HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Februar 2024
25. Jahrgang
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V. Wirtschaftsstrafrecht und Nebengebiete


Entscheidung

177. BGH 4 StR 74/23 – Beschluss vom 9. November 2023 (LG Essen)

Täterschaft (Abgrenzung zur Teilnahme: Betäubungsmittelstrafrecht, Teilakt des Umsatzgeschäft, Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung, Grad des eigenen Interesses am Erfolg, Umfang der Tatbeteiligung, Tatherrschaft, Wille zur Tatherrschaft, Beteiligung am Transport, Unmittelbare Beteiligung am An- und Verkauf der Betäubungsmittel, faktische Handlungsspielräume).

§ 25 StGB; § 27 StGB; § 30a BtMG

1. Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im Betäubungsmittelstrafrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Beschränkt sich die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, so kommt es nach der neueren Rechtsprechung darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt. Maßgeblich sind insoweit insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Haupttat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten abhängen.

2. Eine Beteiligung am Transport kann als mittäterschaftliches Handeltreiben einzuordnen sein, wenn der Beteiligte über diesen hinaus erhebliche Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf der Betäubungsmittel unmittelbar beteiligt ist, selbständig den Umfang des Geschäfts bestimmt oder sonst ein eigenes Interesse am Gesamtgeschäft hat, weil er einen Anteil am Umsatz oder zu erzielenden Gewinn erhalten soll. Beschränkt sich der Tatbeitrag eines Drogenkuriers auf den bloßen Transport von Betäubungsmitteln, liegt selbst dann keine Täterschaft vor, wenn ihm faktische Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben.