasten des Täters berücksichtigungsfähiges Vorverschulden setzt ein konkret tatbezogenes Verschulden des Täters vor Beginn der Tat voraus. Er muss den Geschehensablauf in verantwortlichem Zustand in Gang gesetzt, den Zustand seiner verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit also schuldhaft herbeiführt haben – gleich ob dies vorsätzlich oder nur fahrlässig geschah. Ist das Verhalten des Täters insgesamt als Ausdruck seiner psychischen Störung zu verstehen, fehlt es an einer trennbaren Vorverlagerung der Schuld.


II. Materielles Strafrecht – Besonderer Teil


Entscheidung

116. BGH 3 StR 141/23 – Beschluss vom 14. November 2023 (LG Lüneburg)

BGHSt; Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot als Rädelsführer (Begriff der Vereinigung; Rädelsführer; Aufrechterhalten des organisatorischen Zusammenhalts; Urteilstenor); Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen; Volksverhetzung (Tathandlung: zum Hass aufstacheln; Abwägung unter Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsfreiheit); Missbrauch von Berufsbezeichnungen; Einziehung von

Tatmitteln (Anforderungen an die konkrete Bezeichnung einzuziehender Gegenstände in der Urteilsformel; bestimmender Gesichtspunkt für die Strafbemessung bei hohem Wert der Einziehungsgegenstände).

§ 85 StGB; § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 132a Abs. 1 Nr. 2; § 132a Abs. 2 StGB; § 74 StGB; § 2 Abs. 1 VereinsG; § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG; Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

1. Das Tatbestandsmerkmal der Vereinigung in § 85 StGB entspricht dem Begriff des Vereins in § 2 Abs. 1 VereinsG; die Definition der Vereinigung in § 129 Abs. 2 StGB ist insoweit nicht maßgebend. (BGHSt)

2. § 85 StGB ist verwaltungsakzessorisch ausgestaltet. Deshalb haben die im Verwaltungsverfahren vorgenommene Einordnung der verbotenen Organisation als Vereinigung und der Verbotsgrund ihrer Ausrichtung gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung Tatbestandwirkung. (BGHSt)

3. Den organisatorischen Zusammenhalt erhält aufrecht, wer darauf hinwirkt, dass der Verein als solcher, die bestehende Vereinsstruktur und der entsprechende Organisationsapparat im Kern beibehalten wird. Entsprechende Tätigkeiten sind jedenfalls diejenigen, die sich unmittelbar auf die Organisation als solche beziehen. Sie müssen jedoch die Förderung der Ziele bezwecken, deretwegen der Verein verboten wurde. Wer nur persönliche oder gesellige Beziehungen zu den Mitgliedern aufrechterhält, erfüllt den Tatbestand nicht. (Bearbeiter)

4. Rädelsführer ist, wer in dem Personenzusammenschluss dadurch eine führende Rolle einnimmt, dass er sich in besonders maßgebender Weise für diesen betätigt. Entscheidend ist dabei nicht der Umfang der geleisteten Beiträge, sondern deren Gewicht für die Vereinigung. (Bearbeiter)

5. Für ein Aufstacheln zu Hass ist ein in besonderer Weise qualifizierter Angriff mit einem im Vergleich zu den Beleidigungsdelikten gesteigerten Unrechtsgehalt erforderlich, der von Feindseligkeit oder einer schwerwiegenden Missachtung geprägt ist, die ein besonderes Maß an Gehässigkeit und Rohheit aufweist und die Angegriffenen als insgesamt minderwertig und ohne Existenzrecht in der Gemeinschaft abqualifiziert. (Bearbeiter)

6. Das Verhalten muss auf die Gefühle oder den Intellekt eines anderen einwirken und objektiv geeignet sowie subjektiv bestimmt sein, eine emotional gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betroffenen Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu. (Bearbeiter)

7. Ist der Angriff von den Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt, unterfällt er grundsätzlich dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist. (Bearbeiter)

8. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit findet seine Schranken allerdings gemäß Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, unter die § 130 Abs. 1 StGB fällt, der jedenfalls den öffentlichen Frieden und die Menschenwürde schützt. In welchem Verhältnis Meinungsfreiheit und der Schutzzweck von § 130 StGB stehen, ist im konkreten Konfliktfall abwägend zu bestimmen. Eine Verurteilung kann ausnahmsweise ohne eine solche Abwägung gerechtfertigt sein, wenn es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde darstellen. Dies bedarf allerdings einer sorgfältigen Begründung. (Bearbeiter)


