HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 194
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 471/25, Beschluss v. 17.12.2025, HRRS 2026 Nr. 194
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Mai 2025 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Auflösung der mit Urteil des Amtsgerichts B. vom 7. Dezember 2023, Az., verhängten Gesamtgeldstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die auf die Sachrüge veranlasste materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Demgegenüber kann der Strafausspruch auch unter Berücksichtigung des insoweit eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Januar 2024 - 6 StR 361/23 Rn. 13 mwN) nicht bestehen bleiben, weil die Strafzumessungserwägungen lückenhaft sind.
a) Kommt es bei einem Strafverfahren zu einem großen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil, kann dies bei der Bestimmung der Rechtsfolgen unter drei verschiedenen Aspekten von Bedeutung sein. Zum einen kann der betreffende Zeitraum bereits für sich genommen ins Gewicht fallen. Unabhängig hiervon kann zum zweiten einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige Bedeutung zukommen, bei der insbesondere die mit dem Verfahren selbst verbundenen Belastungen des Angeklagten zu berücksichtigen sind. Zum dritten kann sich schließlich eine darüber hinaus gehende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten auswirken (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 1 StR 359/17 Rn. 3 mwN). Jeder dieser Aspekte stellt für sich einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar, den das Tatgericht nach den Umständen des Einzelfalles bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen und dies auch in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen hat.
b) Das Landgericht hat die vorgenannten bestimmenden Strafzumessungsgründe weder bei der Prüfung, ob die Regelwirkung des § 177 Abs. 6 StGB entfällt oder die Voraussetzungen eines minderschweren Falles gemäß § 177 Abs. 5 und Abs. 9 StGB vorliegen, noch bei der Bemessung der Einzelstrafe und der Gesamtstrafenbildung in den Blick genommen beziehungsweise es versäumt, seine Erwägungen in den Urteilsgründen niederzulegen.
Dabei hätte sich eine Erörterung in mehrfacher Hinsicht aufgedrängt. So liegen zwischen der am 29. Oktober 2018 begangenen, den Ermittlungsbehörden am darauffolgenden Tag bekannt gewordenen Tat und der Verkündung des Urteils am 16. Mai 2025 mehr als sechseinhalb Jahre, was für sich genommen bereits überdurchschnittlich lang ist. Zwischen der ersten Beschuldigtenvernehmung am 1. Dezember 2020 (UA S. 32) und der zweiten am 28. März 2024 (UA S. 33) vergingen mehr als dreieinviertel Jahre, was angesichts der Schwere des Tatvorwurfs für den Angeklagten eine besondere Belastung dargestellt haben kann. Dass zwischen der polizeilichen Vernehmung der Geschädigten am 3. November 2018 (UA S. 34) und ihrer ersten ermittlungsrichterlichen Vernehmung am 20. November 2024 (UA S. 36) mehr als sechs Jahre liegen, hätte zudem Anlass zur Überprüfung geboten, ob das Verfahren ausreichend straff betrieben wurde. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung dieser Umstände eine niedrigere Strafe ausgesprochen und möglicherweise eine Kompensationsentscheidung getroffen hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).
2. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Die Urteilsfeststellungen haben Bestand, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen wurden und lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Weitergehende Feststellungen bleiben dem neuen Tatgericht möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Dies wird insbesondere zum Vollstreckungsstand der Verurteilung vom 7. Dezember 2023 geboten sein. Dabei ist auf den 16. Mai 2025 abzustellen, denn die Gesamtstrafenbildung ist nach Zurückverweisung einer Strafsache durch das Revisionsgericht in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. März 2021 - 2 StR 37/21 Rn. 4 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 194
Bearbeiter: Christoph Henckel