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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 733

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 1 BvR 1368/24, Beschluss v. 29.04.2025, HRRS 2025 Nr. 733


BVerfG 1 BvR 1368/24 (2. Kammer des Ersten Senats) - Beschluss vom 29. April 2025 (LG Nürnberg-Fürth / AG Nürnberg)

Untätigkeit des Beschwerdegerichts nach Sicherstellung von Unterlagen (Recht auf effektiven Rechtsschutz; keine Zurückstellung der Beschwerdeentscheidung bis zur Gewährung von Akteneinsicht bei noch andauernden Eingriffen; Informationsvorsprung der Ermittlungsbehörden; Anspruch auf rechtliches Gehör; Recht auf Verteidigung in Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen; Abhilfe durch teilweise Akteneinsicht); Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Rechtswegerschöpfung; Grundsatz der materiellen Subsidiarität; Erfordernis der Erhebung einer nicht offensichtlich unstatthaften Beschwerde und einer Verzögerungsrüge).

Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; § 110 StPO; § 147 StPO; § 304 StPO; § 198 Abs. 3 GVG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Wendet sich ein Beschuldigter mit einer Beschwerde gegen die - noch andauernde - Sicherstellung von Unterlagen im Rahmen einer Durchsuchung, so verletzt das Beschwerdegericht den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, wenn es seine Entscheidung bis zu der - von ihm nicht zu beeinflussenden - Gewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft zurückstellt.

2. Zwar kann bei erledigten Eingriffen wie etwa bei bereits vollzogenen Durchsuchungen die Zurückstellung der Beschwerdeentscheidung bis zur Gewährung von Akteneinsicht unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf rechtliches Gehör geboten sein, damit der Beschuldigte Gelegenheit erhält, sich vor der abschließenden gerichtlichen Entscheidung in Kenntnis aller Entscheidungsgrundlagen gegen den Eingriff zu verteidigen (Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. September 2013 - 2 BvR 533/13 - [= HRRS 2013 Nr. 840]). Bei noch andauernden Eingriffen ist jedoch zügiger und effektiver Rechtsschutz zu gewähren. Geheimhaltungsinteressen der Ermittlungsbehörden ist dabei etwa dadurch Rechnung zu tragen, dass diese entweder auf offene Ermittlungsmaßnahmen verzichten oder hinsichtlich der Grundlagen des Eingriffs teilweise Einsicht in die Akten gewähren.

3. Eine Verfassungsbeschwerde ist mangels Erschöpfung des Rechtswegs sowie wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässig, wenn der Beschwerdeführer gegen die Untätigkeit des Landgerichts als Beschwerdegericht weder eine - nicht offensichtlich unstatthafte - Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt noch eine Verzögerungsrüge erhoben hat.

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Untätigkeit eines Beschwerdegerichts auf eine Beschwerde gegen die vorläufige Sicherstellung von Unterlagen gemäß § 110 StPO bei einer strafprozessualen Durchsuchung.

I.

1. Die Generalstaatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachtes der Unterschlagung. Mit Beschluss vom 3. November 2023 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Privat- und Geschäftsadressen der Beschwerdeführerin an. Die Durchsuchung wurde am 19. Dezember 2023 vollzogen. Dabei stellte die Polizei unter anderem mehrere Aktenordner sicher, druckte aus dem Warenwirtschaftssystem Dokumente aus und kopierte verfahrensrelevante Daten von einem PC und zwei Serverpartitionen. Noch am Tag der Durchsuchung legitimierte sich der Verteidiger der Beschwerdeführerin gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft und beantragte Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 5. Februar 2024 beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem eine gerichtliche Entscheidung über die vorläufige Sicherstellung der Unterlagen und beantragte deren Herausgabe. Mit Schreiben vom 20. Februar 2024 teilte die Generalstaatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin mit, dass keine Akteneinsicht gewährt werden könne, weil dies den Untersuchungszweck gefährde. Akteneinsicht wurde bisher trotz mehrfacher weiterer Anträge nicht gewährt. Die Unterlagen und digitalen Kopien befinden sich weiterhin im Gewahrsam der Polizei.

2. Mit unter c) angegriffenem Beschluss vom 23. Februar 2024 bestätigte das Amtsgericht die Mitnahme der vorläufig sichergestellten Gegenstände. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bisher keine Akteneinsicht erhalten habe, ändere nichts an der Entscheidung, weil die Grundsätze zur Untersuchungshaft nicht auf die Mitnahme von Gegenständen zur Durchsuchung übertragbar seien. Mit Schreiben vom 26. Februar 2024 legte die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde ein. Mangels Akteneinsicht verletze der Beschluss ihr Recht auf rechtliches Gehör. Mit Beschluss vom 8. März 2024 verwarf das Landgericht die Beschwerde als unbegründet. Zur nicht erfolgten Akteneinsicht verhielt sich die Begründung nicht. Mit Schreiben vom 11. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge, weil keine Akteneinsicht gewährt worden sei.