Entscheidung

162. BGH 2 StR 79/23 – Beschluss vom 12. Oktober 2023 (LG Mühlhausen)

Mord (niedrigen Beweggründe: Gesamtwürdigung, Gefühlsregungen, gefühlsmäßige und triebhafte Regungen, subjektive Seite, Vermögensdelikte zum Nachteil eines Drogenhändlers, Motivationsbeherrschungspotenzial, Verhältnis zur Unrechtseinsicht und Handlungssteuerung bei der Tatausführung, Schuldfähigkeit); unerlaubter Waffenbesitz (Konkurrenzen: Klammerwirkung, versuchter Totschlag, bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Zäsur, konkreter Entschluss zur Begehung eines Tötungsverbrechens); Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefahrenprognose).

§ 211 StGB; § 20 StGB; § 21 StGB; § 52 StGB; § 63 StGB; § 30a BtMG; § 52 WaffG

1. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe in deutlich weiterreichendem Maß als bei einem Totschlag als verachtenswert erscheinen, erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren. Die Gesamtbetrachtung hat die Entstehungsgeschichte der Tat zu berücksichtigen, die Persönlichkeit des Täters, dessen Beziehung zum Opfer und die näheren Umstände der Tat. Gefühlsregungen wie Eifersucht, Wut, Ärger, Hass oder Rache kommen als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen. Entbehrt das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es im Allgemeinen nicht als „niedrig“ zu qualifizieren. Maßgeblich ist eine rechtliche, nicht eine moralische Bewertung.

2. In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, welche die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung nicht nur in sein Bewusstsein hätte aufnehmen können, sondern tatsächlich darin aufgenommen hat, und dass er, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese zur Tatzeit gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte. Letzteres ist nicht der Fall, wenn der Täter außer Stande war, sich von seinen gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen freizumachen.

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das „Motivationsbeherrschungspotenzial“ im Sinne des Mordmerkmals nicht mit der Fähigkeit zur Unrechtseinsicht und Handlungssteuerung bei der Tatausführung im Sinne der §§ 20, 21 StGB identisch. Spielen bei der Tat gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen eine Rolle, so muss sich der Tatrichter, von Evidenzfällen abgesehen, gesondert mit der Frage auseinandersetzen, ob der Angeklagte in der Lage war, diese Regungen gedanklich zu beherrschen und

sie willensmäßig zu steuern. Einem Täter, der im Augenblick der Tat derartige Gefühlsregungen verstandesmäßig nicht zu erkennen, oder, wenn er sie erkannt hat, nicht so zu steuern vermag, dass sie als auslösendes Moment für eine Tötungshandlung nicht mehr in Betracht kommen, kann die Niedrigkeit des Handlungsmotivs, anders als die Handlung selbst, nicht zum Vorwurf gemacht werden. Bei einem solchen Täter entfällt gegebenenfalls das Mordmerkmal des Handelns aus niedrigen Beweggründen, nicht jedoch seine strafrechtliche Verantwortlichkeit für die vorsätzliche Tötung. Das gilt selbst dann, wenn dieselben Umstände sowohl für die Schuldfähigkeit als auch für die Mordqualifikation erheblich sein können.

4. Grundsätzlich verbindet ein Delikt, das sich über einen längeren Zeitraum hinzieht, andere Straftaten zur Tateinheit, wenn es jeweils damit tateinheitlich begangen wird. Eine solche Klammerwirkung tritt aber nicht ein, wenn ein leichteres Dauerdelikt mit schwereren Gesetzesverstößen zusammentrifft.


Entscheidung

228. BGH 5 StR 540/23 – Urteil vom 4. Januar 2024 (LG Zwickau)

Vergewaltigung (Gewalt; schutzlose Lage); Täter-Opfer-Ausgleich (friedensstiftender Ausgleich; keine Maßgeblichkeit der subjektiven Bewertung von Täter und Opfer); Fehlen von einschlägigen Vorstrafen kein Strafmilderungsgrund.

§ 177 Abs. 5 StGB; § 46 StGB; § 46a StGB

1. Gewalt im Sinne von § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB ist die eigene Kraftentfaltung des Täters auf das Opfer, um damit geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Dafür kann es ausreichen, wenn der Täter sich auf das Opfer legt oder dieses festhält, um es auszuziehen, oder wenn er es, um den Geschlechtsverkehr durchzuführen, körperlich fixiert oder auf das Bett drückt oder schubst.