3. Mit unter b) angegriffenem Beschluss vom 23. April 2024 hob das Landgericht auf die Anhörungsrüge unter anderem seinen vorherigen Beschluss vom 8. März 2024 auf und versetzte das Verfahren in den Stand vor Erlass des Beschlusses zurück. Ausdrücklich stellte es die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurück, bis der Beschwerdeführerin Akteneinsicht gewährt werde. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass in der letztinstanzlichen Beschwerdeinstanz gemäß Art. 103 Abs. 1 GG eine Entscheidung nur nach Akteneinsicht hätte ergehen dürfen. Darüber hinaus sei die jetzt wieder ausstehende Beschwerdeentscheidung zurückzustellen, bis der Beschwerdeführerin Akteneinsicht gewährt worden sei. Ein Abwarten sei als Ausgleich des staatlichen Geheimhaltungsinteresses mit dem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin möglich. Das staatliche Geheimhaltungsinteresse stelle zudem einen sachgerechten Verzögerungsgrund hinsichtlich der ausstehenden Beschwerdeentscheidung dar, weil die Mitnahme zur Durchsicht gemäß § 110 StPO im Gegensatz zur Durchsuchung am untersten Rand der Intensität strafprozessualer Maßnahmen anzusiedeln sei. Insbesondere sei ihre zeitliche Dauer durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt.

II.

Die Beschwerdeführerin rügt ausdrücklich eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG sowie der Sache nach von Art. 19 Abs. 4 GG. Die Zurückstellung der Beschwerdeentscheidung könne überhaupt nur dann einen angemessenen Interessenausgleich darstellen, wenn kein andauernder Grundrechtseingriff vorliege, den die Beschwerde angreife. Das sei hier jedoch der Fall, weil eine Dauermaßnahme nach § 110 StPO fortgesetzt werde. Die Zurückstellung verhindere, dass die Beschwerdeführerin sich effektiv gerichtlich gegen die andauernde Grundrechtsverletzung wehren könne und entwerte das Recht der Beschwerdeführerin. Dabei spiele die Intensität der angegriffenen Maßnahme allenfalls eine untergeordnete Rolle.

III.

Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.

1. a) Soweit die Beschwerdeführerin den Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Februar 2024 angreift, ist der Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht erschöpft.

b) Soweit die Beschwerdeführerin die Untätigkeit des Landgerichts und dessen Beschluss vom 23. April 2024 angreift, trägt sie nicht hinreichend substantiiert vor, den Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft zu haben. Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt grundsätzlich auch, dass Beschwerdeführende zur Rechtswegerschöpfung vortragen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (vgl. BVerfGE 112, 304 <315>). Die Beschwerdeführerin hat hier aber weder vorgetragen, gegen den Beschluss vom 23. April 2024 und die daraus folgende Untätigkeit des Landgerichts eine Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt zu haben noch, dass eine solche nach § 304 StPO nicht statthaft gewesen wäre (siehe dazu OLG Naumburg, Beschluss vom 12. November 2010 - 1 Ws 680/10 -, juris, Rn. 8; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 2 Ws 112/19 - juris, Rn. 6; Zabeck, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Aufl. 2023, § 310 Rn. 3; Kämpfer/Travers, in: Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2023, § 147 Rn. 60).

c) Einen Ausnahmetatbestand nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG trägt die Beschwerdeführerin nicht vor. Er liegt auch nicht auf der Hand.

2. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert vorgetragen, das Gebot materieller Subsidiarität erfüllt zu haben.

a) Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt in formeller Hinsicht, dass Beschwerdeführende alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 95, 163 <171>; 107, 395 <414>; 134, 106 <115 Rn. 27>; stRspr). In materieller Hinsicht muss der zur Verfügung stehende Rechtsweg nicht nur formell, sondern auch in der gehörigen Weise unter Nutzung der gegebenen Möglichkeiten durchlaufen werden, um auf die Vermeidung oder Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hinzuwirken (vgl. BVerfGE 112, 50 <60>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. April 2024 - 2 BvR 244/24 -, Rn. 15). Das gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Rechtsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE 169, 332 <359 f. Rn. 62> m.w.N.; stRspr). Eine Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn deren Anrufung offensichtlich sinn- und aussichtslos und daher unzumutbar wäre (vgl. BVerfGE 123, 148 <172>; 134, 242 <285 f. Rn. 151>).

b) Danach hätte es der Beschwerdeführerin oblegen, darzulegen, dass und aus welchen Gründen sie nicht gegenüber dem Landgericht mit verfassungsrechtlicher Argumentation auf eine zeitnahe Beschwerdeentscheidung dringen musste, um das Gebot materieller Subsidiarität zu erfüllen. Insoweit wäre insbesondere die Erhebung einer Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 GVG denkbar gewesen. Die Beschwerdeführerin hat weder vorgetragen, solche Schritte unternommen zu haben, noch dass diese sinn- und aussichtslos gewesen wären.