2. Eine schutzlose Lage im Sinne von § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB liegt bei der gebotenen rein objektiven Betrachtungsweise vor, wenn sich das Opfer dem überlegenen Täter allein gegenübersieht und auf fremde Hilfe nicht rechnen kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn nach zusammenfassender Bewertung die Möglichkeiten des Täters, mit Gewalt auf das Opfer einzuwirken, größer sind als die Möglichkeiten des Tatopfers, sich solchen Einwirkungen des Täters mit Erfolg zu entziehen, ihnen erfolgreich körperlichen Widerstand entgegenzusetzen oder die Hilfe Dritter zu erlangen. Eine gänzliche Beseitigung jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten ist nicht vorausgesetzt

3. Das Tatgericht muss regelmäßig eigenverantwortlich prüfen, ob die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB vorliegen. Für die Annahme eines friedensstiftenden Ausgleichs darf insbesondere nicht allein auf die subjektive Bewertung von Opfer und Täter abgestellt werden. Vorrangig ist vielmehr zu prüfen, ob die konkret erbrachten oder ernsthaft angebotenen Leistungen des Täters nach einem objektivierenden Maßstab als so erheblich anzusehen sind, dass damit das Unrecht der Tat oder deren materielle und immaterielle Folgen als „ausgeglichen“ erachtet werden können.

4. Das Vorliegen insbesondere einschlägiger Vorstrafen stellt einen Strafschärfungsgrund dar. Umgekehrt vermag das Fehlen von Strafschärfungsgründen regelmäßig eine Strafmilderung nicht zu begründen.


Entscheidung

205. BGH 6 StR 249/23 – Beschluss vom 28. November 2023 (LG Cottbus)

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (Rechtmäßigkeit der Diensthandlung, Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung: Strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff, Fixierungsanordnung, Fixierung über eine halbe Stunde, Freiheitsentziehung, Richtervorbehalt); versuchte Körperverletzung (Rechtfertigung).

Art. 104 Abs. 2 GG; § 113 StGB; § 114 StGB; § 223 Abs. 1 StGB; § 22 StGB; 23 StGB; § 32 StGB

1. Zur polizeilichen Zuständigkeit für die Anordnung einer nicht nur kurzfristigen Fixierung im Zuge der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Dienst- bzw. Vollstreckungshandlung (§§ 113 Abs. 1, Abs. 3, 114 Abs. 1, Abs. 3 StGB).

2. Wegen der besonderen Eingriffsintensität stellt jedenfalls eine sogenannte 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung von mehr als einer halben Stunde Dauer regelmäßig eine eigenständige Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG dar. Erforderlich ist deshalb auch im Polizei- und Ordnungsrecht eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage, die insbesondere Anordnung und Durchführung der Fixierung in berechenbarer, messbarer und kontrollierbarer Weise regelt und die Maßnahme unter Richtervorbehalt stellt.


Entscheidung

113. BGH 1 StR 369/23 – Beschluss vom 15. November 2023 (LG Rottweil)

Gefährliche Körperverletzung (gemeinschaftliches Handeln mit einem weiteren Beteiligten: Voraussetzungen, sukzessive Körperverletzungshandlungen mehrerer Beteiligter).

§ 223 Abs. 1 StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB

Um das gegenüber dem Grundtatbestand verdoppelte Strafhöchstmaß des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu rechtfertigen, setzt diese Qualifikation eine Beteiligung voraus, die im konkreten Fall zu einer erhöhten abstrakten Gefährlichkeit der Körperverletzung für das Opfer führt (st. Rspr.). Eine solche liegt insbesondere vor, wenn mindestens zwei Angreifer handeln und damit eine größere Zahl an Verletzungen beibringen können, wenn die Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers durch die Anwesenheit mehrerer Beteiligter tatsächlich oder vermeintlich eingeschränkt sind oder wenn der die Körperverletzung unmittelbar ausführende Täter durch einen weiteren Beteiligten in seinem Willen hierzu bestärkt wird.


Entscheidung

213. BGH 6 StR 490/23 – Beschluss vom 28. November 2023 (LG Amberg)

Gefährliche Körperverletzung (Begehung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich: Zusammenwirken; kein Zusammenwirken, wenn sich mehrerer Tatopfer jeweils nur einem Angreifer ausgesetzt sehen).

§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB

Der Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt nicht vor, wenn sich mehrere Tatopfer jeweils nur einem Angreifer ausgesetzt sehen, ohne dass die Positionen ausgetauscht werden.