3. Aufgrund der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kann offenbleiben, ob sich das Vorgehen des Landgerichts, die Entscheidung über die Beschwerde bis zur Gewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft zurückzustellen, noch als verfassungsgemäß erweist. Hieran bestehen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG allerdings Zweifel.

a) Der in Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gewährleistet nicht nur den Zugang zu den Gerichten, sondern auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes. Es besteht ein Anspruch auf wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 84, 34 <49>; BVerfG, Beschluss des 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2023 - 2 BvR 825/23 -, Rn. 29). Der Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache darf daher - vorbehaltlich verfassungsunmittelbarer Schranken - in keinem Fall ausgeschlossen, faktisch unmöglich gemacht oder in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 44, 302 <305>; 93, 99 <108>; 149, 346 <363 Rn. 34>; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG Bürgerinnen und Bürgern in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 96, 27 <39>). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leerlaufen“ lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>; 96, 27 <39>).

b) Dem dürfte das Vorgehen des Landgerichts - jedenfalls ohne weitere, aus dem Zurückstellungsbeschluss nicht ersichtliche Sachgründe - nicht entsprochen haben. Der Zugang zur gerichtlichen Beschwerdeentscheidung dürfte der Beschwerdeführerin dadurch faktisch unmöglich gemacht worden sein, weil sie den Zeitpunkt der Gewährung der Akteneinsicht durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht beeinflussen konnte.

aa) Zwar hält die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Zurückstellung von Beschwerdeentscheidungen bis zur Gewährung von Akteneinsicht bei erledigten Eingriffen wie etwa bei erledigten Durchsuchungen verfassungsrechtlich grundsätzlich für möglich (vgl. etwa BVerfGK 10, 7 <12>; 12, 111 <116 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. September 2013 - 2 BvR 533/13 -, Rn. 25, 28). Dies ist allerdings nicht ohne weiteres auf andauernde Eingriffe zu übertragen. Denn ein andauernder Eingriff erfordert einen zügigen und effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfGK 12, 111 <116 f.>). Andauernde, nicht beendete intensive Eingriffsmaßnahmen können - vorbehaltlich besonderer Gründe im Einzelfall - im Beschwerdeverfahren nicht mehr auf einen Informationsvorsprung der Ermittlungsbehörden gestützt werden (vgl. zum Vermögensarrest: BVerfGK 7, 205 <213 f.> zu Art. 103 Abs. 1 GG; BGH, Beschluss vom 3. April 2019 - StB 5/19 -, Rn. 35 m.w.N.; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 1. März 2023 - 12 Qs 17/23 -, BeckRS 2023, 2843, Rn. 5).

bb) Art. 103 Abs. 1 GG fordert, dass belastende Gerichtsentscheidungen über strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen nicht auf einen Informationsvorsprung der Ermittlungsbehörden gestützt werden dürfen. Insoweit kommt es nicht auf die einfachrechtliche Ausgestaltung des Rechtschutzes zum Akteneinsichtsrecht in § 147 StPO an (vgl. BVerfGK 7, 205 <213 f.>). Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen von § 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 StPO, zu entscheiden, ob ihre Geheimhaltungsinteressen derartig gewichtig sind, dass sie zum Schutz dieser auf solche Ermittlungsmaßnahmen verzichtet, die nicht vor den Betroffenen verborgen werden können (vgl. BVerfGK 7, 205 <212>). Die Staatsanwaltschaft kann aber auch durch eine teilweise Einsicht in die Akten hinsichtlich der Grundlagen der belastenden Eingriffsentscheidung einen Ausgleich zwischen den Rechtsschutzinteressen des Betroffenen und staatlichen Geheimhaltungsinteressen herstellen. Die zeitlich unbegrenzte Zurückstellung von Rechtsschutz gegen andauernde Eingriffsmaßnahmen kann einen solchen Ausgleich dagegen grundsätzlich nicht schaffen. Anders kann sich die Situation auch bei andauernden Eingriffsmaßnahmen etwa dann darstellen, wenn dem Rechtsschutzinteresse der Betroffenen durch vorläufige Maßnahmen des Beschwerdegerichts nach § 307 Abs. 2 StPO bis zur zurückgestellten Entscheidung nachgekommen werden kann.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 733

Bearbeiter: Holger Mann